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Astra-Zeneca-Impfstopp: Wie geht es weiter in Schleswig-Holstein?

Gesundheitsministerium informiert zum Impfen: Weiteres Vorgehen mit Astra-Zeneca-Impfstoff ist abhängig von Entscheidung der europäischen und nationalen Behörden

Datum 16.03.2021

KIEL. Das Ministerium weist heute (16.3.) nochmals erläuternd darauf hin, dass das weitere Vorgehen mit dem Astra-Zeneca Impfstoff in Schleswig-Holstein abhängig von den Entscheidungen der Europäischen Zulassungsbehörde und der nationalen Behörden ist. Wie mitgeteilt hatte das Bundesgesundheitsministerium gestern aufgrund der Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts die Corona-Impfungen mit Astra-Zeneca vorsorglich ausgesetzt. Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA werde entscheiden, ob und wie sich neue Erkenntnisse auf die Zulassung des Impfstoffes auswirken. Schleswig-Holstein hat die Entscheidung umgehend umgesetzt und alle Astra-Zeneca-Impftermine zunächst bis einschließlich Freitag ausgesetzt.

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Impfen ist ein Schlüssel zur Bekämpfung dieser Pandemie. Daher kann ich die Enttäuschung über abgesagte Termine gut nachvollziehen. Arzneimittelsicherheit und die fachliche Bewertung der zuständigen europäischen und Bundes-Behörden müssen jedoch immer höchste Priorität haben“.   

Fragen und Antworten

Was wurde im Hinblick auf Astra-Zeneca Impfstoff entschieden?

Am 15.03. hat Bundesgesundheitsministerium aufgrund der für Impfstoffe zuständigen Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts die Corona-Impfungen mit Astra-Zeneca vorsorglich ausgesetzt. Grund waren weitergehende Prüfungen in Hinblick auf mögliche Thromboserisiken. Diese Entscheidung wurde in Schleswig-Holstein umgesetzt und alle Termine mit dem Astra-Zenaca-Impfstoff bis einschließlich Freitag, 19. März, abgesagt (Stand 16.3.). Die Betroffenen wurden per E-Mail darüber informiert.

Wie viele Astra-Zeneca-Termine mussten in Schleswig-Holstein bis Freitag abgesagt werden?

11.520 Termine.

Wurden Erst- und Zweitimpfungen gestoppt mit Astra-Zeneca?

Ja. Jeder Ersttermin hat einen Zweittermin. Mit der Stornierung der Erstimpfung in der laufenden Woche wurde demnach auch der Zweitimpfungstermin storniert.

Was müssen Personen beachten, die bereits eine Erstimpfung mit Astra-Zeneca erhalten haben?

Organisatorisch: Da die Impfungen mit Astra-Zeneca in den Impfzentren erst am 15.02.begonnen haben, sind die frühesten Zweitimpfungstermine mit Astra-Zeneca in Schleswig-Holstein ab dem 26.04. terminiert. Die Aussetzung in der Impftermine in der laufenden Woche hat also vorerst für sie keine organisatorischen Auswirkung. Ob und welche Auswirkungen der derzeitige Stopp längerfristig hat, hängt von der Entscheidung der Bundesbehörden und der Europäischen Behörden ab und steht daher noch nicht fest. Das Land wird die Personen gesondert informieren, falls die bereits gebuchten Zweitimpfungstermine nicht wie geplant durchgeführt werden können.

Was müssen Personen beachten, die bereits eine Erstimpfung mit Astra-Zeneca erhalten haben und sich nach 4 Tagen unwohl fühlen?
Das Paul-Ehrlich-Institut weist darauf hin, dass Personen, die den COVID-19-Impfstoff Astra-Zeneca erhalten haben und sich zwischen dem 4. und dem 14. Tag nach der Impfung zunehmend unwohl fühlen, z.B. mit starken und anhaltenden Kopfschmerzen oder punktförmigen Hautblutungen, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben sollten. Zurzeit werden alle Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Schleswig-Holstein mit Astra-Zeneca geimpft wurden, über diese Empfehlung per E-Mail informiert. Falls Personen die beschriebenen Symptome haben, sollten sie ihren Hausarzt/ ihre Hausärztin kontaktieren!

Wurden alle Impfzentren informiert?
Ja. Alle Impfzentren wurden informiert. Zudem erhielten Personen, die diese Woche eine Impfung mit Astra-Zenaca gebucht hatten, eine Absagemail. Nach den bisherigen Rückmeldungen gab es landesweit insgesamt nur wenige Personen in Schleswig-Holstein, die die Absage bedauerlicherweise nicht wahrgenommen hatten. Es wird darauf hingewiesen, dass sofern eine Person für weitere Personen einen Termin gebucht hatte, die buchende Person gebeten wird, die Information zur Absage auch entsprechend an die angemeldeten Personen weiterzugeben.

Woher weiß ich, ob ich einen Astra-Zeneca-Termin oder einen Termin mit einem anderen Impfstoff gebucht habe?
Die Termine Vormittags in den Impfzentren von 8-12 Uhr sind Termine mit dem Astra-Zeneca Impfstoff. Die Termine Nachmittags sind derzeit den Personen über 80 Jahren, die zur Prioritätengruppe 1 gehören, zugeordnet. Für diese Nachmittagstermine wird ein anderer Impfstoff genutzt und diese Impfungen werden wie geplant durchgeführt.

