Archiv für den Tag 24. August 2011

Zwischenruf 22 auf Akopol

Der ESM-Vertrag und seine Bedingungen, das Für und Wider

Wie komplex die Materie um den ESM-Vertrag ist, kann man daran ablesen, wer den Vertrag ablehnt bzw. wer ihn kritisch betrachtet und wer ihm zustimmen kann.

Peter Gauweiler, MdB der CSU im Bundestag, hatte schon Verfassungsklage gegen den Lissabon-Vertrag eingereicht, weil dieser seiner Meinung nach gegen unser Grundgesetz verstößt. Im Mai 2010 stimmte Gauweiler im Bundestag gegen den Milliardentransfer nach Griechenland und gegen den EU-Rettungsschirm in Höhe von 750 Milliarden Euro. Er reichte eine Klage im Mai 2010 beim Bundesverfassungsgericht ein. Über diese wird seit dem 5. Juli 2011 verhandelt. Die Klage beinhaltet die Verletzung des Grundgesetzes der Bundesrepublik und der Fundamentalnormen der europäischen Währungsverfassung durch die Rettungspakete für Griechenland. In der ersten Septemberwoche soll das Urteil verkündet werden. Sollte er Recht bekommen, könnte das dazu führen, dass der ESM-Vertrag in der vorliegenden Form in Deutschland nicht ratifiziert werden kann, was dann Auswirkungen für die gesamte Euro-Zone hätte.

In der CDU/CSU-Fraktion schlagen die Wellen hoch. Es soll mehr als 40 Gegner gegen den Vertrag geben. Damit wäre eine Zustimmung im Bundestag fraglich, wenn auch die Opposition sich verweigern würde. Wolfgang Bosbach hat bekundet, dass er dem Vertag in dieser Form nicht zustimmen kann. Den ESM-Skeptikern in der CDU/CSU-Fraktion geht es primär darum, dass die Kosten für die Rettung der in Not geratenen Euro-Länder ins uferlose steigen könnten, ohne dass die Maßnahmen im Endeffekt zu einer umfassenden Lösung führen. So wie „Die Märkte“ reagieren, könnte das durchaus eine realistische Einschätzung sein, denn warum sollten Ratingagenturen und Spekulanten ihr Verhalten ändern? Es verdient sich doch gut an der Not einiger Länder. Zudem bürgen wir Steuerzahler!

Damit komme ich zu meiner persönlichen Bewertung:

Im Prinzip bin ich dafür, dass man in Not geratene Länder in einer gemeinsam beschlossenen Währungsunion stützen sollte. Die Ursache der gegenwärtigen Problematik ist meiner Ansicht nach jedoch viel grundlegender, als es in allen Bekundungen zum Ausdruck kommt. Sie wird daher auch kurzfristig nicht gelöst werden können, schon gar nicht wenn nicht endlich die Grundstruktur des herrschenden Wirtschaftssystems hinterfragt wird. (s. ZR 21)

Alles, was in dem angeblichen „Geheimpapier“ von Wolfgang Schäuble an die Öffentlichkeit dringt, steht bereits im Entwurf des ESM-Vertrags-Textes, den ich hier erwähne. Man hätte sich also bereits informieren können. Auch als Abgeordneter der CDU/CSU!

Im Folgenden führe ich einige der entscheidenden Artikel an. Ich habe bestimmte Formulierungen hervorgehoben, die mir kritisch erscheinen. Gouverneursrat und Direktorium werden mit sehr weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Ich kann nicht erkennen, welchen demokratisch gewählten Organen diese verpflichtet sind – offenbar keinem! Diese Behörde wird mit umfassender Vollmacht ausgestattet und durch entsprechende Immunität geschützt. Damit würde die ESM tatsächlich zu einer Superbehörde, die praktisch allein herrschen kann, die unsere Steuereinnahmen nach ihrem Gusto einsetzen kann – ohne jegliche demokratische Kontrolle – und zwar nicht nur für Deutschland sondern für alle 17 Euro-Länder! Können unsere Abgeordneten dem zustimmen?

Da wird mir schwindelig!

Damit wird auch deutlich, warum Angela Merkel um jeden Preis eine ausführliche Debatte vermeiden will. Wie verlautet, soll der ESM-Vertrag erst auf dem Parteitag der CDU im November diskutiert werden – also 2 Monate nach der Abstimmung im Parlament!

