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Hartz IV: Sozialgericht Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme der Brillen-Kosten

Ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.08.2019 Az: S 114  AS 1147/17

Untenstehend dokumentieren wir eine Meldung von Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen- und Sozialhilferecht und Sozialrechtsexperte. Wichtig auch für alle Leistungsempfänger nach SGB II / „Hartz IV“ in Flensburg.

Harald Thomé schreibt auf seiner Facebook-Seite:
„Sozialgericht Berlin verurteilt Jobcenter zur Übernahme von Brillenkosten als Vorraussetzung zur Integration in den Arbeitsmarkt

Im Vorliegen taufrischen Urteil hat das SG Berlin zur Übernahme der Kosten zur Anschaffung einer Brille in Höhe von 602 EUR verurteilt. Als Anspruchsgrundlage wurde das Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III genannt. Da nur mit ausreichender Sehhilfenversorgung eine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden kann.

Also eine klare und richtige Ansage, sinngemäß: wer nicht gucken kann, kann auch nicht Arbeiten.“

Mehr zum Urteil und die Urteilsbegründung des Sozialgerichts Berlins auf der Facebook-Seite von Harald Thomé unter: https://www.facebook.com/harald.thome.3/posts/1237955213031625 und: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/SG_Berlin_v.__28.08.23019_-_S_114_AS_1147-17.pdf

Achtung: Das Urteil bzw. die Begründung kann auch für entsprechende Widersprüche oder Klagen gegen das jeweils zuständige Jobcenter (z. B. auch in Flensburg) oder Sozialzentrum dienen, falls eine derartige Kostenerstattung verweigert wird. Aber der Anspruch muss individuell begründet werden. Man kann nicht einfach sagen, weil das Sozialgericht in Berlin so entschieden hat, müsst ihr mir jetzt die Kosten für meine neue Brille erstatten.

Warum im Rahmen des Vermittlungsbudgets? Es geht in diesem Fall darum, die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt generell zu verbessern, sozusagen als vorausschauende Leistung. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Sozialleistung zur Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, die in § 44 SGB III (bis 31. März 2012: § 45 SGB III a.F.) gesetzlich geregelt ist. https://de.wikipedia.org/wiki/Vermittlungsbudget

Bei rechtlichen Fragen und im Streitfall besser einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!

Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und XII kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Klagewilligen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:

Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de

Siehe dazu auch den AKOPOL-Beitrag vom 01.09.2019: Brille vom Jobcenter – geht doch unter: https://akopol.wordpress.com/2019/09/01/brille-vom-jobcenter-geht-doch/

Und den AKOPOL-Beitrag vom 06.11.2017: SGB II-Leistungsempfänger hat Anspruch auf Kostenerstattung der Brillenreparatur – Bundessozialgericht: Brillenreparatur gilt als Sonderbedarf unter: https://akopol.wordpress.com/2017/11/06/sgb-ii-leistungsempfaenger-hat-anspruch-auf-kostenerstattung-der-brillenreparatur/

Mehr zum Thema „Hartz IV“ und Sozialrecht auch im AKOPOL-Blog unter: https://akopol.wordpress.com/hartz-iv/

 

 

Brille vom Jobcenter – geht doch

Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen- und Sozialhilferecht und Sozialrechtsexperte, hat zum Thema Übernahme der Kosten für eine Brille durch das Jobcenter einen Beitrag auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht, den wir untenstehend dokumentieren. Wichtig auch für alle Leistungsempfänger nach SGB II / „Hartz IV“ in Flensburg:

„Ich möchte mal auf die spezielle Situation von Brillen im SGB II hinweisen. Frau von der Leyen hat bei der Festsetzung der Regelbedarfe die Brille aus den Regelbedarfen gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2014 festgestellt, dass Brillen nicht mehr im Regelbedarf enthalten sind und die Bundesregierung aufgefordert eine Anspruchsgrundlage für Brillen zu schaffen (BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua RN 120).
Bis es eine eigenständige Anspruchsgrundlage gibt, ist das Recht weit auszulegen, so das BVerfG. Entsprechend dieser weiten Auslegung hat das JC Berlin Spandau eine Brille im Rahmen des Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III in Höhe von 230 EUR gewährt. Begründung: „die Brille ist für die Eingliederung erforderlich und angemessen und unterstützt die mit Ihnen vereinbarte Vermittlungsstrategie“.
Dem ist nichts hinzuzufügen, da hat das Jobcenter einfach Recht, denn wer nicht gucken kann, kann auch nicht arbeiten. Zudem gehört die Brille zum Menschwürdigen Dasein im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB II.“

