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DIE LINKE Flensburg fordert Mietspiegel und bezahlbare Wohnungen

Flensburgs Oberbürgermeisterin sprach sich vor kurzem in einem Gespräch mit dem Flensburger Tageblatt für die Einführung eines Mietspiegels aus. Den Zeitungsbeitrag gibt es hierDazu erreichte uns eine Pressemitteilung der Partei DIE LINKE:

Die Oberbürgermeisterin hat das Problem fehlender Wohnungen erkannt, doch nun muss endlich sozial gehandelt und gebaut werden!

Liebe Simone Lange, ein Mietspiegel wäre gut, doch wo sind die fehlenden bezahlbaren Wohnungen und die wirksame Mietpreisbremse? – fragt der LINKE-Direktkandidat Herman U. Soldan

Ja, es ist gut, wenn sich die Flensburger Oberbürgermeisterin am Anfang ihrer Amtszeit einen Überblick über die seit Jahren verfahrene Situation auf dem Wohnungsmarkt der Stadt bilden möchte. Sie hat den akuten Handlungsbedarf für bezahlbare Wohnungen erkannt und thematisiert ihn wiederholt öffentlich. Ein Mietspiegel, wie er in anderen schleswig-holsteinischen Städten üblich ist, kann für einen Teil dieses Überblicks sorgen. – Doch so viel schon mal zum Überblick vorweg: Dass Wohnen in Flensburg für viele zu teuer ist, zeigen schon jetzt Berechnungen von Durchschnittsmieten, nach denen kleine Wohnungen mit knapp 9,50 Euro pro Quadratmeter liegen – und mit über 7 Euro liegt die allgemeine Flensburger Durchschnittsmiete weit über den maximal akzeptablen 6 Euro!

Doch die Erstellung eines Mietspiegels ist nur der erste kleine Schritt – und wir können nicht länger auf die eigentlichen Maßnahmen zum Wohnungsbau warten, denn noch immer fallen viel zu viele ehemals geförderte Wohnungen aus der Sozialförderung. Um das Problem von mindestens 5.000 fehlenden bezahlbaren Wohnungen konkret anzugehen, muss öffentlich geförderter („sozialer“) Wohnungsbau ab sofort oberste Priorität haben. Eine solche Priorität muss auch für die Beschlüsse des städtischen Planungsausschusses SUPA gelten, denn hier entscheidet sich politisch, ob die Stadt das drängende Problem fehlender Wohnungen und damit die Probleme von vielen Menschen wirklich ernst nimmt.

Neubau von Edelwohnungen am Flensburger Ballestieg

Bisher zeichnete sich die politische SUPA-Mehrheit bestenfalls durch Halbherzigkeit beim sozialen Wohnungsbau aus. Noch immer bevorzugen die meisten Ratsfraktionen dort die Vergabe von Bauaufträgen an private Investoren und Firmen. Dies jedoch erweist sich bis heute als nahezu konsequenter Schritt in die falsche Richtung. SPD, CDU, Grüne und SSW mauern bei jedem Versuch, den Anteil öffentlich geförderten Wohnraums zu erhöhen, wie es DIE LINKE bei jedem neuen Bauprojekt anregt. Übrig bleibt dann zwar neuer Wohnungsbau, aber dieser geht nur zu oft wieder einmal an den Bedürfnissen der Menschen in Flensburg vorbei.

Bezahlbare Wohnungen mit einer Miete von maximal 6 Euro pro Quadratmeter sind übrigens nicht nur etwas für Menschen, die Hartz IV beziehen oder deren Einkommen ohnehin schon an der Armutsgrenze kratzt. – Nein, bezahlbarer Wohnraum ist eine Notwendigkeit auch für junge Familien, Alleinerziehende, Singles, Studierende und ältere Menschen; sie alle haben – das ist leider die unsoziale Wirklichkeit – oft nur geringe Einkommen. Und: Ein verstärkter sozialer Wohnungsbau würde gleichzeitig in den meisten Stadtvierteln den Druck aus dem vielerorts zu hohen Mietniveau nehmen.

Die ohnehin zu wenigen bezahlbaren Wohnungen sind in einigen Vierteln Flensburgs bisweilen in einem erbärmlichen Zustand. Daher ist der Neubau sozial geförderten Wohnraums heute dringlicher denn je. Dazu bedarf es einer kommunal gesteuerten Wohnungspolitik – am besten durch eine neu zu gründende städtische Wohnungsbaugesellschaft, wie DIE LINKE sie seit geraumer Zeit fordert. Dies wäre für Flensburg und die Region wirklich eine positive soziale Investition in die Zukunft.

Liebe Simone Lange, die Zeit des halbherzigen Wohnungsbaus, der sich oft noch nicht mal an den Ratsbeschluss von 30 Prozent geförderter Wohnungen hält, und die Zeit privater Investorenträume, die sich nur zu oft als wohnungspolitische Albträume herausgestellt haben, muss jetzt vorbei sein! Bitte bilanzieren Sie jetzt nicht nur, sondern setzen Sie sich für eine wirklich soziale Umkehr in der Flensburger Wohnungspolitik ein! Das wird gegen die politischen Mehrheiten im SUPA kein leichter Gang, aber im Interesse der vielen Menschen, die in Flensburg leben, arbeiten, Familien gründen studieren – und daher auch bezahlbar und gut wohnen wollen, sollten sie diesen Weg gehen. Die Unterstützung der Flensburger LINKEN für eine konsequent soziale und an den Bedürfnissen der Menschen orientierte Wohnungspolitik wäre Ihnen sicher!

„Die Wohnungsnot ist politisch gemacht worden“ – Auch in Flensburg

Ein Beitrag von Jörg Pepmeyer

Der Mangel an bezahlbarem Wohnraum vor allem in den Großstädten und auch in Flensburg nimmt weiterhin dramatisch  zu. Der Wohnungsbauexperte Volker Eichener hält das Problem für von der Politik verschuldet. Er forderte in einem Interview mit dem Deutschlandfunk eine Lockerung der Bauvorschriften. Und er beschreibt eine Erkenntnis, die auch für Flensburg gilt: „Ja nun, es ist eine ganz, ganz alte Erkenntnis, dass der Markt es allein nicht schafft, den nötigen Wohnungsbedarf zu decken. Das ist schon seit über 100 Jahren der Fall und deshalb gibt es auch schon seit über 100 Jahren eine staatliche und vor allen Dingen auch eine kommunale Wohnungspolitik, beispielsweise indem man eigene Wohnungsbaugesellschaften gründet, indem man den Wohnungsbau fördert.“ Das ganze Gespräch mit Volker Eichener  und Tobias Armbrüster im Deutschlandfunk unter: http://www.deutschlandfunk.de/wohnungsbau-die-wohnungsnot-ist-politisch-gemacht-worden.694.de.html?dram%3Aarticle_id=390298

Kaum Neubau von Sozialwohnungen in Flensburg – Wohnungsnot ist politisch gewollt

Auch die von der Flensburger Ratsversammlung vor einiger Zeit aktualisierten Leitlinien für den Wohnungsbau in Flensburg nützen den wohnungsuchenden Familien, Alleinerziehenden, RentnerInnen und Singles mit kleinen Einkommen nichts. Da heißt es in den Leitlinien: „Vom Sozialen Wohnungsbau werden mietpreisdämpfende Wirkungen erwartet, die auch auf nichtgeförderte Bestände ausstrahlen.“ Aber: „Voraussetzung ist eine ausreichend große Quote an geförderten Wohnungen, die nicht unter 10% aller Mietwohnungen in der Stadt (z.Z. ca. 30.000) fallen sollte. Auslaufende Bindungen sollen bei Modernisierungen und Neubauten ersetzt werden.“

Gebundener Wohnraum in FlensburgImmer weniger Sozialwohnungen in Flensburg: Oben die Prognose bis 2045. Achtung, der in der Grafik genannte prozentuale Anteil über den gebundenen Wohnraum bezieht sich auf a l l e Wohneinheiten in Flensburg, also inklusive Eigentumswohnungen und Eigenheime. Mehr als 2500 Sozial-Wohnungen in Flensburg müssten bis 2030 neu geschaffen werden, um die zu ersetzen, die bis dahin aus der Sozialbindung fallen und diejenigen, die zusätzlich aufgrund des Bevölkerungswachstums in der Stadt notwendig sind. – Quelle: Ziegruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg 2012, S. 30

Es droht weiter massive Wohnungsnot vor allem für Rentner und Geringverdiener

Offensichtlich hat die neue Landesregierung in Kiel begriffen, dass in Schleswig-Holstein und damit auch in Flensburg erheblich mehr Sozial-Wohnungen gebaut werden müssen. Stellt sich nur die Frage, was will sie dafür tun?

Aber im Gegensatz zum Jahr 2004, in dem es bei einer erheblich geringeren Bevölkerungszahl in Flensburg knapp 4.200 geförderte Wohnungen gab, ist die in den Leitlinien genannte Quote von 10% nicht ausreichend und wird die Verschärfung der Wohnungssituation für Rentner, Geringverdiener und Zufluchtsuchende nicht aufhalten. Und für das Leitlinien-Ziel von 8.000 neuen Wohnungen in Flensburg bis 2030 hieße es, selbst um die 10%-Quote zu erreichen, dass bis dahin mehr als 1.800 neue Sozialwohnungen entstehen müssten. Tatsächlich müssten aber sogar mehr als 2500 Sozial-Wohnungen in Flensburg bis 2030 neu geschaffen werden, um die zu ersetzen, die bis dahin aus der Sozialbindung fallen und diejenigen, die zusätzlich aufgrund des Bevölkerungswachstums in der Stadt notwendig sind. Beim derzeitigen Bautempo und dem mangelnden Interesse von Investoren und Wohnungswirtschaft sind die oben geannten Zahlen auch nicht annähernd zu erreichen. Aber es ist nicht zu erkennen, dass den Mitgliedern der Ratsversammlung mehrheitlich die besondere Dringlichkeit klar ist. Und angesichts der vielen Fürsprecher, die die private Wohnungswirtschaft in der Ratsversammlung und Stadtverwaltung hat, will man offensichtlich keine höhere und zwingende Mindestquote bei den Sozialwohnungen festlegen, damit der Druck auf dem Wohnungsmarkt erhalten bleibt. Damit wird die private Bau- und Wohnungswirtschaft einseitig bevorteilt und kann ordentlich Kasse machen. Das dokumentieren auch die derzeitigen Wohnungsbauvorhaben in Flensburg, bei denen eben nicht im notwendigen Umfang die Wohnungen ersetzt werden, die aus der Sozialbindung bereits gefallen sind oder in den nächsten Jahren herausfallen, sondern vor allem hochpreisige Miet- und Eigentumswohnungen gebaut werden, mit Netto-Quadratmeter-Mieten von 9 Euro und darüber. Die können sich aber selbst Normalverdiener mit ihren Familien nicht leisten.

Es braucht daher dringend die Gründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, die den Bau von Sozialwohnungen federführend in die Hand nimmt. Und es braucht den politischen Willen aller in der Flensburger Ratsversammlung vertretenen Parteien genau das zu beschließen. Ansonsten wird sich die Wohnungssituation in Flensburg weiter verschärfen. Aber am 6. Mai 2018 sind ja wieder Kommunalwahlen, vielleicht ist das ja Motivation.

Die bereits genannten Leitlinien gibt es für alle Interessierten hier  Entwurf_Grundsaetze_-_Leitlinien_Steuerung_Wohnungsbau

Wie man es von Anfang an richtig machen kann, zeigt der Beitrag von Susanne Kippenberger im Tagesspiegel vom 25.02.2016: Wohnungsbau in Wien: Das Mieter-Paradies
In Deutschland wurde der soziale Wohnungsbau praktisch eingestellt – in Wien hat man munter weiter gebaut. Die Devise: nicht nur günstig, sondern gut. Eine Exkursion.
unter: http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/sonntag/wohnungsbau-in-wien-das-mieter-paradies/12989410.html

Und dass das Wohnungsproblem in Flensburg nicht neu ist, zeigt der untenstehende AKOPOL-Beitrag mit den Ergebnissen der Zielgruppenorientierten Wohungsmarktanalyse vom 6.4.2013: Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau unter: https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

Siehe hierzu auch den AKOPOL-Beitrag vom 28.11.2015 Kehrtwende in der Flensburger Wohnungsbaupolitik? Nichts anderes als propagandistische Weißwäscherei!
unter: https://akopol.wordpress.com/2015/11/28/kehrtwende-in-der-flensburger-wohnungsbaupolitik-nichts-anderes-als-propagandistische-weisswaescherei/

Hier geht es zu einem Beitrag von Holger Ohlsen vom 26.10.2015 auf shz.de Zu wenig günstiger Wohnraum – Der Druck wächst unter: http://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/der-druck-waechst-id11043281.html

Zum Thema Neugründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft siehe den AKOPOL-Beitrag vom 23.10.2015 DIE LINKE in Flensburg beantragt Gründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft Finanzausschuss und Ratsversammlung sollen im November über Gründung entscheiden https://akopol.wordpress.com/2015/10/23/die-linke-in-flensburg-beantragt-gruendung-einer-kommunalen-wohnungsbaugesellschaft/

Ebenso zum gleichen Thema auch der AKOPOL-Beitrag vom 6.10.2015 Flensburg: Kommunale Wohnungsbaugesellschaft gründen! – Dramatische Situation auf dem Wohnungsmarkt zwingt zum Handeln unter: https://akopol.wordpress.com/2015/10/06/flensburg-kommunale-wohnungsbaugesellschaft-gruenden/

Wie auch ein Beitrag in der taz vom 8.8.2015 Neugründung Wohnungsbaufirma – Dresden baut staatlich unter: http://www.taz.de/!5218576/

Ein Beitrag auf shz.de vom 6.10.2015 Kampf um bezahlbaren Wohnraum Wohnungen in SH: Gemeinden suchen dringend Unterkünfte für Flüchtlinge unter http://www.shz.de/schleswig-holstein/wirtschaft/wohnungen-in-sh-gemeinden-suchen-dringend-unterkuenfte-fuer-fluechtlinge-id10884521.html

Ein Beitrag auf shz.de von Holger Ohlsen vom 03.04.2015 Ende der Mietpreisbindung – Flensburg: Sozialwohnungen werden knapp unter: http://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/flensburg-sozialwohnungen-werden-knapp-id6181621.html

Flensburg: Neue Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“)

Richtwerte des Flensburger Jobcenter für die Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für Empfänger von Grundsicherung nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden die Mietobergrenzen in der Stadt Flensburg zum 1.7.2021 angehoben. In Flensburg gelten folgende Kosten der Unterkunft als angemessen (im Ausnahme- und Einzefall können diese Grenzen auch überschritten werden):

Haushalte Angemessenheit* Zahl der Wohnräume Wohnfläche (Orientierungswerte)
Personen Regelfall
1 433,00 € bis zu 50  qm
2 487,00 € 2 oder bis zu 60 qm
3 564,00 € 3 oder bis zu 75 qm
4 717,00 € 4 oder bis zu 90 qm
5 769,00 € 5 oder bis zu 105 qm
jede weitere
Person
weitere 74,00 € 1 weiterer Raum oder weitere 10 qm

Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,30 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.

Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (als Richtwert gilt 1 €/qm) übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.

Alle Angaben sowie weitere Infos mit einer Arbeitshilfe zur Berechnung der Kosten der Unterkunft sind zu finden auf der Seite des Jobcenter Flensburg unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/kosten-der-unterkunft/

Siehe auch: Stadt Flensburg Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2019 Bericht vom 06.05.2021
https://www.flensburg.de/PDF/Angemessenheitsgrenzen_der_Stadt_Flensburg_g%C3%BCltig_ab_01_07_2021.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=5210&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1623665300

Weiter untenstehend finden sich auch die KDU-Mietobergrenzen für den Kreis Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Dithmarschen

Bei rechtlichen Fragen immer einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!

Trotz der Anhebung der Mietobergrenzen gibt es immer wieder Streit um die Angemessenheit der obigen Grenzen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII. Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Klagewilligen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:

Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de

Grundsicherung / ALG II („Hartz IV“)

Regelbedarfe und Beträge

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mehr hierzu, zu Mehrbedarfe und Einmalleistungen sowie die genaue Höhe der Beträge unter:  https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii/

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Nordfriesland

Mit Wirkung ab 01.01.2022 gelten folgende Obergrenzen für die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) in Leistungsfällen nach dem SGB II (Hartz IV), dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hier die ab 1.1.2022 gültige Tabelle mit den Mietobergrenzen für den Bereich Husum, Niebüll, Tönning, und Umgebung sowie die Inseln Sylt, Amrum und Föhr:

In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Mehr auch auf der Website des Kreises Nordfriesland: https://www.nordfriesland.de/Kreis-Verwaltung/Jobcenter-Nordfriesland/Angemessene-Mietobergrenzen/

Streit um KDU-Sätze

So schreibt der Oldensworter Rechtsanwalt und Sozialrechtsexperte Dirk Audörsch auf seiner Homepage:

„Zwar ist eine Anhebung der Mietobergrenzen zu begrüßen, jedoch werden dadurch noch immer nicht die steigenden Mietkosten hireichend berücksichtigt, so dass die Anwaltskanzlei Audörsch auch weiterhin im Falle der Beauftragung für eine höhere Mietkostenübernahme erstreiten wird. Nehmen Sie daher gerne mittels Kontaktformular mit der Anwaltskanzlei Audörsch Kontakt auf.“

Auch hier gilt: Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter über die angemessene Höhe der KdU bzw. Übernahme der Mietkosten kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen auch gegen Sozialzentren in Nordfriesland  vertritt empfehlen wir in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage ebenfalls mit ihm Kontakt aufzunehmen. Kontaktdaten siehe oben.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Schleswig-Flensburg

Kreis Schleswig

Maßgeblich für die Festlegung und Höhe der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII ist das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht vom 17.02.2020 (Schlüssiges Konzept) und die 4. Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII (Schlüssiges Konzept)

Das Schlüssige Konzept, die Richtlinie, die KdU-Tabelle und weitere Angaben und Informationen zum Thema SGB II und XII-Leistungen finden sich auf der Seite des Kreises Schleswig-Flensburg unter: https://www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Arbeit-/Leistungen/

Übersicht der angemessenen Heizkosten für den Kreis Schleswig-Flensburg ab 01.11.2020

Schleswig-Flensburg Heizkosten

Pauschalisierte Mietobergrenzen für das gesamte Kreisgebiet?

Auch mit diesen Mietobergrenzen droht weiterhin Streit, denn bis Oktober 2015 gab es für die einzelnen Orte im Kreis Schleswig-Flensburg gesonderte Festlegungen (die alten Mietobergrenzen findet man hier KdU-Schleswig-Flensburg-Kreis—01.09.2013). Wie der Kreis  seine pauschalisierten Mietobergrenzen trotz „schlüssigem Konzept“ weiterhin im Falle sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen begründen will, ist fraglich, denn in den traditionellen Urlaubsorten im Kreis Schleswig-Flensburg sind die Wohnungen teurer, als beispielsweise in Schleswig. Auch allgemein gibt es im Kreis ein ganz erhebliches Mietpreisgefälle. Bei neuen KDU-Bescheiden und Aufforderung zum Wohnungswechsel bzw. Senkung der Mietkosten daher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren! Auch hier empfehlen wir den bereits oben genannten Rechtsanwalt Dirk Audörsch.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Dithmarschen

Die für den Raum Dithmarschen ab 01.11.2019 bzw. 01.01.2021 angemessenen Bruttokalt-Mieten (Kaltmiete inkl. Betriebskosten ohne Heizkosten) sowie die Betriebskosten (kalt) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:

Dithmarschen 1

Mietkategorie I = Norderdithmarschen (Amt Eider, Amt Heider Umland, Amt Wesselburen – ohne altes Amt Büsum)
Mietkategorie II = altes Amt Büsum (Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich,
Warwerort)
Mietkategorie III = Stadt Brunsbüttel
Mietkategorie IV = Stadt Heide
Mietkategorie V = Süderdithmarschen (Amt Burg-Sankt Michaelisdonn, Amt Marne-Nordsee, Amt Mitteldithmarschen)

Insbesondere ab einer Haushaltsgröße ab 5 Personen ist die Besonderheit des Einzelfalls zu beachten. Die Prüfung sollte dann durch den Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin erfolgen.

Übersicht über kalte Betriebskosten, sofern diese 65,00 € insgesamt unterschreiten

Dithmarschen

Für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, können andere Miethöchstbeträge anerkannt werden. Dieses gilt insbesondere für dauerhaft voll er-werbsgeminderte Personen oder Personen, die die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben, da die allgemeine Belastbarkeit geringer sein dürfte, als bei jüngeren oder erwerbsfähigen Personen. Die anerkennungsfähigen Beträge dürfen die Höchstbeträge plus 10 % der jeweiligen Mietstufe gemäß Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WOGG) nicht übersteigen.

Mehr dazu und die Durchführungshinweise des Jobcenter Dithmarschen unter: KdU Dithmarschen – 01.01.2021-2

Das sind die Hartz IV Regelsätze 2022

Soziale Grundsicherung

Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung sollen die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)

 
Alleinstehende / Alleinerziehende 449 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 311 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 285 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG ab 2022 in Euro je Monat

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Asylbewerber

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG.

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Kritik an der Festsetzung der Höhe der neuen Regelsätze:

Hartz IV: Paritätischer kritisiert geplante Anpassung der Regelsätze um drei Euro als “lächerlich gering” und warnt vor realen Kaufkraftverlusten

Berlin, 26.08.2021. Der Hartz IV Regelsatz soll 2022 um lediglich drei Euro angehoben werden. Das gleicht nicht einmal die Inflation aus, kritisiert der Paritätische scharf.

Die für 2022 angekündigte Hartz IV-Regelsatz-Erhöhung um zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband als “blanken Hohn”, viel zu niedrig und bitter für alle Betroffenen. Faktisch gleiche die “lächerlich geringe” Anpassung von weniger als einem Prozent nicht einmal die Inflation aus und komme somit sogar einer Kürzung gleich, kritisiert der Verband. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro.

“Es ist nicht zu fassen, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Es war bereits seit Monaten absehbar, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, wenn bei dem im Gesetz verankerten Fortschreibungsmechanismus nicht nachjustiert wird“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Der Paritätische hatte bereits im Frühjahr davor gewarnt, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten im kommenden Jahr eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung ein realer Kaufkraftverlust droht. “Es ist ein Trauerspiel, wie wenig die Bundesregierung im wahrsten Sinne des Wortes für arme Menschen übrig hat”, so Schneider.

Der ParitätischeNach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle hätte ein sachgerecht ermittelter Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt mindestens 644 Euro statt den geltenden 446 Euro betragen müssen. In einer breiten Allianz mit Gewerkschaften, anderen Wohlfahrtsverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro und hatte den im Mai ausgezahlten einmaligen Corona-Zuschuss als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.

Zum Hintergrund: Die Höhe der aktuellen Regelsätze wurde im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1.1.2021 festgelegt. Der Paritätische kritisiert, dass der Gesetzgeber hier einmal mehr die verfassungsrechtlich eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Regelbedarfe ausschließlich zur Kürzung genutzt hat. Die Regelsätze sind im Ergebnis zu niedrig und nicht bedarfsdeckend. Die allgemeine Inflationsrate lag im Juli diesen Jahres bei 3,8 Prozent. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt jedoch nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatz-spezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt. Nach aktuellen Medienberichten soll der Regelsatz für Jugendliche und Erwachsene zum 1.1.2022 um drei Euro und für Kinder unter 14 um um zwei 2 Euro angehoben werden.

Hartz IV Rechner – Berechnung Arbeitslosengeld II

Mit dem folgenden Hartz IV Rechner können Sie ab Mitte Dezember 2021 daher das Arbeitslosengeld II direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der Basis-Regelsatz von 449 € ab 01.01.2022 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist. Hier geht´s zum Hartz IV Rechner http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Hartz IV-Regelsatz: Wichtige Aufschlüsselung

Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Entscheidungsdatenbanken des Bundessozialgerichts, der Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Urteilen und Entscheidungen – auch zum Rechtsbereich SGB II und SGB XII

Allen Klagewilligen möchten wir in diesem Zusammenhang ebenso die untenstehenden Entscheidungsdatenbanken mit Sozialgerichtsurteilen (auch zu KDU) im Rechtsbereich des SGB II und SGB XII empfehlen:

Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts (BSG): http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en

Komplette Urteile des Bundessozialgerichts, der  Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Begründungen und nach Datum und Aktenzeichen sortiert findet man auf der Seite Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

Gemeinsame Rechtssprechungsdatenbank des Landes Berlin und Brandenburg – Berlin.de: Das Informationsangebot der Gerichte ist deutlich erweitert worden:
Jetzt steht Ihnen eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen aller Gerichte aus Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Auch Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts sind enthalten.

Weitere Tipps und wichtige Informationen zum Thema SGB II/XII (Hartz IV) und KdU

Ganz besonders möchten wir in diesem Zusammenhang die äußerst hilfreiche Site von Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht) mit ausgezeichneten Hinweisen und Beiträgen zum Thema SGB II und XII/Hartz IV und KDU empfehlen: http://www.harald-thome.de/ . Geradezu eine Fundgrube für jeden Sozialrechts-Laien und Interessierten ist auch sein immer wieder aktualisierter Folienvortrag ALG II,  gleich am Anfang seiner Startseite als PDF-Datei zu finden. Übrigens, den Newsletter von Harald Thomé kann man über diesen Link abonnieren: http://www.harald-thome.de/newsletter.html

Hilfreiche Informationen hierzu auch unter folgendem Link: http://www.erwerbslos.de/rechtshilfen/534-absolut-empfehlenswert-ratgeber-hartz-iv-tipps-und-hilfen-des-dgb.html

Hartz IV Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV

Hilfreiche Hinweise zum Umgang mit Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen
unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ratgeber-eingliederungsvereinbarung-563.php

Hartz IV: Ohne Verhandlung keine EGV

LSG Mainz: ohne vorherige Verhandlung kein Verwaltungsakt

17.05.2016 (jur). Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher müssen über eine Eingliederungsvereinbarung auch tatsächlich eine Vereinbarung anstreben und über die einzelnen Punkte vorher verhandeln. Ohne Verhandlungen zumindest angeboten zu haben darf die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung nicht einfach per Bescheid durchsetzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16 B ER). Weiterlesen unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ohne-verhandlung-keine-egv.php

Widerspruch gegen KdU-Bescheide des Jobcenters oder Sozialzentrums  einlegen – Wichtige Infos und Musteranschreiben

Angesichts zahlreicher Klagen zur Höhe der sog. Angemessenheitsgrenzen bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) durch die Jobcenter bzw. Sozialzentren empfiehlt es sich im Zweifelsfall bei strittigen KdU-Bescheiden bzw. der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Der erste Schritt hierzu ist frist- und formgerecht Widerspruch beim Jobcenter oder Sozialzentrum einzulegen. Ein Musteranschreiben von www.erwerbslosenforum.de gibt es hier: Musterwiderspruch zu Kosten für Unterkunft und Heizung  Sollte diesem Widerspruch nicht stattgegeben werden, sollte man einen Rechtsbeistand konsultieren (kann man auch schon beim Widerspruch) und ggfs. vor dem Sozialgericht klagen, insbesondere dann, wenn sich das Jobcenter unter dem Stichwort Angemessenheit weigert, bei Mieterhöhungen oder Umzug die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. SGB-II und XII-Leistungsempfänger („Hartz IV“) können zudem Prozesskostenhilfe beantragen (mehr hierzu unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe ) Und Achtung: Immer darauf achten, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Weitere wichtige Infos, Urteile und Musteranschreiben findet man im Download-Bereich von erwerbslosenforum.de unter: http://www.erwerbslosenforum.de/downloads.htm

Aufgrund der zahlreichen Klagen von SGB II und SGB XII-Leistungsbeziehern gegen die Jobcenter und Sozialzentren vor den Sozialgerichten wegen der Übernahme und Höhe  der KdU möchten wir die untenstehenden Meldungen auf sozialrechtsexperte.blogspot.de und http://www.gegen-hartz.de allen klagewilligen Betroffenen ebenfalls zum Lesen wärmstens empfehlen.