Wie und wann können sich Personen, deren Termine abgesagt wurden, neue Termine buchen?

Es wird gemeinsam mit den Organisatoren vor Ort nach einer Lösung gesucht, um Personen, die bereits einen Impftermin gebucht haben, einen alternativen Termin anzubieten. Wer einen Termin gebucht hatte, wird per Mail über das weitere Vorgehen informiert werden. Das weitere Vorgehen ist auch abhängig von der Entscheidung der Bundesbehörden und der Europäischen Behörden in Bezug auf den Astra-Zeneca-Impfstoff und damit der verfügbaren Impfstoffmenge. Wie das Verfahren aussieht lässt sich daher derzeit noch nicht mitteilen.

Kann für die ausgefallenen Termine nicht einfach ein anderer Impfstoff genutzt werden?

Die bisher verfügbare Menge des Biontech/Moderna-Impfstoffes erlaubt in Schleswig-Holstein nicht einfach eine Nutzung für die ausgefallenen Astra-Zeneca-Termine unter Berücksichtigung der notwendigen Rückstellung zur Absicherung möglicher Lieferschwankungen. Die Impfstoffmenge ist weiterhin begrenzt und der derzeit verfügbare Biontech und Moderna-Impfstoff wird bisher für die besonders vulnerablen Personen über 80 Jahren genutzt, die zur Prioritätengruppe 1 gehören. Das Land prüft aber alle Optionen und wird entsprechend auch abhängig von den Entscheidungen auf Bundes- und EU-Ebene über das weitere Verfahren informieren.

Wann ist mir einer Entscheidung über das weitere Vorgehen zu rechnen?

Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA hatte angekündigt am Donnerstag, 18.3. sich zum weiteren Vorgehen zu äußern. Abhängig vom Ergebnis ist – hoffentlich – Freitag mit weiteren Entscheidungen und Planungen auch auf Länderebene zu rechnen.

 

Lockdown wird verlängert: So geht es weiter an Schulen und Kitas in Schleswig-Holstein

Land erstattet im Januar Beiträge für Kita und Ganztagsbetreuung an Schulen

KIEL. Das Land wird im Januar 2021 die Beiträge für Kita und Ganztagsbetreuung an Schulen erstatten. Das haben Finanzministerin Monika Heinold, Sozialminister Dr. Heiner Garg und Bildungsministerin Karin Prien gestern in Kiel bekannt gegeben. Zur Entlastung der Eltern stellen wir rund 25 Millionen Euro zur Verfügung. Damit können wir den Januar beitragsfrei gestalten. Wir verbinden diesen Beschluss mit dem Ziel, die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren, erklärte Finanzministerin Monika Heinold.

Die Landesregierung geht davon aus, dass für die Erstattung der Kita– und Ganztagsbetreuungsbeiträge an die Träger für einen Monat rund 25 Millionen Euro benötigt werden. Rund 15 Millionen Euro sollen über die noch freien Mittel für die Kompensation aus dem Frühjahr finanziert werden, die verbleibenden rund 10 Millionen Euro über den mit dem Notkredit aufgelegten Härtefallfonds.

Sozialminister Dr. Heiner Garg: Angesichts der aktuellen epidemiologischen Lage ist es notwendig, den Lockdown fortzuführen. Wir setzen dabei alles daran, auch in dieser besonders schwierigen Situation Eltern und ihre Kinder weiterhin bestmöglich zu unterstützen. Deswegen werden wir die Eltern im gesamten Januar von den Kita-Beiträgen freistellen.

Kita-Notbetreuung wird fortgesetzt

Der Kita-Betrieb in Schleswig-Holstein wird sich an dem bekannten Stufenkonzept orientieren. Die Betretungsverbote werden fortgeführt. Eine Notbetreuung wird aber auch weiterhin zur Verfügung stehen, sodass folgende Zielgruppen betreut werden können, wenn Eltern keine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung haben:

  • Kinder, deren (mindestens ein) Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen dringend tätig ist und
  • Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden und darüber hinaus
  • Kinder, die einen täglichen hohen Pflege- und Betreuungsaufwand haben,
  • Kinder, die aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert sind.

Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können durchgeführt, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden. Auch wenn Kitas somit weiterhin im Rahmen einer Notbetreuung geöffnet haben, gilt der eindringliche Appell an die Eltern, wenn immer es möglich ist, ihre Kinder nicht in die Kita oder Kindertagespflege zu bringen, sondern Zuhause zu betreuen. Ziel der Landesregierung ist es, die Kitas wieder im Regelbetrieb zu öffnen, sobald das Infektionsgeschehen es zulässt

Erstattung der Elternbeiträge

Für den Monat Januar werden Eltern von den Kosten der Kindertagesbetreuung entlastet. So wird das Land unabhängig davon, ob die Eltern ihr Kind zu Hause betreuen oder die Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen, die Kosten der Elternbeiträge übernehmen. Dies gilt auch für den Bereich der Kindertagespflege. Das konkrete Verfahren der Abwicklung soll analog des Verfahrens im Frühjahr 2020 erfolgen. Die Details wird das Land mit den kommunalen Landesverbänden und mit den Trägerverbänden klären.