Den kompletten Bescheid mit der Begründung des Jobcenter Spandau gibt es hier

Aber Achtung: Der Anspruch muss beim Jobcenter Flensburg individuell begründet werden. Man kann nicht einfach sagen, weil das Jobcenter Spandau so entschieden hat, müsst ihr mir jetzt die Kosten für meine neue Brille erstatten. Allerdings kann man die Begründung im Spandauer Bescheid sehr gut nutzen. Warum im Rahmen des Vermittlungsbudgets? Es geht in diesem Fall darum, die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt generell zu verbessern, sozusagen als vorausschauende Leistung. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Sozialleistung zur Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es handelt sich um eine Ermessensleistung, die in § 44 SGB III (bis 31. März 2012: § 45 SGB III a.F.) gesetzlich geregelt ist. https://de.wikipedia.org/wiki/Vermittlungsbudge

Siehe dazu auch den AKOPOL-Beitrag vom 06.11.2017: SGB II-Leistungsempfänger hat Anspruch auf Kostenerstattung der Brillenreparatur – Bundessozialgericht: Brillenreparatur gilt als Sonderbedarf unter: https://akopol.wordpress.com/2017/11/06/sgb-ii-leistungsempfaenger-hat-anspruch-auf-kostenerstattung-der-brillenreparatur/

Mehr zum Thema „Hartz IV“ und Sozialrecht auch im AKOPOL-Blog unter: https://akopol.wordpress.com/hartz-iv/

 

 

Sozialsprechstunde der Bürgerbeauftragten am 25.04.2019 von 11-15 Uhr im Flensburger Rathaus

Beratung bei allen Fragen rund um das Sozialrecht und bei Problemen mit Behörden und Dienststellen

Um telefonische Anmeldung unter 0431/988-1240 wird gebeten

Mehr zu Samiah El Samadoni auch hier: https://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/

Flensburg. Probleme bei Hartz IV, wie zum Beispiel mit der Übernahme der Kosten für Miete oder Heizung, mit der Hilfe zum Lebensunterhalt, dem Wohngeld oder auch mit Leistungen der Krankenkassen oder Schwierigkeiten beim Kindergeld – die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, hilft bei allen Fragen rund um das Sozialrecht. Darüber hinaus berät die Bürgerbeauftragte auch als Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes und als Ombudsperson in der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen dieser Sprechstunde. Zudem ist die Bürgerbeauftragte auch Beauftragte für die Landespolizei und damit Ansprechpartnerin für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und Eingaben von Polizeibediensteten.
Die Bürgerbeauftragte berät unabhängig und kostenlos am
Donnerstag, den 25. April von 11 bis 15 Uhr Rathaus der Stadt Flensburg, Rathausplatz 1, 24937 Flensburg.

Um Wartezeiten zu vermeiden, wird um eine telefonische Anmeldung unter 0431/988-1240 gebeten. Unter dieser Telefonnummer können Interessierte auch jederzeit telefonische Beratungstermine vereinbaren (Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr).

Die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni vertritt als unabhängige Stelle die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Behörden, Dienststellen und Einrichtungen im Lande. Das spezialisierte Team im Büro der Bürgerbeauftragten bearbeitet jährlich rund 3500 Beschwerden von hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürgern auf dem Gebiet des Sozialrechts. Dabei geht es um die Erteilung von Auskünften, eine ausführliche Beratung zu den Leistungen, die beantragt werden können, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und auch um die Überprüfung von behördlichen Entscheidungen. Im Konfliktfall nimmt die Bürgerbeauftragte Kontakt zur Behörde auf und kann Einsicht in den Verwaltungsvorgang nehmen. Wenn es gewünscht ist, kann auch die Kommunikation mit der Behörde unterstützt werden.

Als Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes hilft Samiah El Samadoni auch bei Benachteiligungen im Arbeitsleben und im Zivilrechtsverkehr auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Auf Wunsch sucht sie das Gespräch mit diskriminierenden Arbeitgebern und Unternehmen.

Die Bürgerbeauftragte ist auch Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen sowie Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Personensorgeberechtigte bei Fragen zum SGB VIII sowie Problemen mit dem Jugendamt. Auch Fragen zu diesen Themen können im Rahmen der Sprechstunde vortragen werden.

Zudem hat die Bürgerbeauftragte seit dem 1. Oktober 2016 auch die Aufgabe als Beauftragte für die Landespolizei übernommen. In dieser Funktion können sich gleichermaßen Bürgerinnen und Bürger und Polizistinnen und Polizisten an sie wenden. Beschwerden und Eingaben können auch in dieser Sprechstunde vorgebracht werden.

Wo kann die Bürgerbeauftragte helfen?

