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SGB II-Leistungsempfänger hat Anspruch auf Kostenerstattung der Brillenreparatur
Bundessozialgericht: Brillenreparatur gilt als Sonderbedarf
In einem auch für Flensburger Leistungsempfänger wichtigen Urteil hat das Bundessozialgericht in Kassel vor kurzem zugunsten eines SGB II („Hartz IV“)-Leistungsempfängers entschieden, dass die Kostenerstattung einer Brillenreparatur als Sonderbedarf gilt und nicht vom Regelbedarf im Rahmen der Grundsicherung abgedeckt wird. Somit müssen die Kosten für diesen Sonderbedarf vom Jobcenter extra übernommen werden.
Dazu aus dem „Terminbericht des BSG Nr. 49/17 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende“ unter: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005555&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
B 14 AS 4/17 R
SG Oldenburg – S 39 AS 1439/14
LSG Celle-Bremen – L 13 AS 92/15
Umstritten ist die Übernahme der Kosten für eine Brillenreparatur.
Der 1960 geborene Kläger stand im laufenden Bezug von Alg II. Am 03.06.2014 beantragte er beim beklagten Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Einarbeitung eines Brillenglases unter Vorlage der Rechnung (Einarbeiten: 10 Euro, 1 Glas links: 65,50 Euro, Entspiegelung: 44 Euro, abzüglich 9,50 Euro, Gesamtpreis: 110 Euro). Der Antrag wurde abgelehnt, weil eine solche Reparatur durch den Regelbedarf abgedeckt sei und keinen unabweisbaren Bedarf darstelle.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zugelassen und den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten i.H.v. 66 Euro nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr 3, Satz 2 SGB II zu erstatten, weil die Brille ein therapeutisches Gerät sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil medizinische Gründe für die Entspiegelung nicht ersichtlich seien. Mit der nur vom Beklagten eingelegten Revision rügt dieser eine Verletzung von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Eine Brille sei kein therapeutisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift.
Das BSG hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BSG hat der Kläger nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das Landessozialgericht zu Recht erkannt hat. Der Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drs. 17/3404, S. 102 f). Nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs im Rahmen des RBEG 2011 eingeflossen sind die im Rahmen der zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unter dem Code 0613090 erfassten „Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen“ (BT-Drs. 17/3404, S. 58, 140). Nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ auch Brillen. Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine Rubrik eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen ist und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II abgedeckt werden sollen.
Blockupy-Demonstration am 19.5.2012: Stadt Frankfurt scheitert mit totalem Verbot
Die Bemühnungen des Blockupy-Bündnisses sich vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegen das von der Stadt Frankfurt ausgesprochene Verbot der Demonstration am 19.5. 2012 zu wehren, haben zu einem Erfolg geführt. Allerdings bestätigte in einer weiteren Entscheidung der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Verbot der Stadt Frankfurt für die Blockupy-Aktionen am 16.-18. Mai.
Aktuell: Hessischer Verwaltungsgerichtshof lässt Blockupy-Kundgebung und Demonstration am 19.5.2012 in Frankfurt unter Auflagen zu
Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel vom 16. Mai 2012:
Kassel, den 16. Mai 2012
Nr. 14/2012
Demonstrationszug am Samstag, dem 19. Mai 2012, im Rahmen des „Blockupy Frankfurt“-Projekts kann unter Beachtung gerichtlicher Auflagen stattfinden
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag, der auf Beschwerden einerseits eines Bürgers, andererseits der Stadt Frankfurt am Main ergangen ist, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, wonach der Demonstrationszug am 19. Mai 2012 unter Beachtung gerichtlicher Auflagen stattfinden kann, im Wesentlichen bestätigt und lediglich die vom Verwaltungsgericht beschlossenen Auflagen in geringem Umfang abgeändert. Damit hatte die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main, die auf Erhalt des von ihr verfügten sofort vollziehbaren Verbots gerichtet war, keinen Erfolg. Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hielt der Hessische Verwaltungsgerichtshof ein Verbot des Demonstrationszuges für nicht gerechtfertigt, vielmehr sei dessen Durchführung unter Beachtung von Auflagen rechtlich möglich.
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 1158/12
Diese Entscheidung, wie auch die Entscheidung zum Verbot der Veranstaltungen am 16.-18. Mai ist auch nachzulesen unter: http://www.vgh-kassel.justiz.hessen.de/irj/VGH_Kassel_Internet?cid=8751097c99a2ead38866e89c380a3f25
Letzte Meldung vom 18.5.2012 um 16.45 Uhr
Offensichtlich scheinen die Sicherheitsbehörden in Frankfurt auf Eskalation zu setzen, um das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor zwei Tagen einkassierte Verbot der Blockupy-Demonstration am 19.5. doch noch durchzusetzen. Siehe hierzu den Beitrag auf SPIEGEL-Online vom heutigen Tag:
Einsatz in Frankfurt – Polizei setzt Wasserwerfer gegen „Blockupy“ ein
Die Polizei hat ihre zurückhaltende Strategie gegen die „Blockupy“-Bewegung in Frankfurt aufgegeben. Ließ sie am Vortag die Aktivisten noch stundenlang gewähren, setzen die Beamten nun das Demonstrationsverbot kompromisslos um. Weiterlesen auf SPIEGEL-Online