Beschluss vom 1.8.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz IV-Empfängern bei Versagung der KDU-Leistungen

Die eigene Wohnung sei ein wichtiger Bestandteil des sozialen Existenzminimums, heißt es in der Entscheidung. Dazu gehöre, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Die Gerichte müssten berücksichtigen, welche finanziellen, sozialen oder gar gesundheitlichen Folgen ein Verlust der Wohnung haben könnte. Mehr dazu in dem Beitrag der Wochenzeitung DIE ZEIT vom 22.08.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern Sozialgerichte müssen prüfen, welche Folgen eine Kürzung von ALG-II-Bezügen hat. Eine schematische Beurteilung sei unzulässig, entschieden die Verfassungsrichter. Weiterlesen unter: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-08/bundesverfassungsgericht-hartz-iv-rechte-wohnkosten-heizkosten

Dazu die Pressemitteilung Nr. 72/2017 vom 22. August 2017 des Bundesverfassungsgerichtes: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-072.html

Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.10.2012:

Jobcenter muss schlüssiges Konzept zur Festlegung der KdU-Angemessenheitsgrenze nachweisen

Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt – eine „Ghettobildung“ soll ausgeschlossen werden.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, – S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen

Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 – S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen – L 6 AS 415/11 NZB). Weiterlesen unter: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html

Trotz “schlüssigem Konzept” Anspruch auf mehr Geld. Siehe hierzu den dpa-Beitrag vom 07.08.2014:

Mietobergrenzen bei Hartz-IV –  Gutachten kann falsch sein

Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Welche Mietobergrenze gilt, muss sorgfältig ermittelt werden. Neben der Durchschnittmiete muss dabei auch der Standard der Wohnung berücksichtigt werden. Weiterlesen unter: https://www.aachener-nachrichten.de/ratgeber/recht/gutachten-fuer-mietobergrenzen-fuer-hartz-iv-empfaenger-kann-falsch-sein-1.888387

Klagen hilft siegen!

Ähnlich dem oben dokumentierten Rechtsstreit hat es eine vergleichbare und erfolgreiche Klage eines Flensburger Leistungsbeziehers auf Übernahme von höheren Mietkosten durch das Jobcenter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht in Schleswig ebenfalls schon gegeben. Die endete mit erheblichen Nachzahlungen durch das Flensburger Jobcenter. Dabei orientierte sich das Gericht ebenfalls an den Richtwerten der Wohngeldtabelle, die damals erheblich höher lagen, als die KdU-Richtwerte in Flensburg. Das Sozialgericht begründete dies damit, dass es in Flensburg kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. KdU-Richtwerte bzw. Mietobergrenzen für SGB II und SGB XII-Leistungsbezieher gäbe. Die Stadt Flensburg hat nach diesem Urteil dann entsprechend reagiert und eine Studie zur Richtwerteermittlung der KDU-Höchstgrenzen in Auftrag gegeben und anschließend ihre KdU-Richtwerte angepasst. Die genannte Studie gibt es untenstehend einzusehen. Für den Kreis Nordfriesland fehlt dieses sog. „schlüssige Konzept“ jedoch. Weshalb es sich lohnt, im Zweifelsfall gegen den Kreis NF zu klagen, falls es Streit mit dem Sozialzentrum um die Höhe der zu übernehmenden Miete bzw. Kosten der Unterkunft gibt.

Studie der KdU-Richtwerteermittlung für das Jobcenter Flensburg: Institut Wohnen und Umwelt – Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Flensburg unter: KDU Flensburg Berechnung

Spannendes Urteil des Sozialgerichts Berlin – Bericht der taz vom 12.3.2013:

Arme dürfen teurer wohnen

Fast 600.000 Hartz-IV-EmpfängerInnen bekommen zu wenig Geld, entscheidet das Sozialgericht. Der Senat hofft, dass höhere Instanzen das Urteil wieder kassieren. Weiterlesen unter: http://www.taz.de/!112634/

Erwerbslosenverein Tacheles

Informationen rund um SGB II, Sozialrecht, soziale Ausgrenzung und Gegenwehr: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/

Tacheles Rechtsprechungsticker für jede Kalenderwoche mit den aktuellen Sozialgerichtsurteilen auf der rechten Seite der Tacheles-Homepage unter Newsticker oder die Entscheidungsdatenbank im Tickerarchiv unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/

Tacheles Adressverzeichnis

Hier finden Sie Rechtsanwälte, Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialinitiativen, die Beratung und Unterstützung zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Arbeitslosenrecht nach dem SGB III oder allgemeine Existenzsicherung anbieten. Ebenfalls finden Sie hier Organisationen oder Personen, die Ihnen beim Gang zur Behörde Beistand und Schutz als Ämterbegleitung anbieten: http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Infos zum SGB II

Die Infoplattform SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bietet Zugänge zur Diskussion um das Gesetz und dessen Umsetzung sowie zu den sozioökonomischen Hintergründen und Auswirkungen.

Infos zum SGB II auf wikipedia: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland. http://de.wikipedia.org/wiki/Zweites_Buch_Sozialgesetzbuch

Merkblatt (jeweils auf deutsch und türkisch)
Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesagentur für Arbeit August 2018

Aus dem Vorwort:

Dieses Merkblatt zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten.

Es erläutert Ihnen die Stationen im Jobcenter, Besonderheiten für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und auch das, was Sie beachten und befolgen sollten, wenn Sie Leistungen beantragt haben.
Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Auf jede Einzelheit kann das Merkblatt natürlich nicht eingehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Jobcenter.

Die Broschüre in deutscher Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-ALGII_ba015397.pdf

Die Broschüre in türkischer Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/SGB2-Merkblatt-tr_ba015625.pdf

Hartz IV-Broschüre mit hilfreichen Tipps und Hinweisen

Die im April 2017 aktualisierte und überarbeitete Broschüre der LINKEN-Fraktion im Bundestag ist ein Ratgeber für alle, die mit dem System Hartz IV zu tun haben – entweder als Betroffene oder aber als Teil der Öffentlichkeit, die sich gegen dieses System wendet.

Die Broschüre will über die rechtlichen Möglichkeiten im System Hartz IV informieren und Hinweise geben  auf Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf der lokalen Ebene.

Bestellungen bitte über das Versandportal der Fraktion DIE LINKE http://versand.linksfraktion.net

Bestellungen von Initiativen, Vereine usw. bitte mit Lieferadresse an: versand@linksfraktion.de

Die Broschüre zum Herunterladen als PDF-Datei:
https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Broschuere_HartzIV_2017.pdf

Datenschutz-Bruschüre ULDDatenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Broschüre des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein beantwortet die häufigsten Fragen

Da es oftmals Unsicherheit über die Frage gibt, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II bzw. “Hartz IV” gelten und welche Rechte nicht nur Teilnehmer an sog. Integrationsmaßnahmen der Jobcenter hinsichtlich der Dokumentation und Weitergabe ihrer persönlichen Daten haben, möchten wir auf eine entsprechende Broschüre “Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II – die häufigsten Fragen zum Datenschutz ” (Stand Mai 2016) des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hinweisen. Die Broschüre des ULD ist kostenfrei abzurufen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/blauereihe/blauereihe-alg2.pdf

Immer mehr Menschen in Flensburg beziehen Sozialleistungen – Altersarmut nimmt rasant zu

In Flensburg steigt die Zahl der Bezieher von Sozialleistungen insbesondere nach dem SGB II und XII (“Hartz IV”) immer stärker an. Ganz bedrohlich wird ebenso die Lage für diejenigen Menschen, die von Altersarmut betroffen sind bzw. für diejenigen, die in den kommenden Jahren in Flensburg davon betroffen sein werden.

Mehr in dem AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2016 für Flensburg liegt vor
Zahl der Leistungsempfänger/innen im Bereich SGB II („Hartz IV“), III und XII sinkt leicht – Mehr Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter
https://akopol.wordpress.com/2016/12/06/sozialatlas-2016-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-weiter-zu/

Dazu auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2015 für Flensburg liegt vor – Altersarmut nimmt rasant zu unter: https://akopol.wordpress.com/2015/11/25/sozialatlas-2015-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-rasant-zu/

Ebenso auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2014 für Flensburg liegt vor – Armut in der Stadt nimmt weiter zu unter:
https://akopol.wordpress.com/2014/11/11/sozialatlas-2014-fur-flensburg-liegt-vor-armut-in-der-stadt-nimmt-weiter-zu/

Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau

Ebenso dramatisch spitzt sich auch die Wohnungssituation für viele Empfänger von Sozialleistungen und Geringverdiener in Flensburg zu. Eine von der Stadt und Kommunalpolitik in Auftrag gegebene Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau und prognostiziert ebenso für Flensburg einen dramatischen Anstieg der Altersarmut
Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen unter:
https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

Zur schleswig-holsteinischen Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklung von 2007 bis einschl. 2012 (Zahlen für Flensburg auf S. 104-108) siehe auch das
Mietgutachten für das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Ergebnisbericht zur Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklung
Bearbeitung: Jürgen Veser (IfS) Renate Szameitat (GEWOS) Thomas Thrun (IfS) Dr. Johannes Promann (GEWOS)
im Auftrag des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein
17. Juni 2013 unter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wohnen/Downloads/Wohnraum/mietgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Mehr zum Thema KDU und Wohnungssituation auch im AKOPOL-Blog:

Wohnungsmängel: Als Mieter nicht jammern, sondern handeln!

Angesichts des teilweise recht desolaten Zustandes des Wohnungsbestandes in Flensburg und zahlreicher Konflikte von Mietern mit ihren Vermietern oder Hausverwaltungen wegen Wohnungsmängeln möchten wir einen sehr hilfreichen AKOPOL-Beitrag vom 06.08.2016 und Link allen Flensburger Mietern wärmstens an´s Herz legen: Maroder Wohnungsbestand in Flensburg: Mietminderung bei Wohnungsmängeln unter: https://akopol.wordpress.com/2016/08/06/maroder-wohnungsbestand-in-flensburg-mietminderung-bei-wohnungsmaengeln/

WICHTIG: Mieter sollten bei Mängeln in der Wohnung handeln und sich von Vermietern nicht alles gefallen lassen. Deshalb untenstehend der Link auf eine sehr ausführliche Mietminderungstabelle mit über 200 Entscheidungen der Gerichte zur Mietminderung. Als Mietminderungstabelle wird eine inoffizielle Sammlung von Gerichtsurteilen bezeichnet, die sich mit der Frage befassen, in welcher Höhe die Minderung der Kaltmiete im Falle eines Mangels der Mietsache angemessen ist. Mehr in dem Beitrag Mietminderungstabelle – Höhe einer Mietminderung bestimmen unter: http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderungstabelle.html

Infoportal mietminderung.net: Gleichzeitig hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. das Portal www.mietminderung.net ins Leben gerufen. Ziel ist es, eine umfassende Informationsplattform zu schaffen, über die sich interessierte Bürgerinnen und Bürger bezüglich häufigen Mietminderungsgründen, sowie allgemeinen Mietrechtsangelegenheiten informieren können.

Mieterverein Flensburg: Und ansonsten empfiehlt es sich Mitglied im Flensburger Mieterverein zu werden, wo man Beratung und rechtliche Unterstützung bekommt www.mieterverein-flensburg.de

Jobcenter muss höhere Miete für “Hartz IV”-Empfänger zahlen – Mietobergrenzen auch in Flensburg zu niedrig? unter: https://akopol.wordpress.com/2012/09/19/jobcenter-muss-hohere-miete-fur-hartz-iv-empfanger-zahlen-mietobergrenzen-auch-in-flensburg-zu-niedrig/

Aktuelles Urteil: Sozialgericht Mainz hält Angemessenheitsregelung bei den Kosten der Unterkunft für SGB II und SGB XII-Empfänger für verfassungswidrig – Auch für Flensburg gilt: Klagen hilft siegen unter: https://akopol.wordpress.com/2012/08/19/aktuelles-urteil-sozialgericht-mainz-halt-angemessenheitsregelung-bei-den-kosten-der-unterkunft-fur-sgb-ii-und-sgb-xii-empfanger-fur-verfassungswidrig/

AKOPOL fordert mehr bezahlbare Wohnungen und einen qualifizierten Mietspiegel für Flensburg – Wohnen und Wohnungsnot in Flensburg unter: https://akopol.wordpress.com/2011/09/11/akopol-fordert-mehr-bezahlbare-wohnungen-und-einen-qualifizierten-mietspiegel-fur-flensburg/und

Debatte um die Fortschreibung der „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnens in Flensburg“ – Neubau von Wohnungen nur für den Mittelstand? unter: https://akopol.wordpress.com/tag/wohnen/

Kosten der Unterkunft (KDU): Tabelle und Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“) in Flensburg

Wohnungswirtschaft und Kommunen in Schleswig-Holstein fordern mehr Unterstützung beim Bau von Sozialwohnungen

Gemeinsamer Appell von Wohnungswirtschaft und Kommunen:

Am 07. Mai wählen die Schleswig-Holsteiner ihren neuen Landtag. In keinem Parteiprogramm fehlt die Forderung nach bezahlbarem Wohnraum. Der Neubaubedarf ist da. Das Land rechnet allein bis 2020 mit gut 76.000 Wohnungen – darunter 20.000 für Menschen mit kleinen Einkommen.
Widerspruch ist nicht zu hören: Nicht von der Wohnungswirtschaft, die ihre Investitionen schon seit einigen Jahren deutlich stärker in den Neubau lenkt. Nicht von Kommunen, insbesondere denen mit wachsender Nachfrage. So weit, so gut. Doch die Kassen in den Kommunen sind leer – mit Auswirkungen auf den Wohnungsneubau.

Burgstraße

Altbaubestand im Sanierungsgebiet Flensburg-Duburg

Am Donnerstag, den 02.03.2017 haben der Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen (VBN) sowie die Städte Kiel, Flensburg und Heide auf der Landespressekonferenz zu diesem Thema Stellung bezogen.