Die Bürgerbeauftragte kann helfen und unterstützen in sozialen Angelegenheiten wie zum Beispiel:

  • Arbeits- und Ausbildungsförderung
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV)
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
  • Soziale Pflegeversicherung
  • Sozialhilfe, einschließlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Behindertenrecht
  • Soziales Entschädigungsrecht
  • Kinder- und Elterngeld
  • Wohngeld
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Mehr zum Thema Sozialrecht und „Hartz IV“ auch im AKOPOL-Blog unter: https://akopol.wordpress.com/hartz-iv/

Sozialsprechstunde der Bürgerbeauftragten am 13.09.2018 von 11-15 Uhr im Flensburger Rathaus

Beratung bei allen Fragen rund um das Sozialrecht und bei Problemen mit Behörden und Dienststellen

Um telefonische Anmeldung unter 0431/988-1240 wird gebeten

Mehr zu Samiah El Samadoni auch hier: https://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, hilft bei Fragen rund um das Sozialrecht.

Dies können Probleme im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen wie z.B. „Hartz IV“ oder Hilfe zum Lebensunterhalt, wie zum Beispiel bei der Übernahme der Kosten für Miete oder Heizung sein. Auch können Fragen zum Wohngeld, zu Leistungen der Krankenkassen oder bei Schwierigkeiten mit dem Kindergeld gestellt werden.

Darüber hinaus berät die Bürgerbeauftragte auch als Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes und als Ombudsperson in der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen dieser Sprechstunde. Zudem ist die Bürgerbeauftragte auch Beauftragte für die Landespolizei und damit Ansprechpartnerin für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und Eingaben von Polizeibediensteten.

Die Bürgerbeauftragte berät unabhängig und kostenlos am Donnerstag, den 13. September von 11 bis 15 Uhr im Rathaus der Stadt Flensburg, Rathausplatz 1, 24917 Flensburg, Raum H44.

Um Wartezeiten zu vermeiden, wird um eine telefonische Anmeldung unter 0431/988-1240 gebeten. Unter dieser Telefonnummer können Interessierte auch jederzeit telefonische Beratungstermine vereinbaren (Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr).

Als Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes hilft Samiah El Samadoni auch bei Benachteiligungen im Arbeitsleben und im Zivilrechtsverkehr auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Auf Wunsch sucht sie das Gespräch mit diskriminierenden Arbeitgebern und Unternehmen.

Die Bürgerbeauftragte ist auch Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen sowie Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Personen-sorgeberechtigte bei Fragen zum SGB VIII sowie Problemen mit dem Jugendamt. Auch Fragen zu diesen Themen können im Rahmen der Sprechstunde vortragen werden.

Wo kann die Bürgerbeauftragte helfen?

Die Bürgerbeauftragte kann helfen und unterstützen in sozialen Angelegenheiten wie zum Beispiel:

  • Arbeits- und Ausbildungsförderung
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV)
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
  • Soziale Pflegeversicherung
  • Sozialhilfe, einschließlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Behindertenrecht
  • Soziales Entschädigungsrecht
  • Kinder- und Elterngeld
  • Wohngeld
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Mehr zum Thema Sozialrecht und „Hartz IV“ auch im AKOPOL-Blog unter: https://akopol.wordpress.com/hartz-iv/

Sozialsprechstunde der Bürgerbeauftragten am 15.02.2018 von 11-15 Uhr im Flensburger Rathaus

Beratung bei allen Fragen rund um das Sozialrecht und bei Problemen mit Behörden und Dienststellen

Um telefonische Anmeldung unter 0431/988-1240 wird gebeten

Mehr zu Samiah El Samadoni auch hier: https://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/

Flensburg. Probleme bei Hartz IV, wie zum Beispiel mit der Übernahme der Kosten für Miete oder Heizung, mit der Hilfe zum Lebensunterhalt, dem Wohngeld oder auch mit Leistungen der Krankenkassen oder Schwierigkeiten beim Kindergeld – die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, hilft bei allen Fragen rund um das Sozialrecht. Darüber hinaus berät die Bürgerbeauftragte auch als Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes und als Ombudsperson in der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen dieser Sprechstunde. Zudem ist die Bürgerbeauftragte auch Beauftragte für die Landespolizei und damit Ansprechpartnerin für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und Eingaben von Polizeibediensteten.
Die Bürgerbeauftragte berät unabhängig und kostenlos am

Donnerstag, den 15. Februar von 11 bis 15 Uhr Rathaus der Stadt Flensburg, Raum H 42, Rathausplatz 1, 24917 Flensburg.

Um Wartezeiten zu vermeiden, wird um eine telefonische Anmeldung unter 0431/988-1240 gebeten. Unter dieser Telefonnummer können Interessierte auch jederzeit telefonische Beratungstermine vereinbaren (Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr).