Erhöhung des Kinderkrankengeldes

Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil und 20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende gewährt wird. Dieser Anspruch soll – anders als bisher – auch dann gelten, wenn Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, weil die Betreuungseinrichtung pandemiebedingt geschlossen ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Erstattung von Verdienstausfall

Die behördlich angeordneten Betretungsverbote ermöglichen es nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) außerdem, dass berufstätige Eltern 67 Prozent ihres entstandenen Verdienstausfalls für längstens zehn Wochen, Alleinerziehende für längstens 20 Wochen erstattet bekommen können.

Minister Dr. Garg: Der Schutz von Kindern hat weiterhin höchste Priorität. So werden selbstverständlich auch weiterhin Eltern und Kinder, die besonders belastet sind mit den vorhandenen Angeboten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe unterstützt.

Schulen

Das Aussetzen des Präsenzunterrichtes hat ein Ziel: Möglichst schnell und dauerhaft unter eine landesweite Inzidenz von 50 zu kommen, betonte Bildungsministerin Karin Prien heute in Kiel. Je eher wir dieses Ziel erreichen, desto eher können alle Schülerinnen und Schüler wieder in den Präsenzunterricht gehen. Mehr noch, wir streben diese niedrige Inzidenz insbesondere an, damit die Schulen wieder im Präsenzunterricht öffnen können.

Ab dem 11. Januar sollen die Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein in der Distanz lernen, der Präsenzunterricht in den Schulen ist ausgesetzt. Man wolle allen Schülerinnen und Schülern im Land ermöglichen, dass sie ihre Bildungslaufbahnen wie geplant fortsetzen können. Deshalb würden die Abschlussjahrgänge ab Montag entsprechende Lern- und Vorbereitungsangebote in den Schulen in Präsenz bekommen. Die Angebote finden in Kleingruppen mit Abstand und Hygienekonzept statt und es gilt natürlich weiterhin die Maskenpflicht, betonte Prien. Wie schon im Frühjahr werde es auch nun eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-6 geben.

Prien warnte vor falschen Erwartungen an die Digitalisierung. Schule sei darauf ausgerichtet, dass Kinder und Jugendliche persönlich zusammenkommen. Die Vielzahl der eingeleiteten Maßnahmen solle vor allem den Auswirkungen der Pandemie entgegensteuern: Seit März 2020 haben wir mit unzähligen Maßnahmen versucht, die Schäden in Grenzen zu halten, die die Pandemie unserem Bildungssystem zufügt. Schule ist ein besonders wertvoller Ort. Der Unterricht im Klassenverband dient nicht nur dazu Wissen zu vermitteln. Er ist ein sozialer Raum, ein Lernraum und für manche Kinder und Jugendliche auch ein Schutzraum. Selbst das beste Lernmanagementsystem, selbst die perfekte Videokonferenz, können das Erlebnis gemeinsamen Lernens im Klassenraum nicht ersetzen. Am Ende dieser Phase wolle man daher die Erfahrungen im Lernen auf Distanz auch wissenschaftlich evaluieren.

Ende Januar werden wir dann abhängig vom Infektionsgeschehen, den Inzidenzwerten und der Entwicklung der Mutationen des Virus sowie der Beschlusslage von Bund und Ländern sehen, ob und unter welchen Bedingungen wir die Schulen im Februar wieder schrittweise für den Präsenzunterricht öffnen können, sagte die Ministerin. Klar sei aber auch, dass es schon vorher zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts kommen könne, wenn in Schleswig-Holstein die Zahl der Neuinfektionen dauerhaft deutlich unter der Grenze von 50 pro 100.000 Einwohner liege.

Für die Zeit nach dem Lockdown habe das Bildungsministerium zudem, wie im Dezember angekündigt, den Corona-Reaktionsplan überarbeitet. Zukünftig werden wir in Landkreisen, in denen die Inzidenz über 50 pro 100.000 Einwohner steigt, automatisch für die Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7 in den Wechselunterricht gehen, und selbstverständlich werden wir auch weiterhin eine Inzidenzabhängige Maskenpflicht in unseren Schulen haben, so Karin Prien.

Berufliche Schulen

Für die Beruflichen Schulen teilt das fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus folgende Regelungen für die Zeit nach dem 11. Januar mit: Auch in den berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren findet bis Ende des Monats im Grundsatz kein Präsenzunterricht statt. Ausnahmen gibt es in dieser Zeit für Unterricht in Abschlussklassen, für die Durchführung von Prüfungen und das Schreiben wichtiger Klassenarbeiten.

Der seit dem 1. Januar 2021 für die Berufliche Bildung zuständige Minister Dr. Bernd Buchholz erklärte, dass ab 1. Februar wieder Präsenzunterricht vorgesehen sei, wenn das Infektionsgeschehen dies ermögliche. In Kreisen mit einem Inzidenzwert von über 50 gilt allerdings die Einschränkung, dass maximal 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Präsenzform unterrichtet werden dürfen. Bei Klassengrößen von über 15 Jugendlichen sei durch Teilung der Gruppe oder entsprechend große Räume sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

Mit dieser Regelung schaffen wir für die Schulen einen klaren Handlungsrahmen, gewähren ihnen zugleich aber auch die erforderliche Flexibilität, um den Schulbetrieb sachgerecht gestalten zu können, so Buchholz.