VNW-Verbandsdirektor Andreas Breitner: „Kommunen müssen finanziell wie personell in der Lage sein, bedarfsgerecht Bauland zu entwickeln, in Erschließung und in Wohnfolgeinfrastrukturen zu investieren. Nur dann können wir das Richtige an den richtigen Stellen bauen. Im luftleeren Raum planen, geht nicht. Wir brauchen den politischen Willen auf allen Ebenen, gutes Wohnen für alle Einkommen erschwinglich zu halten. Es kann doch nicht sein, dass Kommune A für bezahlbaren, ggf. sozialen Wohnungsbau sorgt, während Nachbarkommune B Einfamilienhausgebiete ausweist und Menschen mit kleinen Einkommen schlicht auf Kommune A verweist. Alle tragen Verantwortung für bezahlbares Wohnen. Städte wie Kiel, Flensburg oder auch Lübeck dürfen nicht allein gelassen werden.“

Raimund Dankowski, Vorsitzender VNW Landesverband Schleswig-Holstein e.V.: „Wer Wohnungen baut und im Bestand hält, kommt an Qualität nicht vorbei. Die gesetzlichen Standards und die Notwendigkeit, langfristig vermieten zu können, sorgen dafür. In der Praxis müssen wir aber mit weit höheren Forderungen umgehen. Konkret heißt das mehr Klimaschutz, mehr Barrierefreiheit, mehr Mitsprache bei der Gestaltung. Selbst Städte mit gutem Nahverkehrsangebot verlangen im Geschosswohnungsbau zwei PKW- und drei Fahrradstellplätze pro Wohnung – auch für Sozialwohnungen. Das geht zulasten der Wohnfläche und erhöht die Kosten. Viele haben noch nicht einmal so einen hohen Stellplatzbedarf. Veränderte Mobilitätskonzepte werden ignoriert. Wir müssen also dringend umdenken. Dafür brauchen wir Menschen in den Verwaltungen, die sich vorrangig mit Wohnungsbau beschäftigen. Wohnungsbau muss Chefsache werden.“

Dr. Ulf Kämpfer, Oberbürgermeister Kiel: „Kiel wächst in hohem Tempo. In wenigen Jahren gut 20.000 Wohnungen mehr zu schaffen ist ein ehrgeiziges Ziel. Wir brauchen vielfältige, bunte, lebendige Wohnquartiere und bezahlbaren Wohnraum für alle Menschen in unserer Stadt – ganz gleich, wie hoch ihr Einkommen ist. Um das zu realisieren, nehmen wir alle Wohnquartiere in der Stadt in den Blick und haben mit einem Wohnbauflächenatlas eine transparente Grundlage für die Planung geschaffen. Die Landeshauptstadt Kiel wird auch wieder selbst bauen, wenn sich für ein Baufeld kein Investor findet. Der erste Schritt ist gemacht, am Kieler Schusterkrug entsteht jetzt ein Mietshaus in städtischer Regie. Damit wir diesen Weg weiter beschreiten können, brauchen wir die Unterstützung des Landes. Die Förderrichtlinien des Landes müssen uns mithilfe von Zuschüssen ermöglichen, solchen Wohnraum zu schaffen und wirtschaftlich am Markt zu halten. Die Stadt muss außerdem die notwendige Infrastruktur in den Wohnquartieren schaffen oder erweitern. Auch hierfür brauchen wir geeignete Förderinstrumente des Landes.“

Henning Brüggemann, Bürgermeister Flensburg: „Sozialer Wohnungsbau kann nicht allein eine Aufgabe der Zentren sein. Diese Aufgabe muss regional im Stadt-Umland-Kontext gedacht werden. Hier ist auch das Land gefragt, das diesbezüglich landesplanerische Vorgaben setzen muss. Kritisch betrachte ich zudem, dass die Zentren Schleswig-Holsteins finanziell sehr unterdurchschnittlich ausgestattet sind. Dies insbesondere im Vergleich zu anderen westdeutschen Zentren. Die Landeszuweisungen an die Kommunen müssen hier zukünftig stärker den Aufgaben folgen.“

Ulf Stecher, Bürgermeister Heide: „Auch in Mittelzentren fehlt sozialer Wohnraum. Dieses ist in sozialer Hinsicht ein stadtentwicklungsgefährdender Faktor: Zwar ziehen immer mehr Menschen in die Mittelstädte, geeigneter Wohnraum ist jedoch kaum vorhanden. Der Bestand an Sozialwohnungen sinkt kontinuierlich. Das Auslaufen von Sozialbindungen wird regelmäßig genutzt, um den Wohnraum danach renditesteigernd herkömmlich zu vermieten. Neuer sozialer Wohnraum wird seit Jahren nicht mehr geschaffen. Die Regionalstufen sind zu niedrig. Deswegen sehen sich Wohnungsunternehmen wirtschaftlich nicht in der Lage, den benötigten Wohnraum zu schaffen.
Leidtragende sind vor allem junge und ältere Alleinstehende sowie Familien mit geringeren Einkommen. Als richtiger Schritt wird die neu eingeführte Bezuschussung von 250 € je geschaffenen Quadratmeter Wohnraum angesehen, die aber nicht ausreicht. In Mittelstädten fehlt es an wirksamen Anreizen, die Investoren zum sozialen Wohnungsbau veranlassen. Bezahlbarer Wohnraum stellt jedoch die zentrale Grundlage für eine zukunftsorientierte Stadtentwicklung dar.
Deshalb müssen Fördermöglichkeiten endlich zielführend aufgestockt und Rahmenbedingungen flexibler werden. Städte sind generell bereit, Grundstücke sehr günstig oder sogar kostenfrei zur Verfügung zu stellen.“

Mehr zum Thema sozialer Wohnungsbau und zur prekären Situation auf dem Wohungsmarkt in Flensburg in den folgenden AKOPOL-Beiträgen:

AKOPOL-Beitrag vom 20. Januar 2016 Am Bedarf vorbeigebaut: Flensburg braucht eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft! unter: https://akopol.wordpress.com/2016/01/20/am-bedarf-vorbeigebaut-flensburg-braucht-eine-kommunale-wohnungsbaugesellschaft/

Wenn die Kommunalpolitik und das Land nicht reagieren, wird es in Zukunft in Flensburg kaum noch Sozialwohnungen geben. Hier die Prognose bis 2045
Quelle: Ziegruppenorientie Wohnungsmarktanalyse für die Stadt Flensburg, Dezember 2012, S. 30

https://akopol.files.wordpress.com/2013/04/gebundener-wohnraum-in-flensburg.png?w=638&h=484

Antrag der LINKEN auf Neugründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ein AKOPOL-Beitrag vom 23.10.2015 DIE LINKE in Flensburg beantragt Gründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft unter https://akopol.wordpress.com/2015/10/23/die-linke-in-flensburg-beantragt-gruendung-einer-kommunalen-wohnungsbaugesellschaft/

Zum Antrag der LINKEN siehe auch den Beitrag auf shz.de von Joachim Pohl vom 22.11.2015 Steigende Zahl der Asylbewerber – Flensburg braucht 6000 neue Wohnungen unter http://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/flensburg-braucht-6000-neue-wohnungen-id11286831.html

Zum Thema kommunale Wohnungsgesellschaft und aktueller Wohnungsbaupolitik in Flensburg der AKOPOL-Beitrag vom 28.11.2015 Kehrtwende in der Flensburger Wohnungsbaupolitik? Nichts anderes als propagandistische Weißwäscherei! unter: https://akopol.wordpress.com/2015/11/28/kehrtwende-in-der-flensburger-wohnungsbaupolitik-nichts-anderes-als-propagandistische-weisswaescherei/

AKOPOL-Beitrag vom 6.10.2015 Flensburg: Kommunale Wohnungsbaugesellschaft gründen! – Dramatische Situation auf dem Wohnungsmarkt zwingt zum Handeln unter: https://akopol.wordpress.com/2015/10/06/flensburg-kommunale-wohnungsbaugesellschaft-gruenden/

auf shz.de vom 6.10.2015 Kampf um bezahlbaren Wohnraum Wohnungen in SH: Gemeinden suchen dringend Unterkünfte für Flüchtlinge unter http://www.shz.de/schleswig-holstein/wirtschaft/wohnungen-in-sh-gemeinden-suchen-dringend-unterkuenfte-fuer-fluechtlinge-id10884521.html

auf shz.de vom 03.04.2015 Ende der Mietpreisbindung – Flensburg: Sozialwohnungen werden knapp unter: http://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/flensburg-sozialwohnungen-werden-knapp-id6181621.html

sowie ein Beitrag in der taz vom 8.8.2015 Neugründung Wohnungsbaufirma – Dresden baut staatlich unter: http://www.taz.de/!5218576/

Ein Beitrag über den sozialen Wohnungsbau in Wien in DER TAGESSPIEGEL vom 25.2.2016:
Das Mieter-Paradies
In Deutschland wurde der soziale Wohnungsbau praktisch eingestellt – in Wien hat man munter weiter gebaut. Die Devise: nicht nur günstig, sondern gut. Eine Exkursion von Susanne Kippenberger http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/sonntag/wohnungsbau-in-wien-das-mieter-paradies/12989410.html

Dass angeblich die deutschen Bauvorschriften den Neubau von Sozialwohnungen extrem verteuern, ist nicht richtig. Es hat in Deutschland eher was damit zu tun, dass Investoren und Banken ordentlich am Wohnungsbau verdienen wollen. Wie es anders geht und warum es in Deutschland so ist, wie es ist, beschreibt ein taz-Artikel von Cristoph Villinger vom 11.11.2012 und nennt als Gegenbeispiel Salzburg:
Sozialer Wohnungsbau – 4,78 Euro pro Quadratmeter
In Deutschland gilt sozialer Wohnungsbau als zu teuer. Ein Modell aus Österreich zeigt, dass es geht: nachhaltig niedrige Mieten, ohne Banken, mit Balkon. Unter
: http://www.taz.de/!5079802/

Wie man es von Anfang an richtig machen kann, zeigt der Beitrag auf tagesschau.de Vorbild “Wiener Modell” Suchst du noch oder wohnst du in Wien?
Wohnungsnot? Nicht in Wien. Die Stadt an der Donau ist der größte Immobilienbesitzer Europas und setzt seit Jahrzehnten auf soziales Wohnen. https://www.tagesschau.de/ausland/wohnen-in-wien-101.html

Ein ausführlicher Artikel zum sozialen Wohnungsbau in Wien auch in der Zeitschrift Brand Eins, Ausgabe 10/15 Sozialer Wohnungsbau – Wien, Du hast es besser
Österreichs Hauptstadt fördert seit fast hundert Jahren den sozialen Wohnungsbau. Die Ergebnisse können sich sehen lassen. unter: http://www.brandeins.de/archiv/2015/immobilien/wien-du-hast-es-besser/

Und dass das Wohnungsproblem in Flensburg nicht neu ist, zeigt der untenstehende AKOPOL-Beitrag vom 6.4.2013: Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau unter: https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

SPD gegen Gründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft in Flensburg: Scharfe Kritik des Mietervereins

„Eine verantwortungsbewusste Sozialpolitik sieht anders aus!“

Bereits vor ein paar Tagen hatte die SPD-Ratsfraktion deutlich gemacht, dass sie einem Antrag zur Neugründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft der LINKEN-Fraktion auf der heutigen Sitzung der Flensburger Ratsversammlung nicht zustimmen wird. In einer Pressemeldung des Flensburger Tageblattes vom 17.2.2016 sprach sich die SPD-Fraktion auch grundsätzlich gegen eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft aus. Dazu erreichte uns eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Flensburger Mietervereins, Detlev Gutsch, der wir nichts hinzufügen möchten und der wir uns voll und ganz anschließen:

Haltung der SPD-Ratsfraktion unverständlich

Die Positionierung der SPD-Ratsfraktion gegen die Gründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ist nicht nachzuvollziehen. Die Sozialdemokraten in der
Ratsversammlung reihen sich damit ein in eine Politik der Verhinderung, die von der Stadt in der Vergangenheit gern betrieben wurde. So wird seit Jahren die Einführung eines Mietspiegels verhindert. Verhindert hat die Stadt auch die Einführung einer Mietpreisbremse. Verhindert wurde weiterhin die Einführung der Kappungsgrenzenverordnung.

Mit dem Mietspiegel wären Mieter und Vermieter in die Situation gesetzt worden. die aktuellen Mietpreise zu erkennen. Die Mietpreisbremse hätte verhindert, dass bei Neuvermietungen der Mietzins um mehr als 10 % des vorherigen Zinses angehoben werden darf, es sei denn der Vermieter modernisiert die Wohnung. Die Kappungsgrenzenverordnung hätte bedeutet, dass Mietzinsen innerhalb von 3 Jahren um nicht mehr als 15 % angehoben werden dürfen.

Mit dem früheren Verkauf der städtischen Wohnungsbaugesellschaft sind die Finanzprobleme der Stadt nicht gelöst worden. Stattdessen haben sich neue Probleme aufgetan: Die Stadt hat keine Möglichkeit mehr, Familien aus prekären Wohnverhältnissen zu befreien und ihnen eine Wohnung aus dem eigenen Bestand zur Verfügung zu stellen. Zugleich hat die Stadt keinerlei Möglichkeiten mehr, Wohnungen und Mietverhältnisse zu gestalten und auf eine Verstetigung des Wohnungsneubaus hinzwirken.

Die SPD-Ratsfraktion übersieht, dass es erforderlich ist, innerhalb der Stadt nicht nur
Sozialwohnungen zu bauen sondern auch preiswerten Wohnraum für Mieter vorzuhalten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Sozialwohnung gerade nicht mehr erfüllen.

Eine städtische Wohnungsbaugesellschaft würde mittel- und langfristig ausgleichend auf dem Wohnungsmarkt wirken. Dies wird von den Sozialdemokraten nicht berücksichtigt. Eine verantwortungsbewusste Sozialpolitik sieht anders aus!

Detlev Gutsch
Erster Vorsitzender des Mieterverein Flensburg e. V.

Siehe zum Thema kommunale Wohnungsbaugesellschaft auch den AKOPOL-Beitrag: Am Bedarf vorbeigebaut: Flensburg braucht eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft!
unter: https://akopol.wordpress.com/2016/01/20/am-bedarf-vorbeigebaut-flensburg-braucht-eine-kommunale-wohnungsbaugesellschaft/

Ratsversammlung am 18.2.2016 TOP 11 Gründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft Teil 1

Teil 2 mit HW Jezewski von den Linken

Am Bedarf vorbeigebaut: Flensburg braucht eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft!

Weichenstellung für die Neugründung noch in diesem Frühjahr?