Hier dürfte jedem noch so gutgläubigen Bürger deutlich vor Augen geführt werden, wie es um das Demokratieverständnis unserer Regierung bestellt ist. Wieder einmal soll ein Vertrag ohne demokratische Debatte von allen im großen „Vertrauen“ auf die Obrigkeit „durchgepeitscht“ werden. Man sollte hoffen, dass jetzt auch für die CDU-Abgeordneten die rote Linie erreicht ist und sie sich nicht mehr zum reinen Akklamationsorgan degradieren lassen. Dieses gilt für alle Fraktionen! Deshalb sollte alles Denkbare unternommen werden, Bundestagspräsident Norbert Lammert in seinem Bemühen zu unterstützen, dass der Vertrag offen diskutiert werden kann und es Ende September keine Abstimmung darüber gibt.

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Aus dem Entwurf des ESM-Vetragstextes:

Artikel 1, Einrichtung und Mitglieder

Ziffer 1. Mit dem vorliegenden Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung eines internationalen Finanzinstituts untereinander namens „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ (nachfolgend „ESM“).

Ziffer 2. Die Vertragsparteien sind die Mitgliedstaaten des ESM (nachfolgend „ESM-Mitglieder“).

Artikel 5, Gouverneursrat

Ziffer 1. Jedes ESM-Mitglied hat ein Gouverneursratsmitglied und ein stellvertretendes Gouverneursratsmitglied zu bestellen, die jederzeit wieder abberufen werden können. Das Mitglied des Gouverneursrats muss ein für Finanzen zuständiges Mitglied der Regierung sein. Das stellvertretende Gouverneursratsmitglied ist bevollmächtigt, im Namen des Gouverneursratsmitglieds zu handeln, wenn es nicht anwesend ist.

Artikel 6, Direktorium

Ziffer 1. Jedes Gouverneursratsmitglied bestellt einen Direktor sowie einen stellvertretenden Direktor; diese haben über umfassendes wirtschaftliches und finanztechnisches Fachwissen zu verfügen und können jederzeit abberufen werden. Der stellvertretende Direktor ist vollumfänglich bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Direktors in dessen Namen zu handeln

Artikel 8, Grundkapital

Ziffer 1: Das Grundkapital beträgt 700.000.000.000 EUR (siebenhundert Milliarden Euro).

Ziffer 4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich hiermit bedingungslos und unwiderruflich, ihre Einlage auf das Grundkapital gemäß dem in Anlage 1 aufgeführten Beitragsschlüssel zu leisten. Sie haben allen Kapitalabrufen fristgerecht und gemäß den in vorliegendem Vertrag geregelten Bestimmungen Folge zu leisten.

Artikel 9, Kapitalabrufe

Ziffer 1. Der Gouverneursrat kann jederzeit noch ausstehende Einlagen auf das Grundkapital abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für deren Zahlung setzen.

Ziffer 2. Das Direktorium kann durch mit einfacher Mehrheit zu verabschiedenden Beschluss ausstehende Einlagen auf das Grundkapital abrufen, um die ursprüngliche Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, sollte das eingezahlte Kapitals durch den Ausgleich eines Zahlungsausfalls unter die in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehene Höhe fällt, die gemäß dem in Artikel 10 geregelten Verfahren durch den Gouverneursrat angepasst werden kann; das Direktorium kann den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für die Zahlung dieser ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital setzen.

Ziffer 3. Der Geschäftsführende Direktor ruft ausstehende und noch nicht geleistete Einlagen auf das Grundkapital bei Bedarf rechtzeitig ab, um einen Verzug des ESM bezüglich einer regelmäßigen oder sonstigen Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Gläubigern zu vermeiden. Über jegliche Abrufe hat er das Direktorium und den Gouverneursrat zu informieren. Wird festgestellt, dass die dem ESM zur Verfügung stehenden Mittel möglicherweise nicht ausreichen, so hat der Geschäftsführende Direktor den/die entsprechenden Kapitalabruf(e) schnellstmöglich auszuführen, um zu gewährleisten, dass der ESM am entsprechenden Fälligkeitsdatum über, für eine vollumfängliche Leistung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern ausreichende, finanzielle Mittel verfügt. Die ESM-Mitglieder sagen hiermit unwiderruflich und bedingungslos zu, bei Anforderung jeglichem gemäß vorliegendem Absatz durch den Geschäftsführenden Direktor an sie gerichteten Kapitalabruf binnen 7 (sieben) Tagen nach Erhalt dieser Anforderung nachzukommen.

Artikel 10, Änderung des Grundkapitals

Ziffer 1. Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale Ausleihvolumen und ob das genehmigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist. Er kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechend ändern.

Artikel 12, Prinzipien

Ziffer 1. Wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren, stellt der ESM für ESM-Mitglieder eine Finanzhilfe bereit, die unter strikten Auflagen gemäß einem makroökonomischen Anpassungsprogramm gewährt wird, das dem Ausmaß der wirtschaftlichen und finanziellen Ungleichgewichte des betreffenden ESM Mitglieds angemessen ist.