Aktuelle Corona-Meldungen der Stadtverwaltung Flensburg

Liebe Flensburger*innen, wir möchten Sie hier über die aktuelle Situation in Flensburg informieren.

08.01.21

Fallzahlen – Stand: 17.45 Uhr

609 nachweislich Infizierte, 452 genesen, 9 Verstorbene, 420 Verdachtsfälle in Quarantäne

Inzidenz: 109, Inzidenz für den 09.01.2021: 121

Zahl der im Flensburger Impfzentrum geimpften Personen: 300

Die Zahl der Impfungen ist abhängig von der vom Land Schleswig-Holstein bereitgestellten Impfstoffmenge.

Mehr Informationen auf der Corona-Seite der Stadt Flensburg

 

 

Corona: Neue Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg – Maskenpflicht, Böllerverbot und Quarantänepflicht

Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung und „Böllerverbot“ in besonderen öffentlichen Bereichen sowie verschärfte Quarantäne-Regeln

Mit Wirkung 21.12. treten in Flensburg neue Corona-Regeln in Kraft. In vielen Bereichen der Innenstadt und auf öffentlichen Plätzen herrscht Maskenpflicht sowie zu Silvester ein Böllerverbot. Dazu hat die Stadt Flensburg am 20.12. eine  Allgemeinverfügung verkündet. Ebenfalls gibt es vom gleichen Tag eine weitere Allgemeinverfügung mit verschärften Quarantäne Regeln: „Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer SARS-CoV-2-Infektion oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson“. Der Text der beiden Allgemeinverfügungen folgt untenstehend:

Allgemeinverfügung

Der Oberbürgermeisterin der Stadt Flensburg

zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Flensburg

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 14.12.2020, verpflichtend:

a. in der Zeit von 6.30 Uhr – 18.00 Uhr
    Südermarkt
    ZOB (Süderhofenden zwischen Rathausstraße und Nikolaistraße)
    Bahnhofsvorplatz (zwischen Bahnhofstraße und Mühlendamm)

b. in der Zeit von 9.00 Uhr – 18.00 Uhr
    Fußgängerzone der Innenstadt mit folgenden Straßenzügen:
    – Dr.Todsen-Straße
    – Rote Straße
    – Angelburger Straße (zwischen Holm und Süderhofenden)
    – Holm
    – Nikolaistraße
    – Rathausstraße (im Übergang zwischen Holm und Großer Straße)
    – Große Straße
    – Nordermarkt
    – Norderstraße (zwischen Marienstraße und Toosbystraße)
    – Schiffbrückstraße
    – Willy-Brandt-Platz

c. In der Zeit von 9.00 Uhr – 18.00 Uhr
   Hafenbereich mit folgenden Straßenzügen:
   – Schiffbrücke
   – Norderhofenden
   – Hafenspitze
   – Am Kanalschuppen
   – Ballastkai (bis zur Einmündung Am Industriehafen)

d. Dies gilt für alle unter a) – c) aufgeführten Bereiche zusätzlich auch für die Zeit vom 31.12 2020 ab 18.00 Uhr bis zum 01.01.2021 6.30 Uhr.

2. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychi-schen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung der bezeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen nicht gestattet.

3. In den unter a) – c) aufgeführten Bereichen gilt für den 31.12.2020. und 01.01.2021 ein Verbot für die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Sinne von § 3 Abs.1 Nr.4 Sprengstoffgesetz.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21. Dezember bis einschließlich 04. Januar 2021. Die Geltungsdauer der Anordnung unter Ziffer 3) gilt für den 31.12.2020 und 01.01.2021. Eine Verlängerung oder ggf. auch vorzeitige Änderung oder Aufhe-bung ist in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich.

5. Die Anordnung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

6. Die Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg über Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-19 vom 29.11.2020 wird aufgehoben.

Ebenfalls gelten verschärfte Quarantäne Regeln:

Allgemeinverfügung

Der Oberbürgermeisterin der Stadt Flensburg

über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit im Gebiet der Stadt Flensburg

Gemäß §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Personen,

1.   die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)

oder

2.   die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durchgeführter SARS-CoV-2 Antigenschnelltest auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist

oder

3.   die nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind

oder

4.   denen vom Gesundheitsamt der Stadt Flensburg mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),

sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis auf Weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).

5.   Die unter Ziffer 2 genannten Personen, dürfen zur Durchführung einer molekularbiologischen Untersuchung auf SARS-CoV-2-Viren ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen, d.h. ohne jegliche Zwischenstopps.

6.   Die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich unter untenstehenden Kontaktdaten beim Gesundheitsamt der Stadt Flensburg zu melden.
Folgende Daten müssen mittgeteilt werden:
     – Vor- und Nachname,
     – Geburtsdatum,
     – Telefonische Erreichbarkeit,
     – Anschrift,
     – Einordnung der eigenen Person (Ziffer 1 – 3),
     – Krankheitssymptome inkl. Mitteilung des Tages des ersten Auftretens,
     – Tag des Testes,
     – Vor- und Nachname, von noch im Haushalt lebenden Personen.

