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Corona: Stadt Flensburg überschreitet 7-Tage-Inzidenz mit 36 neuen Infektionen

Darstellung des Coronavirus 2019-nCoV-CDC-23312 – © Bild: Gemeinfrei/CDC/ Alissa Eckert, MS; Dan Higgins, MAM
Ansteigendes Infektionsgeschehen: Strengere Schutzmaßnahmen treten in Flensburg ab sofort in Kraft
Flensburg. Am heutigen Sonntag wurde in der Stadt Flensburg erstmals seit Beginn der Corona-Pandemie die Zahl von 35 Infektionen/100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage erreicht. Dies hat die Stadt heute dem Land gemeldet. Bundesweit steigen die Infektionszahlen derzeit stark an und auch in Flensburg hat die Entwicklung der Fallzahlen an Tempo aufgenommen. Mit allein sieben Neuinfektionen, allein am gestrigen Tage, lag die Zahl der Neuinfizierten besonders hoch.
Der aktuelle Erlass des Landes zu Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz sieht vor, dass ab einer Inzidenz von 35/100.000 strengere Schutzmaßnahmen auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes eingeleitet werden, um die Virusausbreitung zu begrenzen. Diese Maßnahmen werden durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg in Kraft gesetzt, die mit Veröffentlichung am heutigen Sonntag in Kraft tritt. Die Allgemeinverfügung, die landesrechtlichen Regelungen sowie die tagesaktuellen Zahlen können unter www.flensburg.de/corona nachgelesen werden.
Wesentliche Regelungen bestehen darin, dass ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Bereichen ausgeweitet wird, in denen die in der Corona-Bekämpfungsverordnung genannten Abstände nicht eingehalten werden können. Hierzu zählen insbesondere der Südermarkt, der Nordermarkt sowie die Straßen Rote Straße, die untere Angelburger Straße (Fußgängerzone), der Holm und die Große Straße. Dies gilt ebenso für Besucher*innen auf dem Wochenmarkt am Südermarkt und für Marktbeschicker*innen sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Gleichzeitig sind alle Gastronomiebetriebe in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr geschlossen zu halten.
Auswirkungen hat die Allgemeinverfügung auch auf Veranstaltungen. Hier sind nun 500 Teilnehmer*innen (außen) und 250 Teilnehmer*innen (innen) als Obergrenze festgelegt. Sportdarbietungen im Innenbereich bleiben bei begrenzter Teilnehmerzahl und Einhaltung der Auflagen möglich, bedürfen jedoch eines abgestimmten Hygienekonzeptes.
Veranstaltungen sowie private Feiern werden auf 25 Teilnehmende begrenzt, sofern diese in öffentlichen Räumen stattfinden. In privaten Räumlichkeiten liegt die Obergrenze bei 15 Teilnehmenden.
Oberbürgermeisterin Simone Lange zeigt sich besorgt ob der Entwicklung: „Mit den zuletzt konstant angestiegenen Zahlen war leider absehbar, dass weitere Einschränkungen auf uns zukommen. Diese Maßnahmen sind wichtig, um die Infektionszahlen wieder nach unten zu drücken. Ich bitte deshalb sehr eindringlich darum, dass diese Regelungen nun auch von Allen eingehalten werden, damit wir einen weiteren Anstieg aufhalten können. Sollte dies nicht gelingen, müssten noch strengere Maßnahmen folgen, damit unser Gesundheitsamt überhaupt eine Chance hat die Situation im Griff zu behalten. Um so schneller wir das Infektionsgeschehen stoppen oder zumindest verlangsamen können, um so schneller haben wir die Möglichkeit wieder einen normalen Alltag zu führen. Deshalb sind jetzt alle gefragt daran mitzuwirken!“, so die Oberbürgermeisterin weiter.
Landesregierung beschließt Ausweitung der Maskenpflicht