Die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni vertritt als unabhängige Stelle die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Behörden, Dienststellen und Einrichtungen im Lande. Das spezialisierte Team im Büro der Bürgerbeauftragten bearbeitet jährlich rund 3500 Beschwerden von hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürgern auf dem Gebiet des Sozialrechts. Dabei geht es um die Erteilung von Auskünften, eine ausführliche Beratung zu den Leistungen, die beantragt werden können, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und auch um die Überprüfung von behördlichen Entscheidungen. Im Konfliktfall nimmt die Bürgerbeauftragte Kontakt zur Behörde auf und kann Einsicht in den Verwaltungsvorgang nehmen. Wenn es gewünscht ist, kann auch die Kommunikation mit der Behörde unterstützt werden.
Als Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Landes hilft Samiah El Samadoni auch bei Benachteiligungen im Arbeitsleben und im Zivilrechtsverkehr auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Auf Wunsch sucht sie das Gespräch mit diskriminierenden Arbeitgebern und Unternehmen.
Die Bürgerbeauftragte ist auch Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen sowie Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche und Personensorgeberechtigte bei Fragen zum SGB VIII sowie Problemen mit dem Jugendamt. Auch Fragen zu diesen Themen können im Rahmen der Sprechstunde vortragen werden.
Zum 1. Oktober 2016 hat die Bürgerbeauftragte zudem die Aufgabe als Beauftragte für die Landespolizei übernommen. In dieser Funktion können sich gleichermaßen Bürgerinnen und Bürger und Polizistinnen und Polizisten an sie wenden. Beschwerden und Eingaben können auch in dieser Sprechstunde vorgebracht werden.

Wo kann die Bürgerbeauftragte helfen?

Die Bürgerbeauftragte kann helfen und unterstützen in sozialen Angelegenheiten wie zum Beispiel:

  • Arbeits- und Ausbildungsförderung
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV)
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
  • Soziale Pflegeversicherung
  • Sozialhilfe, einschließlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Behindertenrecht
  • Soziales Entschädigungsrecht
  • Kinder- und Elterngeld
  • Wohngeld
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Mehr zum Thema Sozialrecht und „Hartz IV“ auch im AKOPOL-Blog unter: https://akopol.wordpress.com/hartz-iv/

SGB II-Leistungsempfänger hat Anspruch auf Kostenerstattung der Brillenreparatur

Bundessozialgericht: Brillenreparatur gilt als Sonderbedarf

In einem auch für Flensburger Leistungsempfänger wichtigen Urteil hat das Bundessozialgericht in Kassel vor kurzem zugunsten eines SGB II („Hartz IV“)-Leistungsempfängers entschieden, dass die Kostenerstattung einer Brillenreparatur als Sonderbedarf gilt und nicht vom Regelbedarf im Rahmen der Grundsicherung abgedeckt wird. Somit müssen die Kosten für diesen Sonderbedarf vom Jobcenter extra übernommen werden.

Dazu aus dem „Terminbericht des BSG Nr. 49/17 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende“ unter: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005555&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

B 14 AS 4/17 R
SG Oldenburg – S 39 AS 1439/14
LSG Celle-Bremen – L 13 AS 92/15

Umstritten ist die Übernahme der Kosten für eine Brillenreparatur.
Der 1960 geborene Kläger stand im laufenden Bezug von Alg II. Am 03.06.2014 beantragte er beim beklagten Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Einarbeitung eines Brillenglases unter Vorlage der Rechnung (Einarbeiten: 10 Euro, 1 Glas links: 65,50 Euro, Entspiegelung: 44 Euro, abzüglich 9,50 Euro, Gesamtpreis: 110 Euro). Der Antrag wurde abgelehnt, weil eine solche Reparatur durch den Regelbedarf abgedeckt sei und keinen unabweisbaren Bedarf darstelle.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zugelassen und den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten i.H.v. 66 Euro nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr 3, Satz 2 SGB II zu erstatten, weil die Brille ein therapeutisches Gerät sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil medizinische Gründe für die Entspiegelung nicht ersichtlich seien. Mit der nur vom Beklagten eingelegten Revision rügt dieser eine Verletzung von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Eine Brille sei kein therapeutisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift.

Das BSG hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BSG hat der Kläger nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das Landessozialgericht zu Recht erkannt hat. Der Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drs. 17/3404, S. 102 f). Nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs im Rahmen des RBEG 2011 eingeflossen sind die im Rahmen der zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unter dem Code 0613090 erfassten „Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen“ (BT-Drs. 17/3404, S. 58, 140). Nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ auch Brillen. Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine Rubrik eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen ist und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II abgedeckt werden sollen.

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