Ein Beitrag von Jörg Pepmeyer

Aufgrund der desolaten Wohnungssituation und der rasant steigenden Bevölkerungszahl in Flensburg ist es unbedingt notwendig die Gründung einer neuen kommunalen Wohnungsbaugesellschaft zügig in Angriff zu nehmen. Ausgerechnet die Flensburger SPD hat leider dazu beigetragen, dass ein in dieser Hinsicht wirklich sinnvoller Antrag der LINKEN zur Gründung einer neuen kommunalen Wohnungsbaugesellschaft im Hauptausschuss vor ein paar Wochen von der Mehrheit der Ausschussmitglieder auf die lange Bank geschoben wurde. Unverständlich, warum man durch die Abarbeitung eines Fragenkatalogs der SPD-Fraktion wertvolle Zeit vergeudet. Dabei wären durch die zeitnahe Einladung eines städtischen Vertreters aus Dresden die meisten Fragen sicherlich beantwortet worden. Denn dort ist man bereits dabei eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft neu zu gründen. Insofern sollten noch in diesem Frühjahr die Weichen für die Neugründung einer städtischen „WOBAU Flensburg“ im Hauptausschuss und in der Ratsversammlung gestellt werden. Flensburgs Oberbürgermeister Simon Faber, aber auch die SPD-Landtagsabgeordnete Simone Lange und diejenigen Kandidaten, die sich anschicken, neue/r Flensburger Oberbürgermeister/in zu werden, sollten sich in dieser Hinsicht klar und eindeutig positioneren. Denn angesichts der Integration von mehr als 1500 dauerhaft in Flensburg bleibenden Flüchtlingen in den nächsten zwei bis drei Jahren und den schon vor der „Flüchtlingskrise“ genannten Zahlen zum notwendigen Wohnungsneubau aus der Zielgruppenorientierten Wohnungsmarktanalyse 2013 ergibt sich eine korrigierte Zahl von mindestens 6.000 Wohneinheiten, mit einem Anteil von 1.500 Sozialwohnungen, die bis 2025 in Flensburg neu gebaut werden müssten. Beim Bautempo der letzten zwei, drei Jahre kaum vorstellbar. Und wie wenig der „freie“ Markt und die private Bau- und Wohnungswirtschaft  in der Lage ist, die notwendige Zahl an neuen Wohnungen in Flensburg zur Verfügung zu stellen, verdeutlicht die

Interaktive Grafik des Institut der deutschen Wirtschaft in Köln vom 23. Juli 2015 unter: https://iw.cartodb.com/viz/231abe40-311f-11e5-9f91-0e9d821ea90d/public_map (Achtung, die Zahlen beinhalten noch nicht den Zuzug und den Wohnungsbedarf der Flüchtlinge):

Am Bedarf vorbeigebaut
Kreisfreie Stadt Flensburg:
Fertiggestellte Wohneinheiten 2014 = 127
Jährlicher Bedarf an zusätzlichen Wohneinheiten bis 2030 = 329
Abweichung der Bautätigkeit vom Bedarf in Prozent – 61

Immer weniger Sozialwohnungen in Flensburg – In Zukunft droht massive Wohnungsnot vor allem für Rentner und Geringverdiener

Wenn die Kommunalpolitik und das Land nicht reagieren, wird es in Zukunft in Flensburg kaum noch Sozialwohnungen geben. Hier die Prognose bis 2045
Quelle: Ziegruppenorientie Wohnungsmarktanalyse für die Stadt Flensburg, Dezember 2012, S. 30

https://akopol.files.wordpress.com/2013/04/gebundener-wohnraum-in-flensburg.png

Zum Antrag der LINKEN auf Neugründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ein AKOPOL-Beitrag vom 23.10.2015 DIE LINKE in Flensburg beantragt Gründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft unter https://akopol.wordpress.com/2015/10/23/die-linke-in-flensburg-beantragt-gruendung-einer-kommunalen-wohnungsbaugesellschaft/

Zum Antrag der LINKEN siehe auch den Beitrag auf shz.de von Joachim Pohl vom 22.11.2015 Steigende Zahl der Asylbewerber – Flensburg braucht 6000 neue Wohnungen unter http://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/flensburg-braucht-6000-neue-wohnungen-id11286831.html

Zum Thema kommunale Wohnungsgesellschaft und aktueller Wohnungsbaupolitik in Flensburg der AKOPOL-Beitrag vom 28.11.2015 Kehrtwende in der Flensburger Wohnungsbaupolitik? Nichts anderes als propagandistische Weißwäscherei! unter: https://akopol.wordpress.com/2015/11/28/kehrtwende-in-der-flensburger-wohnungsbaupolitik-nichts-anderes-als-propagandistische-weisswaescherei/

Mehr zur Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt auch

im AKOPOL-Beitrag vom 6.10.2015 Flensburg: Kommunale Wohnungsbaugesellschaft gründen! – Dramatische Situation auf dem Wohnungsmarkt zwingt zum Handeln unter: https://akopol.wordpress.com/2015/10/06/flensburg-kommunale-wohnungsbaugesellschaft-gruenden/

auf shz.de vom 6.10.2015 Kampf um bezahlbaren Wohnraum Wohnungen in SH: Gemeinden suchen dringend Unterkünfte für Flüchtlinge unter http://www.shz.de/schleswig-holstein/wirtschaft/wohnungen-in-sh-gemeinden-suchen-dringend-unterkuenfte-fuer-fluechtlinge-id10884521.html

auf shz.de vom 03.04.2015 Ende der Mietpreisbindung – Flensburg: Sozialwohnungen werden knapp unter: http://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/flensburg-sozialwohnungen-werden-knapp-id6181621.html

sowie ein Beitrag in der taz vom 8.8.2015 Neugründung Wohnungsbaufirma – Dresden baut staatlich unter: http://www.taz.de/!5218576/

Ein Beitrag über den sozialen Wohnungsbau in Wien in DER TAGESSPIEGEL vom 25.2.2016:
Das Mieter-Paradies
In Deutschland wurde der soziale Wohnungsbau praktisch eingestellt – in Wien hat man munter weiter gebaut. Die Devise: nicht nur günstig, sondern gut. Eine Exkursion von Susanne Kippenberger http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/sonntag/wohnungsbau-in-wien-das-mieter-paradies/12989410.html

Dass angeblich die deutschen Bauvorschriften den Neubau von Sozialwohnungen extrem verteuern, ist nicht richtig. Es hat in Deutschland eher was damit zu tun, dass Investoren und Banken ordentlich am Wohnungsbau verdienen wollen. Wie es anders geht und warum es in Deutschland so ist, wie es ist, beschreibt ein taz-Artikel von Cristoph Villinger vom 11.11.2012 und nennt als Gegenbeispiel Salzburg:
Sozialer Wohnungsbau – 4,78 Euro pro Quadratmeter
In Deutschland gilt sozialer Wohnungsbau als zu teuer. Ein Modell aus Österreich zeigt, dass es geht: nachhaltig niedrige Mieten, ohne Banken, mit Balkon. Unter
: http://www.taz.de/!5079802/

Wie man es von Anfang an richtig machen kann, zeigt der Beitrag auf tagesschau.de Vorbild “Wiener Modell” Suchst du noch oder wohnst du in Wien?
Wohnungsnot? Nicht in Wien. Die Stadt an der Donau ist der größte Immobilienbesitzer Europas und setzt seit Jahrzehnten auf soziales Wohnen. https://www.tagesschau.de/ausland/wohnen-in-wien-101.html

Ein ausführlicher Artikel zum sozialen Wohnungsbau in Wien auch in der Zeitschrift Brand Eins, Ausgabe 10/15 Sozialer Wohnungsbau – Wien, Du hast es besser
Österreichs Hauptstadt fördert seit fast hundert Jahren den sozialen Wohnungsbau. Die Ergebnisse können sich sehen lassen. unter: http://www.brandeins.de/archiv/2015/immobilien/wien-du-hast-es-besser/

Und dass das Wohnungsproblem in Flensburg nicht neu ist, zeigt der untenstehende AKOPOL-Beitrag vom 6.4.2013: Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau unter: https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

 

DIE LINKE in Flensburg beantragt Gründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft

Hauptausschuss und Ratsversammlung sollen am 17. und 19.  November über Gründung entscheiden

Schon seit Jahren geht die Zahl der Sozialwohnungen in Flensburg drastisch zurück, gleichzeitig hält der Neubau von Wohnungen mit der Bevölkerungsentwicklung auch nicht andeutungsweise Schritt. Das hat mittlerweile für einen beängstigenden Wohnungsengpass in Flensburg gesorgt. Besonders davon betroffen sind vor allem Menschen mit kleineren Einkommen.

Die Fraktion DIE LINKE in Flensburg will deshalb jetzt Nägel mit Köpfen machen. Am 17. und 19.  November will sie im Hauptausschuss und in der Ratsversammlung mit einer Beschlussvorlage die Gründung einer neuen kommunalen Wohnungsbaugesellschaft durchsetzen. Hier die Beschlussvorlage_LINKE_RV-119-2015

In einer Pressemitteilung begründet DIE LINKE ihr Ansinnen und kritisiert, dass die Stadt Flensburg vor Jahren ihren eigenen Wohnungsbestand an den SBV verkauft habe, um Haushaltslücken zu schließen. Aus dem selben Grund seien jahrelang städtische Filetgrundstücke an Investoren der Immobilien- und Wohnungswirtschaft verkauft worden, die dann mit günstigen Krediten lediglich Renditeobjekte erstellt hätten. Fördermittel im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus seien hierbei so gut wie nie in Anspruch genommen worden, da das eine Mietbindung und somit einen Renditeverlust bedeutet hätte. Schon im April letzten Jahres habe die Verwaltung deshalb die Ratsfraktionen in Kenntnis gesetzt, dass die Zahl der Sozialwohnungen in Flensburg dramatisch zurückgehe, ohne dass durch Neubau ein Ausgleich geschaffen werde. So heißt es denn auch in der damaligen Beschlussvorlage RV-35/2014: „Aufgrund des derzeitigen historisch niedrigen Zinsniveaus und der aktuellen Wohnungsnachfrage werden in Flensburg zurzeit kaum Vorhaben im geförderten Wohnungsbau realisiert. Selbst die Wohnungsbaugenossenschaften bauen überwiegend freifinanziert. Beantragte und reservierte Kontingente aus den Programmen für den sozialen Wohnungsbau werden zurückgegeben. In der Folge verringert sich die Anzahl der mietpreisgebundenen Wohnungen.“ Allein im Jahr 2014 fielen so in Flensburg 800 Sozialwohnungen aus der Mietbindung.

Im Ergebnis, so DIE LINKE, seien die Mieten im Vergleich zu anderen Kommunen in der Region überproportional gestiegen. Selbst kleine und bezahlbare Wohnungen seien am Markt kaum noch zu bekommen.
Und die Prognosen (Sozialatlas 2014, Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse 2013, Wachstumsprognose) würden eine weitere Verschärfung der Situation voraussagen.

Aber DIE LINKE verweist darauf, dass es auch anders geht. So hätten andere Kommunen bereits reagiert. Leipzig etwa, oder Hamburg mit der SAGA. Dort habe man verstanden, dass eine eigene kommunale Wohnungsbaugesellschaft kein Geld kostet, sondern Geld in die klammen Kassen spült. Die Stadt Flensburg würde damit nicht nur Mieteinnahmen generieren, die die aufgenommenen Baukredite bedienen, sie sammle dann auch wieder einen Teil von den über 20 Millionen Euro ein, die die Stadt jedes Jahr für die Kosten der Unterkunft (KDU) ausgibt. Kommunale Handlungsspielräume würden mit einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft nicht nur erhalten, sondern auch erweitert. Wohnungssuchende, von Wohnungslosigkeit Bedrohte, Schutzsuchende bei häuslicher Gewalt, oder einfach „Neu-Flensburger/innen“ fänden wieder bezahlbaren und angemessenen Wohnraum.
Zudem könne ein potenter kommunaler Wohnungsanbieter mit einem umfassenden und bezahlbaren Wohnungsangebot die „Mietvorstellungen“ der privaten Wohnungswirtschaft in die Schranken weisen und wirke als Regulativ und Korrektiv auf dem Wohnungsmarkt.
Es sei daher, so DIE LINKE, auch von größter Bedeutung, die immer knapper werdenden Flächen in Flensburg, die überhaupt noch für Wohnungsbau in Frage kommen, zu sichern und einem dem Gemeinwohl verpflichteten Zweck zuzuführen. Die Flächen müssten ebenso von der Stadt selber bewirtschaftet werden. Die neu gegründete kommunale Wohnungsbaugesellschaft könne zudem Städtebaufördermittel, Bundes- Landes- und EU-Zuschüsse einsammeln und damit neue Mehrfamilienhäuser bauen, den vorhandenen Bestand sanieren und gleichzeitig mit den Überschüssen aus der Bewirtschaftung neue Objekte erwerben, die von privater Hand verkauft werden. Mit anderen Worten, sie würde wachsen.

Nichtsdestotrotz erwartet DIE LINKE starke Widerstände aus dem Dunstkreis der privaten Wohnungsbaugesellschaften. Denn schließlich untergrabe der Antrag der LINKEN deren Geschäftsmodelle. Aber Frank Hamann, Mitglied für DIE LINKE im Umwelt und Planungsausschuss gibt sich kämpferisch: „Jetzt gilt es standhaft zu bleiben und die anderen Ratsfraktionen davon zu überzeugen, weitsichtig und ihrem eigenen Wahlprogramm verpflichtet zu entscheiden. Ich erwarte einen Hagelsturm von Anfeindungen seitens der privaten Wohnungswirtschaft. Aber wir sind den Einwohner/innen verpflichtet und nicht dem Portemonnaie einiger weniger!“

Mehr zum Thema in dem AKOPOL-Beitrag auf vom 6.10.2015 Flensburg: Kommunale Wohnungsbaugesellschaft gründen! – Dramatische Situation auf dem Wohnungsmarkt zwingt zum Handeln unter: https://akopol.wordpress.com/2015/10/06/flensburg-kommunale-wohnungsbaugesellschaft-gruenden/

In dem Beitrag auf shz.de vom 6.10.2015 Kampf um bezahlbaren Wohnraum Wohnungen in SH: Gemeinden suchen dringend Unterkünfte für Flüchtlinge unter http://www.shz.de/schleswig-holstein/wirtschaft/wohnungen-in-sh-gemeinden-suchen-dringend-unterkuenfte-fuer-fluechtlinge-id10884521.html

In dem Beitrag auf shz.de von Holger Ohlsen vom 03.04.2015 Ende der Mietpreisbindung – Flensburg: Sozialwohnungen werden knapp unter: http://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/flensburg-sozialwohnungen-werden-knapp-id6181621.html

Wie auch ein Beitrag in der taz vom 8.8.2015 Neugründung Wohnungsbaufirma – Dresden baut staatlich unter: http://www.taz.de/!5218576/

Wie man es von Anfang an richtig machen kann, zeigt der Beitrag auf tagesschau.de Vorbild „Wiener Modell“ Suchst du noch oder wohnst du in Wien?
Wohnungsnot? Nicht in Wien. Die Stadt an der Donau ist der größte Immobilienbesitzer Europas und setzt seit Jahrzehnten auf soziales Wohnen. https://www.tagesschau.de/ausland/wohnen-in-wien-101.html

Und dass das Wohnungsproblem in Flensburg nicht neu ist, zeigt der untenstehende AKOPOL-Beitrag vom 6.4.2013: Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau unter: https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

Flensburg: Kommunale Wohnungsbaugesellschaft gründen!