Artikel 17, Aufnahme von Krediten

Ziffer 1. Der ESM ist ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den Kapitalmärkten Kredite von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen oder Einrichtungen aufzunehmen.

Ziffer 2. Die Modalitäten der Kreditaufnahmen werden vom Geschäftsführenden Direktor im Einklang mit den die Einzelheiten regelnden, vom Direktorium zu verabschiedenden Leitlinien bestimmt.

Ziffer 3. Der ESM hat angemessene Risikomanagement-Instrumente zu verwenden, die regelmäßig durch das Direktorium zu prüfen sind.

Artikel 24, Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung

Ziffer 1. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung besteht aus drei Mitgliedern, die vom Gouverneursrat aufgrund ihrer Fachkompetenz in Rechnungsprüfungs- und Finanzfragen benannt werden.

Ziffer 2. Die Mitglieder des Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung sind unabhängig. Sie holen weder Weisungen von den Leitungsgremien des ESM, den ESM-Mitgliedern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen ein noch nehmen sie solche an.

Ziffer 3. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung prüft die ESM Rechnungsabschlüsse und kontrolliert die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsabrechnung und der Vermögensübersicht. Ihm sind alle Dokumente des ESM zugänglich zu machen, die er für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt.

Ziffer 4. Der Ausschuss für die interne Rechnungsprüfung legt dem Gouverneursrat einen jährlichen Bericht vor, in dem er Folgendes einwandfrei feststellt:

(a) Die Vermögensübersicht und die Betriebsabrechnung stimmen mit der Buchführung überein;

(b) Die Vermögensübersicht und die Betriebsabrechnung geben für das zu prüfende Haushaltsjahr ein richtiges und wahrheitsgetreues Bild der Finanzlage des ESM im Hinblick auf sein Vermögen und seine Schulden, seine Geschäftsergebnisse und seinen Cashflow.

Ziffer 5. Die Geschäfte des ESM folgen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und eines soliden Risikomanagements.

Artikel 25, Externe Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Rechnungsführung des ESM erfolgt durch unabhängige externe Prüfer, die vom Gouverneursrat bestätigt werden. Die Prüfer haben umfassende Befugnisse zur Prüfung der gesamten Rechnungsführungsunterlagen des ESM und erhalten vollständige Informationen über die Transaktionen des ESM.

Artikel 27, Rechtsstellung des ESM, Immunitäten und Vorrechte

Ziffer 1. Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes ESM-Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel festgelegt sind. Der ESM wird bestrebt sein, eine Anerkennung seiner Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte in anderen Hoheitsgebieten zu erhalten, in denen er Aufgaben erfüllt oder Vermögenswerte hält.

Ziffer 2. Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er verfügt über volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit für

(a) den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen,

(b) den Abschluss von Verträgen,

(c) das Anstrengen von Gerichtsverfahren und

(d) den Abschluss eines Sitzabkommens und/oder von Protokollen, soweit dies für die Gewährleistung der Anerkennung und Wirksamkeit seiner Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten erforderlich ist.

Ziffer 3. Der ESM, sein Eigentum, seine Finanzmittel und Vermögenswerte genießen unabhängig von ihrem Standort und Besitzer umfassende gerichtliche Immunität, jedoch nicht, soweit der ESM für die Zwecke eines Verfahrens oder aufgrund der Bedingungen eines Vertrags, einschließlich der Unterlagen der Gründungsurkunden, ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet.

Ziffer 4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.

Ziffer 5. Die Archive des ESM und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente im Allgemeinen sind unverletzlich.

Ziffer 6. Die Räumlichkeiten des ESM sind unverletzlich.

Ziffer 7. Den offiziellen Mitteilungen des ESM wird von jedem ESM-Mitglied und jedem Staat, der die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des ESM anerkannt hat, die gleiche Behandlung gewährt, die der ESM den offiziellen Mitteilungen eines Staates, der ein ESM-Mitglied ist, gewährt.

Ziffer 8. Soweit es die Ausführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten erfordert, sind das gesamte Eigentum sowie alle Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Ziffer 9. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zur Genehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstige genehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.

Artikel 42, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme

Ziffer 1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 beim Verwahrer zu hinterlegen.

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Für diejenigen, die sich eingehender mit dem ESM-Vertrag befassen möchten, folgt hier der Link zum Vertrags-Text-Entwurf:

http://www.peter-bleser.de/upload/PDF-Listen/E-Mail-Info_Eurostabilisierung/Entwurf_Vertrag_ESM.pdf

Beate Liebers