7.   Die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Personen sind verpflichtet, folgende Verhaltensmaßnahmen einzuhalten:
     – Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
     – Ein Abstand von > 1,50 – 2m zu allen Personen ist einzuhalten.
     – Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen.
     – Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Dieser ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
     – Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
     – Führen eines Tagebuchs bezüglich ihrer Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen.
    – Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich das Gesundheitsamt der Stadt Flensburg unter den unten aufgeführten Kontaktdaten zu informieren.

8.   Den unter Ziffer 1 – 4 genannten Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 IfSG untersagt. Ausgenommen isteine Tätigkeit im Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.

9.   Die Anordnung zur Absonderung gilt solange, bis sie vom Gesundheitsamt der Stadt Flensburg wieder aufgehoben wird.

10. Diese Allgemeinverfügung gilt vom 22.12. 2020 bis einschließlich 15.01.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

11. Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.

12. Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

Die Allgemeinverfügungen mit ausführlicher Begründung sind auf der Corona-Seite der Stadt Flensburg veröffentlicht

 

Landesregierung verschärft mit neuem Erlass Corona-Regelungen in Schleswig-Holstein

Corona-Pandemie: Schnelle Maßnahmen notwendig / neuer Erlass zu zusätzlichen Maßnahmen in besonders betroffenen Kreisen beschlossen – Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol im öffentlichen Raum landesweit verfügt

Mitteilung der Landesregierung

KIEL, 11.12.2020. Die ansteigenden Neuinfiziertenzahlen mit dem Coronavirus erfordern – auch in Schleswig-Holstein – schnelle und strikte Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dazu sind, wie durch die Landesregierung heute im Parlament angekündigt, landesweite Regelungen in Planung, die die nach einer zeitnahen Ministerpräsidentenkonferenz im Rahmen einer neuen Corona-Bekämpfungsverordnung auf den Weg gebracht werden sollen. In den bevorstehenden Gesprächen zwischen den Ländern soll zudem ein möglichst bundesweit einheitliches Regelwerk erzielt werden. Die Situation insbesondere in Kreisen und kreisfreien Städten mit erhöhter Inzidenz erfordert bis dahin allerdings unverzüglich einschränkende Maßnahmen.

Aus diesem Grund hat das Gesundheitsministerium heute (11. Dezember) einen Erlass für Kreise und kreisfreie Städte herausgegeben, damit diese kurzfristigen Maßnahmen im Rahmen von Allgemeinverfügungen auf den Weg bringen können.

Der Erlass, der über Allgemeinverfügung der Kreise und kreisfreien Städte umgesetzt wird, regelt im Einzelnen folgendes:

1. Für alle Kreise und kreisfreien Städte gilt – unabhängig von der Inzidenz – im öffentlichen Raum ein Verbot von Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken.

2. Für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz von 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen, die noch keine eigenen Verschärfungen der Maßnahmen eingeleitet haben, gilt unter anderem:
a. Zusammenkünfte sind in der Öffentlichkeit und privaten Bereich nur zulässig, soweit eine Gesamtzahl von fünf Personen aus maximal zwei Haushalten nicht überschritten wird.

i. Ausgenommen davon sind Zusammenkünfte eines einzelnen Haushalts mit mehr als 5 Personen.
ii. Ebenfalls ausgenommen sind Zusammenkünfte ausschließlich von Familien im privaten Raum mit bis zu 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte. Das betrifft Verwandte ersten und zweiten Grades (Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Eltern und deren Geschwister, Großeltern, Geschwister und deren Kinder) sowie jeweils deren Ehe- und Lebenspartner oder Haushaltsangehörige.

b. Betretungsverbote von nicht direkt für den Schulbetrieb notwendige Personengruppen an allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen
c. Alle Erwachsenen sollen in Kindertageseinrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen

Die Allgemeinverfügungen für die Inzidenzbedingten Maßnahmen werden dann aufgehoben, soweit der Schwellenwert von über 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.

Die Allgemeinverfügungen sind formal bis zum 31. Dezember zu befristen. Sie werden voraussichtlich jedoch zuvor von den landesweit erwarteten Regeln nach Abstimmung mit den Bundesländern ersetzt und um umfassendere Maßnahmen im Rahmen eines Lockdowns deutlich ausgeweitet. 

Der Erlass wird veröffentlicht im Internet: https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Mehr zu den aktualisierten Regelungen für Schleswig-Holstein hier:

Erlass von Allgemeinverfügungen zur Beschränkung von Kontakten sowie zum Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum (erlassen am 11. Dezember 2020)

Dazu ein Beitrag des NDR: Schleswig-Holstein verschärft Corona-Regeln deutlich
Stand: 11.12.2020 13:46 Uhr unter: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Schleswig-Holstein-verschaerft-Corona-Regeln-deutlich,landtag5222.html

Corona-Pandemie: Neue Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg – Aktualisierte Regelungen treten ab 30.11. in Kraft

Mit Wirkung 30.11. treten in Flensburg neue Corona-Regelungen in Kraft und gelten bis 20.12.. In vielen Bereichen der Innenstadt und auf öffentlichen Plätzen herrscht Maskenpflicht und zwar an allen Wochentagen. Dazu hat die Stadt Flensburg am 29.11. eine neue Allgemeinverfügung verkündet:

Allgemeinverfügung

Der Oberbürgermeisterin der Stadt Flensburg

zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Flensburg

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit §106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs.2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 29.11.2020, verpflichtend:

a. in der Zeit von 6.30 Uhr – 18.00 Uhr

Südermarkt

ZOB (Süderhofenden zwischen Rathausstraße und Nikolaistraße)

Bahnhofsvorplatz (zwischen Bahnhofstraße und Mühlendamm)

b. in der Zeit von 9.00 Uhr – 18.00 Uhr

Fußgängerzone der Innenstadt mit folgenden Straßenzügen:

– Dr.Todsen-Straße

– Rote Straße

– Angelburger Straße (zwischen Holm und Süderhofenden)

– Holm

– Nikolaistraße

– Rathausstraße (im Übergang zwischen Holm und Großer Straße)

– Große Straße

– Nordermarkt

– Norderstraße (zwischen Marienstraße und Toosbystraße)

– Schiffbrückstraße

– Willy-Brandt-Platz

2. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung der bezeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen nicht gestattet.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 30. November bis einschließlich 20. Dezember 2020. Eine Verlängerung oder ggf. auch vorzeitige Änderung oder Aufhebung ist in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich.

4. Die Anordnung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

5. Die Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg über Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-19 vom 07.11.2020 wird aufgehoben.

Die Allgemeinverfügung mit ausführlicher Begründung ist auf der Corona-Seite der Stadt Flensburg veröffentlicht

Mehr zu den aktualisierten Regelungen für Schleswig-Holstein hier

Landesregierung verlängert Corona-Bekämpfungsverordnung – Änderungen treten ab 30.11. in Kraft und gelten bis 20.12.

Neuregelung bei körpernahen Dienstleistungen und Tier- und Wildparks im Freien – Maskenpflicht wird ausgeweitet – bei Kontaktbeschränkungen bleibt es bei max. zehn Personen

Die Corona Bekämpfungsverordnung wird vor dem Hintergrund der Infektionslage und des darauf aufbauenden Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 25. November 2020 angepasst. Da sich die Infektionszahlen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt etwas günstiger entwickelt haben, werden in Schleswig-Holstein entsprechend der Öffnungsklausel für Länder mit niedrigeren Inzidenzen nicht alle Punkte des Beschlusses der Konferenz umgesetzt.

Ministerpräsident Daniel Günther bedankt sich bei allen Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteinern, die mit ihrem Verhalten seit Monaten dazu beitragen, dass die Corona-Pandemie in Schleswig-Holstein beherrschbar bleibt: „Das ist auch weiterhin der Schlüssel, mit dem wir diese Herausforderung meistern werden. Wir sind jetzt an einem Punkt, an dem wir alle wieder etwas mehr Zuversicht und Optimismus haben können. Jeder von uns kann dafür etwas tun, diese Krise zu meistern.

Die Landesregierung hat früh sehr einschneidende Maßnahmen beschlossen, um das Infektionsgeschehen zu bremsen und Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Die Maßnahmen zeigen Wirkung. In Schleswig-Holstein wird aufgrund der guten Ausgangslage deshalb an den grundsätzlichen Regelungen festgehalten – in einigen wenigen Bereichen können wir sogar vorsichtig wieder öffnen, in anderen Bereichen gibt es zusätzliche Maßnahmen. Nach wie vor besteht kein Grund zur Sorglosigkeit – Kontaktbeschränkungen, das Vermeiden von Menschenansammlungen, Hygieneregeln und die Maskenpflicht bleiben auch heute die effektivsten Mittel. Die Arbeitsfähigkeit der Gesundheitsämter, der Ärztinnen und Ärzte sowie der Pflegerinnen und Pfleger muss stets gewährleistet sein, betont Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg.

 Konkret bedeutet das:

  • Bei den Kontaktbeschränkungen bleibt es in Schleswig-Holstein bei maximal 10 Personen aus maximal zwei Haushalten im öffentlichen Raum, sowie bei maximal 10 Personen im privaten Raum. Wichtig bleibt, Kontakte weiterhin auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.
  • Körpernahe Dienstleistungen wie in Nagel-, Kosmetik- sowie Massagestudios dürfen – unter Hygieneauflagen – wieder angeboten werden.
  • Außenbereiche von Tierparks, Zoos, und Wildparks und ähnlichen Einrichtungen dürfen – unter Hygieneauflagen – wieder öffnen.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird räumlich ausgeweitet. Diese gilt nun zusätzlich

– nach Ausweisung durch die kommunalen Behörden auch in Bahnhöfen, Bahnhofsvorplätzen und Haltestellen
– in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie grundsätzlich am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen. Ausnahmen hierzu gelten:

– am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
– bei schweren körperlichen Tätigkeiten;
– wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;
– bei der Nahrungsaufnahme;
– wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;
– im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Infektionszahlen im schleswig-holsteinischen Vergleich überdurchschnittlich hoch sind, werden regional verschärfte Maßnahmen in Kraft treten. Diese Maßnahmen werden zwischen der Landesregierung und den Kreis-/oder Stadtverwaltungen abgestimmt und dann jeweils vom Kreis/ der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung verkündet. Regional verschärfte Maßnahmen sind bisher für den Kreis Pinneberg und die Landeshauptstadt Kiel in Vorbereitung/Umsetzung.