Dramatische Situation auf dem Wohnungsmarkt zwingt zum Handeln

Ein Beitrag von Jörg Pepmeyer

Unbezahlbar für Gering- und Normalverdiener: Statt Sozialwohnungen Neubau von Edelwohnungen am Ballestieg

In einem sehr ausführlichen Bericht setzte sich heute der schleswig-holsteinische Zeitungsverlag mit der dramatischen Zuspitzung der Situation auf dem Wohnungsmarkt in Schleswig-Holstein auseinander. Angesichts der Berichterstattung im Flensburger Tageblatt vom 6.10. müssen bei allen Politikern die Alarmglocken schrillen. Richtig eng wird es mittlerweile auch auf dem Wohnungsmarkt in Flensburg. Umso mehr tut die Gründung einer neuen städtischen Wohnungsbaugesellschaft dringend not, die zügig Wohnraum auch für Menschen mit niedrigen Einkommen in Flensburg schaffen sollte. Aber offensichtlich brauchen die Flensburger Kommunalpolitiker und der Oberbürgermeister noch mehr Argumente, um sich dazu durchzuringen. Der private Wohnungsmarkt ist jedenfalls eindeutig nicht in der Lage oder willens, die Wohnungsnot zu lindern bzw. preislich angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Dort gilt leider der Grundsatz: Eigennutz geht vor Gemeinnutz.
Wie man es machen kann, zeigt das Beispiel Dresden: Vor zehn Jahren verkaufte Dresden den städtischen Wohnungsbestand an einen amerikanischen Hedgefonds. In der Folge wurde Wohnraum knapp und vor allem teuer. Am 6.8.2015 zog daher der Dresdner Stadtrat die Reißleine und beschloss die Neugründung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft.
Es wäre also sinnvoll, wenn sich auch die Flensburger Ratsversammlung noch in diesem Jahr zu solch einem Schritt entscheiden könnte. Denn es gibt angesichts der aktuellen Entwicklungen wirklich keine Zeit mehr zu verlieren!

Mehr zum Thema in dem Beitrag auf shz.de vom 6.10.2015 Kampf um bezahlbaren Wohnraum Wohnungen in SH: Gemeinden suchen dringend Unterkünfte für Flüchtlinge unter http://www.shz.de/schleswig-holstein/wirtschaft/wohnungen-in-sh-gemeinden-suchen-dringend-unterkuenfte-fuer-fluechtlinge-id10884521.html

wie auch ein Beitrag in der taz vom 8.8.2015 Neugründung Wohnungsbaufirma – Dresden baut staatlich unter: http://www.taz.de/!5218576/

Wie man es von Anfang an richtig machen kann, zeigt der Beitrag auf tagesschau.de Vorbild „Wiener Modell“ Suchst du noch oder wohnst du in Wien?
Wohnungsnot? Nicht in Wien. Die Stadt an der Donau ist der größte Immobilienbesitzer Europas und setzt seit Jahrzehnten auf soziales Wohnen. https://www.tagesschau.de/ausland/wohnen-in-wien-101.html

Und dass das Wohnungsproblem in Flensburg nicht neu ist, zeigt der untenstehende AKOPOL-Beitrag vom 6.4.2013: Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau unter: https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“) in Flensburg, im Kreis Nordfriesland, Dithmarschen und Schleswig-Flensburg

Richtwerte des Flensburger Jobcenter für die Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für Empfänger von Grundsicherung nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden die Mietobergrenzen in der Stadt Flensburg zum 1.7.2021 angehoben. In Flensburg gelten folgende Kosten der Unterkunft als angemessen (im Ausnahme- und Einzefall können diese Grenzen auch überschritten werden):

Haushalte Angemessenheit* Zahl der Wohnräume Wohnfläche (Orientierungswerte)
Personen Regelfall
1 433,00 € bis zu 50  qm
2 487,00 € 2 oder bis zu 60 qm
3 564,00 € 3 oder bis zu 75 qm
4 717,00 € 4 oder bis zu 90 qm
5 769,00 € 5 oder bis zu 105 qm
jede weitere
Person
weitere 74,00 € 1 weiterer Raum oder weitere 10 qm

Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,30 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.

Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (als Richtwert gilt 1 €/qm) übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.

Alle Angaben sowie weitere Infos mit einer Arbeitshilfe zur Berechnung der Kosten der Unterkunft sind zu finden auf der Seite des Jobcenter Flensburg unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/kosten-der-unterkunft/

Siehe auch: Stadt Flensburg Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2019 Bericht vom 06.05.2021
https://www.flensburg.de/PDF/Angemessenheitsgrenzen_der_Stadt_Flensburg_g%C3%BCltig_ab_01_07_2021.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=5210&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1623665300

Bei rechtlichen Fragen immer einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!

Trotz der Anhebung der Mietobergrenzen gibt es immer wieder Streit um die Angemessenheit der obigen Grenzen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII. Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Betroffenen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:

Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Nordfriesland

Mit Wirkung ab 01.01.2022 gelten folgende Obergrenzen für die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) in Leistungsfällen nach dem SGB II (Hartz IV), dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hier die ab 1.1.2022 gültige Tabelle mit den Mietobergrenzen für den Bereich Husum, Niebüll, Tönning, und Umgebung sowie die Inseln Sylt, Amrum und Föhr:

In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Mehr auch auf der Website des Kreises Nordfriesland: https://www.nordfriesland.de/Kreis-Verwaltung/Jobcenter-Nordfriesland/Angemessene-Mietobergrenzen/

Streit um KDU-Sätze

So schreibt der Oldensworter Rechtsanwalt und Sozialrechtsexperte Dirk Audörsch auf seiner Homepage:

„Zwar ist eine Anhebung der Mietobergrenzen zu begrüßen, jedoch werden dadurch noch immer nicht die steigenden Mietkosten hireichend berücksichtigt, so dass die Anwaltskanzlei Audörsch auch weiterhin im Falle der Beauftragung für eine höhere Mietkostenübernahme erstreiten wird. Nehmen Sie daher gerne mittels Kontaktformular mit der Anwaltskanzlei Audörsch Kontakt auf.“

Auch hier gilt: Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter über die angemessene Höhe der KdU bzw. Übernahme der Mietkosten kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen auch gegen Sozialzentren in Nordfriesland  vertritt empfehlen wir in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage ebenfalls mit ihm Kontakt aufzunehmen. Kontaktdaten siehe oben.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Schleswig-Flensburg

Die Richtwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft gelten für das gesamte Kreisgebiet

Kreis Schleswig

Maßgeblich für die Festlegung und Höhe der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII ist das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht vom 17.02.2020 (Schlüssiges Konzept) und die 4. Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII (Schlüssiges Konzept)

Das Schlüssige Konzept, die Richtlinie, die KdU-Tabelle und weitere Angaben und Informationen zum Thema SGB II und XII-Leistungen finden sich auf der Seite des Kreises Schleswig-Flensburg unter: https://www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Arbeit-/Leistungen/

Übersicht der angemessenen Heizkosten für den Kreis Schleswig-Flensburg ab 01.11.2020

Schleswig-Flensburg Heizkosten

Pauschalisierte Mietobergrenzen für das gesamte Kreisgebiet?

Auch mit diesen Mietobergrenzen droht weiterhin Streit, denn bis Oktober 2015 gab es für die einzelnen Orte im Kreis Schleswig-Flensburg gesonderte Festlegungen (die alten Mietobergrenzen findet man hier KdU-Schleswig-Flensburg-Kreis—01.09.2013). Wie der Kreis  seine pauschalisierten Mietobergrenzen trotz „schlüssigem Konzept“ weiterhin im Falle sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen begründen will, ist fraglich, denn in den traditionellen Urlaubsorten im Kreis Schleswig-Flensburg sind die Wohnungen teurer, als beispielsweise in Schleswig. Auch allgemein gibt es im Kreis ein ganz erhebliches Mietpreisgefälle. Bei neuen KDU-Bescheiden und Aufforderung zum Wohnungswechsel bzw. Senkung der Mietkosten daher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren! Auch hier empfehlen wir den bereits oben genannten Rechtsanwalt Dirk Audörsch.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Dithmarschen

Die für den Raum Dithmarschen ab 01.11.2019 bzw. 01.01.2021 angemessenen Bruttokalt-Mieten (Kaltmiete inkl. Betriebskosten ohne Heizkosten) sowie die Betriebskosten (kalt) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:

Dithmarschen 1

Mietkategorie I = Norderdithmarschen (Amt Eider, Amt Heider Umland, Amt Wesselburen – ohne altes Amt Büsum)
Mietkategorie II = altes Amt Büsum (Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich,
Warwerort)
Mietkategorie III = Stadt Brunsbüttel
Mietkategorie IV = Stadt Heide
Mietkategorie V = Süderdithmarschen (Amt Burg-Sankt Michaelisdonn, Amt Marne-Nordsee, Amt Mitteldithmarschen)

Insbesondere ab einer Haushaltsgröße ab 5 Personen ist die Besonderheit des Einzelfalls zu beachten. Die Prüfung sollte dann durch den Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin erfolgen.

Übersicht über kalte Betriebskosten, sofern diese 65,00 € insgesamt unterschreiten

Dithmarschen

Für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, können andere Miethöchstbeträge anerkannt werden. Dieses gilt insbesondere für dauerhaft voll er-werbsgeminderte Personen oder Personen, die die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben, da die allgemeine Belastbarkeit geringer sein dürfte, als bei jüngeren oder erwerbsfähigen Personen. Die anerkennungsfähigen Beträge dürfen die Höchstbeträge plus 10 % der jeweiligen Mietstufe gemäß Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WOGG) nicht übersteigen.

Mehr dazu und die Durchführungshinweise des Jobcenter Dithmarschen unter: KdU Dithmarschen – 01.01.2021-2

Grundsicherung / ALG II („Hartz IV“)

Regelbedarfe und Beträge

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mehr hierzu, zu Mehrbedarfe und Einmalleistungen sowie die genaue Höhe der Beträge unter: http://www2.jobcenterflensburg.de/index.php/kunden/arbeitslosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii

Das sind die Hartz IV Regelsätze 2022

Soziale Grundsicherung

Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung sollen die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)

 
Alleinstehende / Alleinerziehende 449 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 311 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 285 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG ab 2022 in Euro je Monat

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Asylbewerber

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG.

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Kritik an der Festsetzung der Höhe der neuen Regelsätze:

Hartz IV: Paritätischer kritisiert geplante Anpassung der Regelsätze um drei Euro als “lächerlich gering” und warnt vor realen Kaufkraftverlusten

Berlin, 26.08.2021. Der Hartz IV Regelsatz soll 2022 um lediglich drei Euro angehoben werden. Das gleicht nicht einmal die Inflation aus, kritisiert der Paritätische scharf.

Die für 2022 angekündigte Hartz IV-Regelsatz-Erhöhung um zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband als “blanken Hohn”, viel zu niedrig und bitter für alle Betroffenen. Faktisch gleiche die “lächerlich geringe” Anpassung von weniger als einem Prozent nicht einmal die Inflation aus und komme somit sogar einer Kürzung gleich, kritisiert der Verband. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro.

“Es ist nicht zu fassen, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Es war bereits seit Monaten absehbar, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, wenn bei dem im Gesetz verankerten Fortschreibungsmechanismus nicht nachjustiert wird“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Der Paritätische hatte bereits im Frühjahr davor gewarnt, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten im kommenden Jahr eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung ein realer Kaufkraftverlust droht. “Es ist ein Trauerspiel, wie wenig die Bundesregierung im wahrsten Sinne des Wortes für arme Menschen übrig hat”, so Schneider.

Der ParitätischeNach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle hätte ein sachgerecht ermittelter Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt mindestens 644 Euro statt den geltenden 446 Euro betragen müssen. In einer breiten Allianz mit Gewerkschaften, anderen Wohlfahrtsverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro und hatte den im Mai ausgezahlten einmaligen Corona-Zuschuss als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.

Zum Hintergrund: Die Höhe der aktuellen Regelsätze wurde im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1.1.2021 festgelegt. Der Paritätische kritisiert, dass der Gesetzgeber hier einmal mehr die verfassungsrechtlich eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Regelbedarfe ausschließlich zur Kürzung genutzt hat. Die Regelsätze sind im Ergebnis zu niedrig und nicht bedarfsdeckend. Die allgemeine Inflationsrate lag im Juli diesen Jahres bei 3,8 Prozent. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt jedoch nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatz-spezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt. Nach aktuellen Medienberichten soll der Regelsatz für Jugendliche und Erwachsene zum 1.1.2022 um drei Euro und für Kinder unter 14 um um zwei 2 Euro angehoben werden.

Hartz IV Rechner – Berechnung Arbeitslosengeld II

Mit dem folgenden Hartz IV Rechner können Sie ab Mitte Dezember 2021 daher das Arbeitslosengeld II direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der Basis-Regelsatz von 449 € ab 01.01.2022 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist. Hier geht´s zum Hartz IV Rechner http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Hartz IV-Regelsatz: Wichtige Aufschlüsselung

Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Entscheidungsdatenbanken des Bundessozialgerichts, der Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Urteilen und Entscheidungen – auch zum Rechtsbereich SGB II und SGB XII

Allen Klagewilligen möchten wir in diesem Zusammenhang ebenso die untenstehenden Entscheidungsdatenbanken mit Sozialgerichtsurteilen (auch zu KDU) im Rechtsbereich des SGB II und SGB XII empfehlen:

Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts (BSG): http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en

Komplette Urteile des Bundessozialgerichts, der  Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Begründungen und nach Datum und Aktenzeichen sortiert findet man auf der Seite Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

Gemeinsame Rechtssprechungsdatenbank des Landes Berlin und Brandenburg – Berlin.de: Das Informationsangebot der Gerichte ist deutlich erweitert worden:
Jetzt steht Ihnen eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen aller Gerichte aus Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Auch Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts sind enthalten.