Darstellung des Coronavirus 2019-nCoV-CDC-23312 – © Bild: Gemeinfrei/CDC/ Alissa Eckert, MS; Dan Higgins, MAM
Schärfere Regeln in Gaststätten, im Einzelhandel und auf Wochenmärkten
Änderungen treten ab 24. Oktober in Kraft
KIEL. Das Landeskabinett hat am 22. Oktober wie angekündigt die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) beschlossen. Sie hat sich als wirksames Mittel gegen die Übertragung des Virus erwiesen. Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt ein generelles Tragen einer MNB in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen wichtigen Baustein, um Risikogruppen zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 zu reduzieren. Eine Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in der Abwägung zur Verhängung neuerlicher Kontaktbeschränkungen das mildere Mittel und vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen geboten.
Die Coronabekämpfungs-Verordnung wird entsprechend geändert und tritt mit den Änderungen ab Sonnabend, 24. Oktober, in Kraft. Dann wird zur Reduzierung des Infektionsrisikos in folgenden Bereichen neu eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen:
- in Gaststätten für Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, ausgenommen sind die Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen;
- für Beschäftigte in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren in den Bereichen mit Publikumsverkehr;
- auf Wochenmärkten für Marktbeschicker (=das Verkaufspersonal) als auch für Kundinnen und Kunden.
Neu geregelt wird außerdem, dass das Tragen eines Kunststoffvisieres (sogenannte Face Shields) zur Erfüllung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr ausreicht. Diese Änderung folgt einer geänderten Empfehlung des RKI, wonach die Verwendung von Visieren nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht als gleichwertige Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden kann, weil das Visier nicht vergleichbar die Verbreitung von Aerosolen verhindert. Ausnahme: Lehrpersonal, bei denen die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient, kann weiterhin Face Shields nutzen. Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, können weiterhin freiwillig Visiere verwenden. Das betrifft manche Menschen mit Behinderungen, die in der Vergangenheit zum Teil am Betreten von Supermärkten o.Ä. gehindert wurden, weil sie keine Bedeckung trugen, obwohl sie eine Befreiung von der Pflicht hatten. Viele haben trotz Befreiung freiwillig ein Face Shield getragen, um Einlass zu bekommen – dies ist also weiterhin möglich.
Die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie beispielsweise im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bestehen fort. Ausgenommen von der Pflicht sind weiterhin Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können, z.B. durch ein Attest oder einen Schwerbehindertenausweis. Menschen mit Hör- oder mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.
Die erweiterten Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung gelten landesweit. Über weitergehende Verschärfungen kann ein Kreis/ kreisfreie Stadt regional im Falle bei Überschreiten der Inzidenz 35 bzw. 50/100.000/7 Tage verfügen.
Alle aktuellen Verordnungen sind online verfügbar unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Ministerpräsident Daniel Günther zur Corona-Pandemie: „Wir müssen uns wappnen“

Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther stellte die Neuerungen in Kiel vor. Foto: © Staatskanzlei
Maskenpflicht wird ausgeweitet – Schärfere Regeln bei den Sozialkontakten
Kiel 15.10.2020. Nach den Beratungen der Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin hat Ministerpräsident Günther an die Menschen in Schleswig-Holstein appelliert.
Die Situation sei vergleichbar mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr, warnte Günther. Wir stehen unmittelbar am Anfang eines ungebremsten exponentiellen Wachstums.
Die Landesregierung werde alles dafür tun, um einen weiteren „Lockdown“ zu verhindern, erklärte der Regierungschef. Im Vordergrund stehe dabei aber immer der Schutz der Menschen in Schleswig-Holstein.
Schleswig-Holstein steht gut da
Das konsequente Handeln der Landesregierung in den vergangenen Monaten habe sich bewährt, sagte Günther. Gemeinsam mit Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern sei Schleswig-Holstein bundesweit das Land mit den niedrigsten Infektionszahlen. „Aber wir müssen uns wappnen und unsere Vorkehrungen konsequent umsetzen, dass wir nicht in eine ähnliche Situation wie zum Beispiel in Berlin kommen
„, sagte Günther. In einigen Bezirken der Bundeshauptstadt sei die Zahl der Infektionen pro 100.000 Einwohner:innen innerhalb von sieben Tagen – der sogenannte Inzidenzwert – in den vergangenen Tagen auf bis zu 200 angestiegen.
Maskenpflicht wird ausgeweitet
Die Landesregierung werde daher weiterhin an ihren sehr strengen Regelungen festhalten, betonte der Regierungschef. Die in Berlin gefassten Beschlüsse würden eins zu eins umgesetzt und in einigen Bereichen sogar verschärft. So werde beispielsweise die Maskenpflicht in der Gastronomie ausgeweitet. Künftig dürfe in Restaurants die Maske nur noch am Tisch abgesetzt werden, in allen anderen Situationen sei sie Pflicht. Auch auf Wochenmärkten sollen künftig Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.
Beherbergungs-Beschränkung bleibt bestehen
Günther betonte, gemeinsam mit anderen Länderkolleg:innen habe er dafür geworben, Ausreisebeschränkungen für inländischen Hochinzidenzgebiete einzuführen. Für diese Regelung habe sich aber zu seinem Bedauern keine Mehrheit gefunden. „Weil wir aber unsere Bürgerinnen und Bürger schützen wollen, heißt das für uns: Wir werden an der derzeit geltenden Einschränkung der Beherbergung festhalten.
„
Infektionszahlen im Blick
Künftig sollen in Schleswig-Holstein verschärfte Regeln gelten, wenn der Inzidenzwert 35 beziehungsweise 50 überschreite. So werde beispielsweise die Zahl der Gäste bei Feiern beschränkt. Ab einem Inzidenzwert von 35 dürfen im öffentlichen Raum maximal 25, im privaten Raum höchstens 15 Personen an einer Feier teilnehmen. Überschreitet der Inzidenzwert die Zahl 50, sind maximal zehn Gäste im öffentlichen Raum erlaubt, im privaten Raum dürfen dann maximal zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen zusammen feiern. Darüber hinaus werde in Zukunft ab einem Inzidenzwert von 35 in der Gastronomie eine Sperrstunde von 23 Uhr empfohlen, ab einem Wert von 50 sei diese verplichtend, ebenso wie ein Ausschankverbot für Alkohol.