Die Änderungen der Corona Bekämpfungsverordnung treten zum 30. November 2020 in Kraft. Die Verordnung wird bis zum 20. Dezember 2020 verlängert.

Die Verordnung wird ersatzverkündet unter: https://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

 

 

Corona: Stadt Flensburg überschreitet 7-Tage-Inzidenz mit 36 neuen Infektionen

Darstellung des Coronavirus 2019-nCoV-CDC-23312 – © Bild: Gemeinfrei/CDC/ Alissa Eckert, MS; Dan Higgins, MAM

Ansteigendes Infektionsgeschehen: Strengere Schutzmaßnahmen treten in Flensburg ab sofort in Kraft

Flensburg. Am heutigen Sonntag wurde in der Stadt Flensburg erstmals seit Beginn der Corona-Pandemie die Zahl von 35 Infektionen/100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage erreicht. Dies hat die Stadt heute dem Land gemeldet. Bundesweit steigen die Infektionszahlen derzeit stark an und auch in Flensburg hat die Entwicklung der Fallzahlen an Tempo aufgenommen. Mit allein sieben Neuinfektionen, allein am gestrigen Tage, lag die Zahl der Neuinfizierten besonders hoch.

Der aktuelle Erlass des Landes zu Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz sieht vor, dass ab einer Inzidenz von 35/100.000 strengere Schutzmaßnahmen auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes eingeleitet werden, um die Virusausbreitung zu begrenzen. Diese Maßnahmen werden durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg in Kraft gesetzt, die mit Veröffentlichung am heutigen Sonntag in Kraft tritt. Die Allgemeinverfügung, die landesrechtlichen Regelungen sowie die tagesaktuellen Zahlen können unter www.flensburg.de/corona nachgelesen werden.

Wesentliche Regelungen bestehen darin, dass ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Bereichen ausgeweitet wird, in denen die in der Corona-Bekämpfungsverordnung genannten Abstände nicht eingehalten werden können. Hierzu zählen insbesondere der Südermarkt, der Nordermarkt sowie die Straßen Rote Straße, die untere Angelburger Straße (Fußgängerzone), der Holm und die Große Straße. Dies gilt ebenso für Besucher*innen auf dem Wochenmarkt am Südermarkt und für Marktbeschicker*innen sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Gleichzeitig sind alle Gastronomiebetriebe in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr geschlossen zu halten.
Auswirkungen hat die Allgemeinverfügung auch auf Veranstaltungen. Hier sind nun 500 Teilnehmer*innen (außen) und 250 Teilnehmer*innen (innen) als Obergrenze festgelegt. Sportdarbietungen im Innenbereich bleiben bei begrenzter Teilnehmerzahl und Einhaltung der Auflagen möglich, bedürfen jedoch eines abgestimmten Hygienekonzeptes.

Veranstaltungen sowie private Feiern werden auf 25 Teilnehmende begrenzt, sofern diese in öffentlichen Räumen stattfinden. In privaten Räumlichkeiten liegt die Obergrenze bei 15 Teilnehmenden.
Oberbürgermeisterin Simone Lange zeigt sich besorgt ob der Entwicklung: „Mit den zuletzt konstant angestiegenen Zahlen war leider absehbar, dass weitere Einschränkungen auf uns zukommen. Diese Maßnahmen sind wichtig, um die Infektionszahlen wieder nach unten zu drücken. Ich bitte deshalb sehr eindringlich darum, dass diese Regelungen nun auch von Allen eingehalten werden, damit wir einen weiteren Anstieg aufhalten können. Sollte dies nicht gelingen, müssten noch strengere Maßnahmen folgen, damit unser Gesundheitsamt überhaupt eine Chance hat die Situation im Griff zu behalten. Um so schneller wir das Infektionsgeschehen stoppen oder zumindest verlangsamen können, um so schneller haben wir die Möglichkeit wieder einen normalen Alltag zu führen. Deshalb sind jetzt alle gefragt daran mitzuwirken!“, so die Oberbürgermeisterin weiter.
 
 
 
 

 

Landesregierung beschließt Ausweitung der Maskenpflicht

Darstellung des Coronavirus 2019-nCoV-CDC-23312 – © Bild: Gemeinfrei/CDC/ Alissa Eckert, MS; Dan Higgins, MAM

Schärfere Regeln in Gaststätten, im Einzelhandel und auf Wochenmärkten

Änderungen treten ab 24. Oktober in Kraft

KIEL. Das Landeskabinett hat am 22. Oktober wie angekündigt die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) beschlossen. Sie hat sich als wirksames Mittel gegen die Übertragung des Virus erwiesen. Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt ein generelles Tragen einer MNB in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen wichtigen Baustein, um Risikogruppen zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 zu reduzieren. Eine Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in der Abwägung zur Verhängung neuerlicher Kontaktbeschränkungen das mildere Mittel und vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen geboten.  

Die Coronabekämpfungs-Verordnung wird entsprechend geändert und tritt mit den Änderungen ab Sonnabend, 24. Oktober, in Kraft. Dann wird zur Reduzierung des Infektionsrisikos in folgenden Bereichen neu eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen:

  • in Gaststätten für Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume, ausgenommen sind die Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen;
  • für Beschäftigte in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren in den Bereichen mit Publikumsverkehr;
  • auf Wochenmärkten für Marktbeschicker (=das Verkaufspersonal) als auch für Kundinnen und Kunden.