Weitere Tipps und wichtige Informationen zum Thema SGB II/XII (Hartz IV) und KdU

Ganz besonders möchten wir in diesem Zusammenhang die äußerst hilfreiche Site von Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht) mit ausgezeichneten Hinweisen und Beiträgen zum Thema SGB II und XII/Hartz IV und KDU empfehlen: http://www.harald-thome.de/ . Geradezu eine Fundgrube für jeden Sozialrechts-Laien und Interessierten ist auch sein immer wieder aktualisierter Folienvortrag ALG II,  gleich am Anfang seiner Startseite als PDF-Datei zu finden. Übrigens, den Newsletter von Harald Thomé kann man über diesen Link abonnieren: http://www.harald-thome.de/newsletter.html

Hilfreiche Informationen hierzu auch unter folgendem Link: http://www.erwerbslos.de/rechtshilfen/534-absolut-empfehlenswert-ratgeber-hartz-iv-tipps-und-hilfen-des-dgb.html

Hartz IV Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV

Hilfreiche Hinweise zum Umgang mit Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen
unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ratgeber-eingliederungsvereinbarung-563.php

Hartz IV: Ohne Verhandlung keine EGV

LSG Mainz: ohne vorherige Verhandlung kein Verwaltungsakt

17.05.2016 (jur). Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher müssen über eine Eingliederungsvereinbarung auch tatsächlich eine Vereinbarung anstreben und über die einzelnen Punkte vorher verhandeln. Ohne Verhandlungen zumindest angeboten zu haben darf die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung nicht einfach per Bescheid durchsetzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16 B ER). Weiterlesen unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ohne-verhandlung-keine-egv.php

Beschluss vom 1.8.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz IV-Empfängern bei Versagung der KDU-Leistungen

Die eigene Wohnung sei ein wichtiger Bestandteil des sozialen Existenzminimums, heißt es in der Entscheidung. Dazu gehöre, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Die Gerichte müssten berücksichtigen, welche finanziellen, sozialen oder gar gesundheitlichen Folgen ein Verlust der Wohnung haben könnte. Mehr dazu in dem Beitrag der Wochenzeitung DIE ZEIT vom 22.08.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern Sozialgerichte müssen prüfen, welche Folgen eine Kürzung von ALG-II-Bezügen hat. Eine schematische Beurteilung sei unzulässig, entschieden die Verfassungsrichter. Weiterlesen unter: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-08/bundesverfassungsgericht-hartz-iv-rechte-wohnkosten-heizkosten

Dazu die Pressemitteilung Nr. 72/2017 vom 22. August 2017 des Bundesverfassungsgerichtes: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-072.html

Widerspruch gegen KdU-Bescheide des Jobcenters oder Sozialzentrums  einlegen – Wichtige Infos und Musteranschreiben

Angesichts zahlreicher Klagen zur Höhe der sog. Angemessenheitsgrenzen bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) durch die Jobcenter bzw. Sozialzentren empfiehlt es sich im Zweifelsfall bei strittigen KdU-Bescheiden bzw. der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Der erste Schritt hierzu ist frist- und formgerecht Widerspruch beim Jobcenter oder Sozialzentrum einzulegen. Ein Musteranschreiben von www.erwerbslosenforum.de gibt es hier: Musterwiderspruch zu Kosten für Unterkunft und Heizung  Sollte diesem Widerspruch nicht stattgegeben werden, sollte man einen Rechtsbeistand konsultieren (kann man auch schon beim Widerspruch) und ggfs. vor dem Sozialgericht klagen, insbesondere dann, wenn sich das Jobcenter unter dem Stichwort Angemessenheit weigert, bei Mieterhöhungen oder Umzug die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. SGB-II und XII-Leistungsempfänger („Hartz IV“) können zudem Prozesskostenhilfe beantragen (mehr hierzu unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe ) Und Achtung: Immer darauf achten, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Weitere wichtige Infos, Urteile und Musteranschreiben findet man im Download-Bereich von erwerbslosenforum.de unter: http://www.erwerbslosenforum.de/downloads.htm

Aufgrund der zahlreichen Klagen von SGB II und SGB XII-Leistungsbeziehern gegen die Jobcenter und Sozialzentren vor den Sozialgerichten wegen der Übernahme und Höhe  der KdU möchten wir die untenstehenden Meldungen auf sozialrechtsexperte.blogspot.de und http://www.gegen-hartz.de allen klagewilligen Betroffenen ebenfalls zum Lesen wärmstens empfehlen.

Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.10.2012:

Jobcenter muss schlüssiges Konzept zur Festlegung der KdU-Angemessenheitsgrenze nachweisen

Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt – eine „Ghettobildung“ soll ausgeschlossen werden.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, – S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen

Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 – S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen – L 6 AS 415/11 NZB). Weiterlesen unter: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html

Trotz “schlüssigem Konzept” Anspruch auf mehr Geld. Siehe hierzu den dpa-Beitrag vom 07.08.2014:

Mietobergrenzen bei Hartz-IV –  Gutachten kann falsch sein

Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Welche Mietobergrenze gilt, muss sorgfältig ermittelt werden. Neben der Durchschnittmiete muss dabei auch der Standard der Wohnung berücksichtigt werden. Weiterlesen unter: https://www.aachener-nachrichten.de/ratgeber/recht/gutachten-fuer-mietobergrenzen-fuer-hartz-iv-empfaenger-kann-falsch-sein-1.888387

Klagen hilft siegen!

Ähnlich dem oben dokumentierten Rechtsstreit hat es eine vergleichbare und erfolgreiche Klage eines Flensburger Leistungsbeziehers auf Übernahme von höheren Mietkosten durch das Jobcenter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht in Schleswig ebenfalls schon gegeben. Die endete mit erheblichen Nachzahlungen durch das Flensburger Jobcenter. Dabei orientierte sich das Gericht ebenfalls an den Richtwerten der Wohngeldtabelle, die damals erheblich höher lagen, als die KdU-Richtwerte in Flensburg. Das Sozialgericht begründete dies damit, dass es in Flensburg kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. KdU-Richtwerte bzw. Mietobergrenzen für SGB II und SGB XII-Leistungsbezieher gäbe. Die Stadt Flensburg hat nach diesem Urteil dann entsprechend reagiert und eine Studie zur Richtwerteermittlung der KDU-Höchstgrenzen in Auftrag gegeben und anschließend ihre KdU-Richtwerte angepasst. Die genannte Studie gibt es untenstehend einzusehen. Für den Kreis Nordfriesland fehlt dieses sog. „schlüssige Konzept“ jedoch. Weshalb es sich lohnt, im Zweifelsfall gegen den Kreis NF zu klagen, falls es Streit mit dem Sozialzentrum um die Höhe der zu übernehmenden Miete bzw. Kosten der Unterkunft gibt.

Studie der KdU-Richtwerteermittlung für das Jobcenter Flensburg: Institut Wohnen und Umwelt – Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Flensburg unter: KDU Flensburg Berechnung

Spannendes Urteil des Sozialgerichts Berlin – Bericht der taz vom 12.3.2013:

Arme dürfen teurer wohnen

Fast 600.000 Hartz-IV-EmpfängerInnen bekommen zu wenig Geld, entscheidet das Sozialgericht. Der Senat hofft, dass höhere Instanzen das Urteil wieder kassieren. Weiterlesen unter: http://www.taz.de/!112634/

Erwerbslosenverein Tacheles

Informationen rund um SGB II, Sozialrecht, soziale Ausgrenzung und Gegenwehr: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/

Tacheles Rechtsprechungsticker für jede Kalenderwoche mit den aktuellen Sozialgerichtsurteilen auf der rechten Seite der Tacheles-Homepage unter Newsticker oder die Entscheidungsdatenbank im Tickerarchiv unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/

Tacheles Adressverzeichnis

Hier finden Sie Rechtsanwälte, Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialinitiativen, die Beratung und Unterstützung zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Arbeitslosenrecht nach dem SGB III oder allgemeine Existenzsicherung anbieten. Ebenfalls finden Sie hier Organisationen oder Personen, die Ihnen beim Gang zur Behörde Beistand und Schutz als Ämterbegleitung anbieten: http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Infos zum SGB II

Die Infoplattform SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bietet Zugänge zur Diskussion um das Gesetz und dessen Umsetzung sowie zu den sozioökonomischen Hintergründen und Auswirkungen.

Infos zum SGB II auf wikipedia: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland. http://de.wikipedia.org/wiki/Zweites_Buch_Sozialgesetzbuch

Merkblatt (jeweils auf deutsch und türkisch)
Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesagentur für Arbeit August 2018

Aus dem Vorwort:

Dieses Merkblatt zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten.

Es erläutert Ihnen die Stationen im Jobcenter, Besonderheiten für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und auch das, was Sie beachten und befolgen sollten, wenn Sie Leistungen beantragt haben.
Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Auf jede Einzelheit kann das Merkblatt natürlich nicht eingehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Jobcenter.

Die Broschüre in deutscher Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-ALGII_ba015397.pdf

Die Broschüre in türkischer Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/SGB2-Merkblatt-tr_ba015625.pdf

Hartz IV-Broschüre mit hilfreichen Tipps und Hinweisen

Die im April 2017 aktualisierte und überarbeitete Broschüre der LINKEN-Fraktion im Bundestag ist ein Ratgeber für alle, die mit dem System Hartz IV zu tun haben – entweder als Betroffene oder aber als Teil der Öffentlichkeit, die sich gegen dieses System wendet.

Die Broschüre will über die rechtlichen Möglichkeiten im System Hartz IV informieren und Hinweise geben  auf Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf der lokalen Ebene.

Bestellungen bitte über das Versandportal der Fraktion DIE LINKE http://versand.linksfraktion.net

Bestellungen von Initiativen, Vereine usw. bitte mit Lieferadresse an: versand@linksfraktion.de

Die Broschüre zum Herunterladen als PDF-Datei:
https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Broschuere_HartzIV_2017.pdf

Datenschutz-Bruschüre ULDDatenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Broschüre des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein beantwortet die häufigsten Fragen

Da es oftmals Unsicherheit über die Frage gibt, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II bzw. “Hartz IV” gelten und welche Rechte nicht nur Teilnehmer an sog. Integrationsmaßnahmen der Jobcenter hinsichtlich der Dokumentation und Weitergabe ihrer persönlichen Daten haben, möchten wir auf eine entsprechende Broschüre “Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II – die häufigsten Fragen zum Datenschutz ” (Stand Mai 2016) des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hinweisen. Die Broschüre des ULD ist kostenfrei abzurufen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/blauereihe/blauereihe-alg2.pdf

Immer mehr Menschen in Flensburg beziehen Sozialleistungen

In Flensburg steigt die Zahl der Bezieher von Sozialleistungen insbesondere nach dem SGB II und XII („Hartz IV“) immer stärker an. Ganz bedrohlich wird ebenso die Lage für diejenigen Menschen, die von Altersarmut betroffen sind bzw. für diejenigen. die in den kommenden Jahren in Flensburg davon betroffen sein werden.

Mehr in dem AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2016 für Flensburg liegt vor
Zahl der Leistungsempfänger/innen im Bereich SGB II („Hartz IV“), III und XII sinkt leicht – Mehr Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter
https://akopol.wordpress.com/2016/12/06/sozialatlas-2016-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-weiter-zu/

Dazu auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2015 für Flensburg liegt vor – Altersarmut nimmt rasant zu unter: https://akopol.wordpress.com/2015/11/25/sozialatlas-2015-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-rasant-zu/

Ebenso auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2014 für Flensburg liegt vor – Armut in der Stadt nimmt weiter zu unter:
https://akopol.wordpress.com/2014/11/11/sozialatlas-2014-fur-flensburg-liegt-vor-armut-in-der-stadt-nimmt-weiter-zu/

Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau

Ebenso dramatisch spitzt sich auch die Wohnungssituation für viele Empfänger von Sozialleistungen und Geringverdiener in Flensburg zu. Eine von der Stadt und Kommunalpolitik in Auftrag gegebene Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau und prognostiziert ebenso für Flensburg einen dramatischen Anstieg der Altersarmut
Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen unter:
https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

Mehr zum Thema KDU und Wohnungssituation auch im AKOPOL-Blog:

Wohnungsmängel: Als Mieter nicht jammern, sondern handeln!

Angesichts des teilweise recht desolaten Zustandes des Wohnungsbestandes in Flensburg und zahlreicher Konflikte von Mietern mit ihren Vermietern oder Hausverwaltungen wegen Wohnungsmängeln möchten wir einen sehr hilfreichen AKOPOL-Beitrag vom 06.08.2016 und Link allen Flensburger Mietern wärmstens an´s Herz legen: Maroder Wohnungsbestand in Flensburg: Mietminderung bei Wohnungsmängeln unter: https://akopol.wordpress.com/2016/08/06/maroder-wohnungsbestand-in-flensburg-mietminderung-bei-wohnungsmaengeln/

WICHTIG: Mieter sollten bei Mängeln in der Wohnung handeln und sich von Vermietern nicht alles gefallen lassen. Deshalb untenstehend der Link auf eine sehr ausführliche Mietminderungstabelle mit über 200 Entscheidungen der Gerichte zur Mietminderung. Als Mietminderungstabelle wird eine inoffizielle Sammlung von Gerichtsurteilen bezeichnet, die sich mit der Frage befassen, in welcher Höhe die Minderung der Kaltmiete im Falle eines Mangels der Mietsache angemessen ist. Mehr in dem Beitrag Mietminderungstabelle – Höhe einer Mietminderung bestimmen unter: http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderungstabelle.html

Infoportal mietminderung.net: Gleichzeitig hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. das Portal www.mietminderung.net ins Leben gerufen. Ziel ist es, eine umfassende Informationsplattform zu schaffen, über die sich interessierte Bürgerinnen und Bürger bezüglich häufigen Mietminderungsgründen, sowie allgemeinen Mietrechtsangelegenheiten informieren können.

Mieterverein Flensburg: Und ansonsten empfiehlt es sich Mitglied im Flensburger Mieterverein zu werden, wo man Beratung und rechtliche Unterstützung bekommt www.mieterverein-flensburg.de

Jobcenter muss höhere Miete für “Hartz IV”-Empfänger zahlen – Mietobergrenzen auch in Flensburg zu niedrig? unter: https://akopol.wordpress.com/2012/09/19/jobcenter-muss-hohere-miete-fur-hartz-iv-empfanger-zahlen-mietobergrenzen-auch-in-flensburg-zu-niedrig/

Aktuelles Urteil: Sozialgericht Mainz hält Angemessenheitsregelung bei den Kosten der Unterkunft für SGB II und SGB XII-Empfänger für verfassungswidrig – Auch für Flensburg gilt: Klagen hilft siegen unter: https://akopol.wordpress.com/2012/08/19/aktuelles-urteil-sozialgericht-mainz-halt-angemessenheitsregelung-bei-den-kosten-der-unterkunft-fur-sgb-ii-und-sgb-xii-empfanger-fur-verfassungswidrig/

AKOPOL fordert mehr bezahlbare Wohnungen und einen qualifizierten Mietspiegel für Flensburg – Wohnen und Wohnungsnot in Flensburg unter: https://akopol.wordpress.com/2011/09/11/akopol-fordert-mehr-bezahlbare-wohnungen-und-einen-qualifizierten-mietspiegel-fur-flensburg/und

Debatte um die Fortschreibung der „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnens in Flensburg“ – Neubau von Wohnungen nur für den Mittelstand? unter: https://akopol.wordpress.com/tag/wohnen/

Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen

Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau

Öffentliche Diskussion der Daten und Ergebnisse  vor der politischen Entscheidung über die „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnungsbaus in Flensburg“ nicht erwünscht.

