Archiv für den Tag 4. November 2018

Schulbedarfskampagne: Jetzt Schulcomputer beim Jobcenter/Sozialamt beantragen!

Aus aktuellem Anlass ein Beitrag der bundesweiten Erwerbsloseninitiative Tacheless, den man in voller Länge hier findet: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2426/

Immer mehr Sozialgerichte verurteilen Jobcenter zur Übernahme der Kosten für einen PC/Laptop/Tablet-Computer.

In den SGB II („Hartz IV“)-Regelleistungen für Kinder und Jugendliche sind für 0-6-Jährige 72 Cent, für 6-14-Jährige noch 53 Cent und für 14-18-Jährige „stolze“ 23 Cent für den Bereich Bildung enthalten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Bundesregierung bereits mit Beschluss vom Juli 2014 aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen aufzustocken. Passiert ist in den zurückliegen vier Jahren allerdings nichts. Das BVerfG hat gleichzeitig die Gerichte aufgefordert, das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung weit auszulegen. Dieser weiten Auslegung sind nun eine Reihe von Sozialgerichten bei Bildungs- und Schulbedarfen gefolgt.

Für kostenträchtige, einmalige Bildungsbedarfe gibt es keine eigenständige gesetzliche Anspruchsgrundlage. Es liegt somit eine planwidrige Regelungslücke vor, die nun verfassungskonform durch Auslegung zu füllen ist. Die einmalige Anschaffung für Bildungsbedarfe müssen zwar nur einmal bezahlt werden, sie erfüllen jedoch einen laufenden Bedarf. Zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung habe daher eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II zu erfolgen. (SG Gotha v. 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17)

Bei der Übernahme der Kosten für Schulbedarfe zeichnet sich mit einer solchen verfassungskonformen Auslegung ein gemeinsamer Tenor diverser Sozialgerichte ab:

  • LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2017 – L 11 AS 349/17, zur Übernahme von Schulbüchern für 135,65 €;
  • SG Hannover v. 06.02.2018 – S 68 AS 344/18 ER, Tablet für 369 €;
  • SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13, PC für 350 €;
  • SG Gotha v. 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17, PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €;
  • SG Stade v. 29.09.2018 – S 39 AS 102/18 ER, Laptop für 399 €.

Kinder und Jugendliche dürfen nicht „abgehängt“ werden

In allen Gerichtsentscheidungen wurde die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Anschaffung eines PC/Laptop/Tablet und von Schulbüchern zur Erfüllung schulischer Belange um einen laufenden Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II. Auch wenn der Computer/Laptop/Tablet zwar nur einmal bezahlt würde, erfülle er jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne von vorneherein „abgehängt“ zu sein. Das SG Gotha führt dazu weiter aus: „Jeder, der Kinder in einem schulfähigen Alter hat […] müsste eigentlich wissen, dass ohne internetfähigen PC/Laptop die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule zu großen Teilen nicht mehr möglich ist. Das fängt bei der Essenbestellung bei den einschlägigen Anbietern an, geht weiter über oftmals täglich aktualisierte Vertretungspläne der Schule und weiter über Referate bzw. Seminararbeiten, deren Fassung am Computer als selbstverständlich vorausgesetzt wird. […] Es ist offensichtlich und selbstverständlich, dass es hier keiner gesonderten Darlegung mehr bedarf“.

Zusammengefasst führen die Gerichte aus, dass ein PC/Laptop/Tablet (neben weiteren Schulbedarfen) zur soziokulturellen und schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern gehöre und somit zur Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums als Zuschuss zu erbringen sei. Damit es nicht zu einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckungen komme, seien solche Bildungs- und Lernbedarfe, bis der Gesetzgeber eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Bildungs- und Lernbedarfe geschaffen habe, auf Grundlage des als Zuschuss zu gewährenden Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren.

Die Sozialgerichte reagieren damit auf die Entscheidung des BVerfG v. 23.07.2014 (1BvL 10/12, 1 BvR 1691/13) in denen das BVerfG darauf hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber auf die Gefahr einer Unterdeckung durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschussbasis reagieren kann und das existenzsichernde Bedarfe neben dem Regelbedarf auf Zuschussbasis in verfassungskonformer Auslegung zu erbringen sind (BVerfG a.a.O. Rn 116).

Hier das Urteil des SG Gotha zum Download: https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/Urteil_SG_Gotha-_S_26_AS_397117.pdf

Das konkrete Vorgehen:

Der Erwerbslosenverein Tacheless empfiehlt daher solche Bildungsbedarfe offensiv zu beantragen. In Frage kommen PC/Laptop/Tablet-Computer, Schulbücher oder Eigenanteile für diese bzw. empfohlene Übungshefte, Kopierkosten, Anschaffungskosten für spezielle Taschenrechner, Schulbedarfe für über 25-jährige, die die allgemein- und berufsbildenden Schulen besuchen und keinen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben, sowie unter Umständen weitere spezielle Schul- und Bildungsbedarfe.

Bei der Beantragung eines Schulcomputers sollte darauf geachtet werden, dass im Haushalt kein funktionsfähiger Computer vorhanden bzw. ein solcher nicht mehr funktionsfähig ist. Den Antrag wird das Jobcenter mit großer Wahrscheinlichkeit ablehnen und auf die Leistung für den persönlichen Schulbedarf in Höhe von 100 € pro Jahr verweisen. Allenfalls könnte ein Darlehen zur Deckung des Bedarfs angeboten werden. Für die Beantragung dieser Bedarfe für Schüler/innen ab der Sekundarstufe I hat der Erwerbslosenverein Tacheless ein Musteranschreiben entworfen, dass man mit weiteren Infos zum Thema hier findet: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2426/