Neu geregelt wird außerdem, dass das Tragen eines Kunststoffvisieres (sogenannte Face Shields) zur Erfüllung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr ausreicht. Diese Änderung folgt einer geänderten Empfehlung des RKI, wonach die Verwendung von Visieren nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht als gleichwertige Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden kann, weil das Visier nicht vergleichbar die Verbreitung von Aerosolen verhindert. Ausnahme: Lehrpersonal, bei denen die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient, kann weiterhin Face Shields nutzen. Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, können weiterhin freiwillig Visiere verwenden. Das betrifft manche Menschen mit Behinderungen, die in der Vergangenheit zum Teil am Betreten von Supermärkten o.Ä. gehindert wurden, weil sie keine Bedeckung trugen, obwohl sie eine Befreiung von der Pflicht hatten. Viele haben trotz Befreiung freiwillig ein Face Shield getragen, um Einlass zu bekommen – dies ist also weiterhin möglich.

Die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wie beispielsweise im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bestehen fort. Ausgenommen von der Pflicht sind weiterhin Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können, z.B. durch ein Attest oder einen Schwerbehindertenausweis. Menschen mit Hör- oder mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

Die erweiterten Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung gelten landesweit. Über weitergehende Verschärfungen kann ein Kreis/ kreisfreie Stadt regional im Falle bei Überschreiten der Inzidenz 35 bzw. 50/100.000/7 Tage verfügen.

Alle aktuellen Verordnungen sind online verfügbar unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Ministerpräsident Daniel Günther zur Corona-Pandemie: „Wir müssen uns wappnen“

Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther stellte die Neuerungen in Kiel vor. Foto: © Staatskanzlei

Maskenpflicht wird ausgeweitet – Schärfere Regeln bei den Sozialkontakten

Kiel 15.10.2020. Nach den Beratungen der Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin hat Ministerpräsident Günther an die Menschen in Schleswig-Holstein appelliert.

Die Situation sei vergleichbar mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr, warnte Günther. Wir stehen unmittelbar am Anfang eines ungebremsten exponentiellen Wachstums. Die Landesregierung werde alles dafür tun, um einen weiteren „Lockdown“ zu verhindern, erklärte der Regierungschef. Im Vordergrund stehe dabei aber immer der Schutz der Menschen in Schleswig-Holstein.

Schleswig-Holstein steht gut da

Das konsequente Handeln der Landesregierung in den vergangenen Monaten habe sich bewährt, sagte Günther. Gemeinsam mit Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern sei Schleswig-Holstein bundesweit das Land mit den niedrigsten Infektionszahlen. „Aber wir müssen uns wappnen und unsere Vorkehrungen konsequent umsetzen, dass wir nicht in eine ähnliche Situation wie zum Beispiel in Berlin kommen„, sagte Günther. In einigen Bezirken der Bundeshauptstadt sei die Zahl der Infektionen pro 100.000 Einwohner:innen innerhalb von sieben Tagen – der sogenannte Inzidenzwert – in den vergangenen Tagen auf bis zu 200 angestiegen.

Maskenpflicht wird ausgeweitet

Die Landesregierung werde daher weiterhin an ihren sehr strengen Regelungen festhalten, betonte der Regierungschef. Die in Berlin gefassten Beschlüsse würden eins zu eins umgesetzt und in einigen Bereichen sogar verschärft. So werde beispielsweise die Maskenpflicht in der Gastronomie ausgeweitet. Künftig dürfe in Restaurants die Maske nur noch am Tisch abgesetzt werden, in allen anderen Situationen sei sie Pflicht. Auch auf Wochenmärkten sollen künftig Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.

Beherbergungs-Beschränkung bleibt bestehen

Günther betonte, gemeinsam mit anderen Länderkolleg:innen habe er dafür geworben, Ausreisebeschränkungen für inländischen Hochinzidenzgebiete einzuführen. Für diese Regelung habe sich aber zu seinem Bedauern keine Mehrheit gefunden. „Weil wir aber unsere Bürgerinnen und Bürger schützen wollen, heißt das für uns: Wir werden an der derzeit geltenden Einschränkung der Beherbergung festhalten.

Infektionszahlen im Blick

Künftig sollen in Schleswig-Holstein verschärfte Regeln gelten, wenn der Inzidenzwert 35 beziehungsweise 50 überschreite. So werde beispielsweise die Zahl der Gäste bei Feiern beschränkt. Ab einem Inzidenzwert von 35 dürfen im öffentlichen Raum maximal 25, im privaten Raum höchstens 15 Personen an einer Feier teilnehmen. Überschreitet der Inzidenzwert die Zahl 50, sind maximal zehn Gäste im öffentlichen Raum erlaubt, im privaten Raum dürfen dann maximal zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen zusammen feiern. Darüber hinaus werde in Zukunft ab einem Inzidenzwert von 35 in der Gastronomie eine Sperrstunde von 23 Uhr empfohlen, ab einem Wert von 50 sei diese verplichtend, ebenso wie ein Ausschankverbot für Alkohol.

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