Coronatests und 3G-Regel in Schleswig-Holstein

Das Gesundheitsministerium informiert über 3G-Regeln in Schleswig-Holstein und offizielle Testnachweise.

Seit dem 20. September gilt in Schleswig-Holstein in den meisten Innenräumen die 3G-Regel. Für den Zutritt müssen Personen einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen.

Folgende Stellen sind dazu berechtigt, Testnachweise auszustellen:

  • Arzt- sowie Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren sowie die von den Gesundheitsämtern beauftragten Teststationen (z.B. private Anbieter).
  • Registrierte Stellen finden Sie auf einer interaktiven Karte unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-teststationen
  • Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die im Rahmen des Arbeitsschutzes betriebliche Testungen ihrer Beschäftigten vornehmen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, Testnachweise auszustellen.
  • Schulen, die außerhalb der Freizeit ihre Schülerinnen und Schüler testen. Während der Herbstferien können sich Schülerinnen und Schüler kostenlos in den Testzentren oder per Testkit im Selbsttestverfahren testen lassen. Mehr Informationen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html . Testzertifikate sind dann nur in Zusammenhang mit der vorhandenen Bestätigung der Schule 72 Stunden lang gültig.

Beaufsichtigte Selbsttests

Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss bei Kontrolle der 3G-Regeln einen offiziellen Testnachweis vorlegen. Der Nachweis über ein negatives Testergebnis eines PoC-Tests darf maximal 24 Stunden, der eines PCR-Tests maximal 48 Stunden alt sein. Kinder unter sieben Jahren bleiben von den Testpflichten ausgenommen. Grundsätzlich sind Selbsttests auch vor Ort unter Aufsicht zulässig. Das bedeutet, dass ein Test auch unter Aufsicht derjenigen Person gemacht werden darf, die für die Einhaltung der 3G-Regel zuständig ist, z.B. im Friseursalon. Sofern es sich nicht um eine anerkannte Teststelle handelt, darf diese Person aber keinen Testnachweis ausstellen. Auch ist sie nicht verpflichtet, einen solchen Selbsttest anzubieten. Nachweise über online beobachtete Selbsttests werden nicht als offizielle Testnachweise anerkannt.

Ausnahmen für bestimmte Personen

Ab Montag, 11. Oktober, sind Corona-Tests grundsätzlich kostenpflichtig. Die Preise bestimmen die Anbieter selbst. Weiterhin kostenlos testen lassen können sich:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere für Frauen im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission (Stiko) für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn aus medizinischen Gründen eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
  • Personen, die aufgrund einer Coronavirus-Infektion in Quarantäne sind und für die Aufhebung einen Test benötigen.

Übergangsregelungen bis zum Jahresende

Bis zum 31. Dezember 2021 können sich Minderjährige und Schwangere kostenlos testen lassen. Zwar besteht für diese Menschen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der ständigen Impfkommission. Um ihnen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben diese Personen bis zum Jahresende weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung. Dazu gehören auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden.

Außerdem können sich Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos testen lassen.

Mehr dazu auch auf der Internet-Seite der Landesregierung

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Veröffentlicht am 24. Oktober 2021, in Daten und Zahlen, Flensburg News, Soziales. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Hinterlasse einen Kommentar.

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