Bereits im November 2011 hatten der Umwelt- und Planungsausschuss und der Finanzausschuss in öffentlicher Sitzung die Fortschreibung der aus dem Jahr 2008 stammenden zielgruppenorientierten Wohnungsmarktanalyse beschlossen. Zusätzlich wurden dafür 25.500 Euro zur Verfügung gestellt. Mit der Aktualisierung sollte ein Instrument für die weiteren stadtplanungs- und wohnungsbaupolitischen Entscheidungen und Beschlüsse der Ausschüsse und Ratsversammlung geschaffen werden. Ebenso sollten auf Grundlage der neuen Analyse die „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnungsbaus in Flensburg“ angepasst und neu formuliert werden. Jetzt sollen die überarbeiteten Grundsätze und Leitlinien mit einem begleitenden Antrag auf der nächsten SUPA-Sitzung am 16.4.2013 und am 25.4. von der Ratsversammlung verabschiedet werden.

Immer weniger Sozialwohnungen in Flensburg – In Zukunft droht massive Wohnungsnot vor allem für Rentner und Geringverdiener

Wenn die Kommunalpolitik und das Land nicht reagieren, wird es in Zukunft in Flensburg kaum noch Sozialwohnungen geben. Hier die Prognose bis 2045 Quelle: Ziegruppenorientie Wohnungsmarktanalyse Flensburg 2012, S. 30Gebundener Wohnraum in Flensburg

Daten und Ergebnisse der Analyse zu brisant?

Aber anscheinend hält man die Ergebnisse und Handlungsempfehlungen der Wohnungsmarktanalyse vor allem in der Verwaltung für zu brisant, als dass man sie in aller Konsequenz in die neuen Grundsätze und Leilinien wirklich hätte einarbeiten wollen. Nicht nur, dass die bereits im Dezember fertig gestellte 100-seitige Studie, sowie die Zusammenfassung der Ergebnisse mit den Handlungsempfehlungen  nur jeweils einmal in Papierform den Fraktionen erst Anfang März zugingen, auch eine öffentliche Debatte darüber möchte man in der Verwaltung offenbar vermeiden. Zwar war auf der Sitzung des mit zehn VerwaltungsmitarbeiterInnen und sieben Kommunalpolitikern bestückten Wohnungspolitischen Ratschlages am 13. März als TOP 5 die Vorstellung und eine erste Diskussion über Zahlen und Ergebnisse vorgesehen. Aufgrund angeblicher Zeitprobleme des zuständigen Leiters des Fachbereich Entwicklung und Innovation, Dr. Peter Schroeders, fand eine Debatte darüber jedoch nicht statt. (Die umfangreiche Analyse gibt´s hier:   Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg 2012 Weiteres Material gibt es am Ende dieses Beitrags als PDF-Dateien zum Herunterladen.)

Dabei sind die vorliegenden Daten und Ergebnisse geradezu alarmierend. Sie sagen bis zum Jahr 2025 einen dramatischen Anstieg der Armut in Flensburg voraus und eine außerordentlich erhöhte Nachfrage nach preiswertem Wohnraum. Besonders SeniorInnen werden zukünftig vermehrt von Altersarmut betroffen  sein, aber ebenso wird die Zahl der Geringverdiener und der Menschen, die zukünftig auf staatliche Transferleistungen in Flensburg angewiesen sein werden, exorbitant steigen. In den Handlungsempfehlungen zur Analyse wird deshalb unter anderem ein erheblich stärkeres Engagement im  sozialen Wohnungsbaus angemahnt. Für Dr. Peter Schroeders aber kein Grund, eine breite öffentliche Debatte über die Ergebnisse der Studie, wie aber auch deren Handlungsempfehlungen und deren Bedeutung für die zukünftige Steuerung des Wohnungsbaus in Flensburg in Gang zu setzen. Nur, das hat nicht er zu entscheiden, sondern das liegt in der Verantwortung der politischen Akteure!

AKOPOL-Fraktion fordert Bürgerbeteiligung bei der Festlegung der wohnungsbaupolitischen Grundsätze und Leitlinien und eine feste Quote von Sozialwohnungen beim Neubau von Geschosswohnungen in Flensburg

Hinsichtlich der generellen wohnungsbaupolitischen Position der AKOPOL-Fraktion und dem jetzigen Entwurf zur Beschlussvorlage „Fortschreibung der Grundsätze/Leitlinien für die Steuerung des Wohnungsbaus in Flensburg“ RV-37/2013 haben wir unsere Position bereits im Mai letzten Jahres in einem Beitrag im AKOPOL-Blog dargelegt: Debatte um die Fortschreibung der „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnens in Flensburg“ – Neubau von Wohnungen nur für den Mittelstand?

Zwar bezog sich dieser Beitrag auf den ersten Entwurf der Grundsätze und Leitlinien, dennoch gilt dies weiterhin auch für die jetzt überarbeitete Version. In diesem Zusammenhang und im Rahmen der obigen Ausführungen halten wir zusätzlich und ergänzend die Festlegung konkreter sozialpolitischer Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnens in Flensburg für zwingend notwendig, sowie eine klare Festlegung, wie hoch beim Neubau von Geschosswohnungen der Anteil öffentlich geförderter Sozialwohnungen sein soll.

Zudem ist derzeit in keinem der von Flensburger Investoren und/oder Wohnungsbaugenossenschaften geplanten Bauvorhaben, also Wasserturm und Munketoft/Sandberg von Sozialwohnungen die Rede. Dies gilt auch für die geplanten 500-700 Wohneinheiten im Bahnhofsumfeld. Lediglich beim Projekt der vier Holzhochhäuser in der Eckener Straße des Berliner Planungs- und Architektenbüros sind Sozialwohnungen ausdrücklich vorgesehen. Interessanterweise funktioniert dieses Projekt ohne klassische Investoren, die sind nämlich im Rahmen eines Baugruppenkonzeptes, mit dem später eine Genossenschaft realisiert wird, die Bewohner und Eigentümer selbst. Da spart man eine Menge Geld, das sich sonst die Investoren und Banken einstecken. Warum nicht dieses Modell auch bei anderen Wohnungsbauprojekten in Flensburg nutzen?

Angesichts der Tatsache, dass bereits jetzt schon 1/4 der Bevölkerung in Flensburg in sog. „mietgedeckelten“ Wohnungen leben, also entweder Wohngeld beziehen, in Sozialwohnungen leben, oder ihre Miete vom Jobcenter, bzw. Sozialamt nach SGB II oder XII (Stichwort „KDU“ ) bezahlt bekommen, halten wir auch die derzeitigen Aktivitäten und die Position der beiden Flensburger Wohnungsgenossenschaften SBV und FAB für kontraproduktiv. Insbesondere die Aussagen von Herrn Michael Kohnagel (Geschäftsführer des FAB) in der Sitzung des Gleichstellungsausschusses am 6.2.2013, dass der FAB am Munketoft/Sandberg keine Wohnungen mehr für Menschen mit kleineren Einkommen mehr plane, halten wir für eine Täuschung, denn ursprünglich wurden die SUPA-Ausschuss-Mitglieder mit einer anderslautenden Aussage gelockt, um ihre Zustimmung für das Bauvorhaben des FAB zu geben. (Mehr zu Kohnagels Ausführungen auch in der Niederschrift des Gleichstellungsausschuss vom 6.2.2013 unter TOP 3. in den Unterlagen am Ende des Beitrags)

Die AKOPOL-Fraktion fordert daher:

  • Keine Verabschiedung der o. g. Beschlussvorlage vor einer breiten öffentlichen Diskussion der Daten, Ergebnisse und Handlungsempfehlungen der Wohnungsmarktanalyse im SUPA und vor allem auch im Sozialausschuss.
  • Wir fordern gleichzeitig vor der Beschlussfassung eine öffentliche Bürgerversammlung unter dem Titel „Wohnungsbaupolitische Konferenz Flensburg“ durch den Oberbürgermeister Simon Faber einzuberufen, in der VertreterInnen der Stadtteilforen, des Mietervereins, der Behinderten-Einrichtungen, der Senioren- und der Sozialverbände, des Arbeitskreises Soziale Gerchtigkeit und anderen gesellschaftlichen Gruppen, wie aber auch die Akteure der Wohnungswirtschaft, sich zum Entwurf der Grundsätze und Leitlinien äußern können und die Ergebnisse der Wohnungsmarktanalyse zusammenfassend dargestellt werden.
  • Die AKOPOL-Fraktion ist gleichzeitig der Auffassung, wenn wir schon als Stadt privaten, wie auch genossenschaftlichen Investoren städtische Grundstücke zur Wohnbebauung verkaufen, dann sollten wir auch konsequent die Forderung nach der Schaffung von öffentlich geförderten Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus stellen. Die AKOPOL-Fraktion fordert deshalb beim Neubau von Geschosswohnungen mindestens einen Anteil von 15% Sozialwohnungen.  Es bleibt aber festzustellen, dass selbst dieser Anteil den derzeitigen Verlust an Sozialwohnungen, wie auch der Wohnungsmarkt-Analyse zu entnehmen ist, noch nicht mal ausgleichen würde.

Jörg Pepmeyer (AKOPOL-Fraktionsvorsitzender)

Untenstehend weiteres Material zum Thema und die genannten Unterlagen und Beschlussvorlagen:

Mehr hierzu auch in einem Artikel von Holger Ohlsen im Flensburger Tageblatt vom 06. April 2013 „Analyse des Wohnungsmarktes: Flensburg wächst – die Armut auch“ auf shz-online unter: http://www.shz.de/nachrichten/lokales/flensburger-tageblatt/artikeldetails/artikel/flensburg-waechst-die-armut-auch.html

Die umfangreiche Analyse gibt´s hier:   Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg 2012

Hier geht´s zur Zusammenfassung der Zielgruppenorientierten Wohnungsmarktanalyse und zu den daraus folgenden Handlungsempfehlungen Zusammenfassung Wohnungsmarktanalyse

Hier geht´s zur Beschlussvorlage RV-37/2013 Beschlussvorlage_RV-37-2013

Hier gibt´s die neu angepassten „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnungsbaus in Flensburg“ Grundsaetze_-_Leitlinien

Niederschrift der Sitzung des Gleichstellungsausschusses am 6.2.2013 mit den Ausführungen des FAB-Chefs Kohnagel unter TOP 3: Oeffentliche_Niederschrift_Gleichstellungsausschuss_06.02.2013

Hier geht´s zur Beschlussvorlage des FInanzausschusse aus dem November 2011 zur Fortschreibung der Wohnungsmarktanalyse Beschlussvorlage_FA-40-2011

Zur schleswig-holsteinischen Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklungvon 2007 bis einschl. 2012 (Zahlen für Flensburg auf S. 104-108) siehe auch das
Mietgutachten für das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Ergebnisbericht zur Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklung
Bearbeitung: Jürgen Veser (IfS) Renate Szameitat (GEWOS) Thomas Thrun (IfS) Dr. Johannes Promann (GEWOS)
im Auftrag des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein
17. Juni 2013 unter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wohnen/Downloads/Wohnraum/mietgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Mehr bezahlbare Wohnungen und ein Mietspiegel für Flensburg Wohnungspolitische Debatte nimmt Fahrt auf

Angesichts der aktuellen wohnungspolitischen Debatte, unter anderem auch zum Sinn oder Unsinn eines Qualifizierten Mietspiegels für Flensburg, möchten wir allen Blog-LeserInnen die untenstehenden Beiträge ganz besonders zum Lesen empfehlen (über Kommentare hierzu freuen wir uns natürlich auch):

Deutscher Städtetag zu Mietpreisentwicklung und sozialem Wohnungsbau

„Mietsteigerungen belasten Geringverdiener – Bund ist über das Jahr 2013 hinaus gefordert“

In vielen Städten werden Wohnungen nach Jahren der Stagnation wieder knapp und teuer. Insbesondere in den Großstädten steigen die Mieten. 2011 betrug der Preisanstieg im Vergleich zum Vorjahr in vielen Städten 5 bis 10 Prozent. 2012 ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen. In den fünf teuersten Städten liegen die durchschnittlich verlangten Mieten für freien Wohnraum je Quadratmeter aktuell bei 9 bis 12 Euro.

„Die steigenden Mieten bringen vor allem Geringverdiener und einkommensschwache Familien in Schwierigkeiten. Haushalte mit niedrigem Einkommen haben zunehmend Probleme, sich mit angemessenem Wohnraum zu versorgen. Deshalb muss das Angebot an bezahlbaren Wohnungen verbessert werden“, erklärt der Präsident des Deutschen Städtetages, der Münchner Oberbürgermeister Christian Ude.

Die Situation ist auch deshalb schwierig, weil der Bestand an Sozialwohnungen seit 2002 um rund ein Drittel zurückgegangen ist. Aktuell beträgt der Anteil der Sozialwohnungen am Gesamtbestand nur noch etwas mehr als sieben Prozent. Gleichzeitig steigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten. In einigen Mitgliedsstädten des Deutschen Städtetages, so Ude, wären nach ihrem Einkommen bis zu 50 Prozent der Haushalte zum Bezug einer Sozialwohnung berechtigt. Weiterlesen unter: http://www.staedtetag.de/presse/mitteilungen/060255/index.html

Ein Artikel zum Thema Mietspiegel im Flensburger Tageblatt vom 24.8.2012: Bedenken bei der Stadtplanung – Stadt streitet um einen Mietspiegel unter: http://www.shz.de/nachrichten/lokales/flensburger-tageblatt/artikeldetails/artikel/stadt-streitet-um-einen-mietspiegel.html

Ein Artikel zum gleichen Thema in der Flensborg Avis Online vom 23.8.2012: Experten-Hearing über hohe Mieten – Stadt und Kommunalpolitiker wollen Erarbeitung eines Mietspiegels prüfen unter: http://www.fla.de/artikel/Experten-Hearing-ueber-hohe-Mieten-d3f7.html

Ebenso hierzu ein AKOPOL-Artikel vom 11.9.2011: AKOPOL fordert mehr bezahlbare Wohnungen und einen qualifizierten Mietspiegel für Flensburg unter: https://akopol.wordpress.com/2011/09/11/akopol-fordert-mehr-bezahlbare-wohnungen-und-einen-qualifizierten-mietspiegel-fur-flensburg/

Ein AKOPOL-Artikel zur wohnungspolitischen Diskussion in Flensburg vom 19.5.2012:  Debatte um die Fortschreibung der „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnens in Flensburg“ – Neubau von Wohnungen nur für den Mittelstand? https://akopol.wordpress.com/2012/05/19/debatte-um-die-fortschreibung-der-grundsatze-und-leitlinien-fur-die-steuerung-des-wohnens-in-flensburg-neubau-von-wohnungen-nur-fur-den-mittelstand/

Spannend ist übrigens auch die Debatte zum Thema in der Flensburger Facebook-Gruppe „Wenn Du in Flensburg wählen könntest…“ unter: http://www.facebook.com/groups/215005051894864/

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