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Neue Mietobergrenzen (KDU) für „Hartz IV“-Bezieher in Flensburg

Richtwerte des Flensburger Jobcenter für die Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für Empfänger von Grundsicherung nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden die Mietobergrenzen in der Stadt Flensburg zum 1.7.2021 angehoben. In Flensburg gelten folgende Kosten der Unterkunft als angemessen (im Ausnahme- und Einzefall können diese Grenzen auch überschritten werden):kdu-flensburg

Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,30 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.

Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (als Richtwert gilt 1 €/qm) übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.

Alle Angaben sowie weitere Infos mit einer Arbeitshilfe zur Berechnung der Kosten der Unterkunft sind zu finden auf der Seite des Jobcenter Flensburg unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/kosten-der-unterkunft/

Siehe auch: Stadt Flensburg Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2019 Bericht vom 06.05.2021
https://www.flensburg.de/PDF/Angemessenheitsgrenzen_der_Stadt_Flensburg_g%C3%BCltig_ab_01_07_2021.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=5210&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1623665300

Bei rechtlichen Fragen immer einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!

Trotz der Anhebung der Mietobergrenzen gibt es immer wieder Streit um die Angemessenheit der obigen Grenzen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII. Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Betroffenen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:

Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de

Grundsicherung / ALG II (“Hartz IV”)

Regelbedarfe und Beträge

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mehr hierzu, zu Mehrbedarfe und Einmalleistungen sowie die genaue Höhe der Beträge unter:  https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii/

Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung sollen die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)

 
Alleinstehende / Alleinerziehende 449 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 311 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 285 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG ab 2022 in Euro je Monat

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Asylbewerber

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG.

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Kritik an der Festsetzung der Höhe der neuen Regelsätze:

Hartz IV: Paritätischer kritisiert geplante Anpassung der Regelsätze um drei Euro als “lächerlich gering” und warnt vor realen Kaufkraftverlusten

Berlin, 26.08.2021. Der Hartz IV Regelsatz soll 2022 um lediglich drei Euro angehoben werden. Das gleicht nicht einmal die Inflation aus, kritisiert der Paritätische scharf.

Die für 2022 angekündigte Hartz IV-Regelsatz-Erhöhung um zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband als “blanken Hohn”, viel zu niedrig und bitter für alle Betroffenen. Faktisch gleiche die “lächerlich geringe” Anpassung von weniger als einem Prozent nicht einmal die Inflation aus und komme somit sogar einer Kürzung gleich, kritisiert der Verband. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro.

“Es ist nicht zu fassen, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Es war bereits seit Monaten absehbar, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, wenn bei dem im Gesetz verankerten Fortschreibungsmechanismus nicht nachjustiert wird“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Der Paritätische hatte bereits im Frühjahr davor gewarnt, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten im kommenden Jahr eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung ein realer Kaufkraftverlust droht. “Es ist ein Trauerspiel, wie wenig die Bundesregierung im wahrsten Sinne des Wortes für arme Menschen übrig hat”, so Schneider.

Der ParitätischeNach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle hätte ein sachgerecht ermittelter Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt mindestens 644 Euro statt den geltenden 446 Euro betragen müssen. In einer breiten Allianz mit Gewerkschaften, anderen Wohlfahrtsverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro und hatte den im Mai ausgezahlten einmaligen Corona-Zuschuss als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.

Zum Hintergrund: Die Höhe der aktuellen Regelsätze wurde im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1.1.2021 festgelegt. Der Paritätische kritisiert, dass der Gesetzgeber hier einmal mehr die verfassungsrechtlich eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Regelbedarfe ausschließlich zur Kürzung genutzt hat. Die Regelsätze sind im Ergebnis zu niedrig und nicht bedarfsdeckend. Die allgemeine Inflationsrate lag im Juli diesen Jahres bei 3,8 Prozent. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt jedoch nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatz-spezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt. Nach aktuellen Medienberichten soll der Regelsatz für Jugendliche und Erwachsene zum 1.1.2022 um drei Euro und für Kinder unter 14 um um zwei 2 Euro angehoben werden.

Hartz IV Rechner – Berechnung Arbeitslosengeld II

Mit dem folgenden Hartz IV Rechner können Sie ab Mitte Dezember 2021 daher das Arbeitslosengeld II direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der Basis-Regelsatz von 449 € ab 01.01.2022 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist. Hier geht´s zum Hartz IV Rechner http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Hartz IV-Regelsatz: Wichtige Aufschlüsselung

Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Hartz IV: Tipps und wichtige Hinweise zum Thema SGB II/XII (Hartz IV), Grundsicherung im Alter und Kosten der Unterkunft (KdU) in der Stadtblog-Rubrik HARTZ IV

Neben den oben stehenden Hinweisen und Tipps gibt es weitere Beiträge und aktuelle Meldungen zum Thema „Hartz IV“ und zur sozialen Situation in Flensburg hier

Flensburg: Neue Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“)

Richtwerte des Flensburger Jobcenter für die Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für Empfänger von Grundsicherung nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden die Mietobergrenzen in der Stadt Flensburg zum 1.7.2021 angehoben. In Flensburg gelten folgende Kosten der Unterkunft als angemessen (im Ausnahme- und Einzefall können diese Grenzen auch überschritten werden):

Haushalte Angemessenheit* Zahl der Wohnräume Wohnfläche (Orientierungswerte)
Personen Regelfall
1 433,00 € bis zu 50  qm
2 487,00 € 2 oder bis zu 60 qm
3 564,00 € 3 oder bis zu 75 qm
4 717,00 € 4 oder bis zu 90 qm
5 769,00 € 5 oder bis zu 105 qm
jede weitere
Person
weitere 74,00 € 1 weiterer Raum oder weitere 10 qm

Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,30 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.

Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (als Richtwert gilt 1 €/qm) übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.

Alle Angaben sowie weitere Infos mit einer Arbeitshilfe zur Berechnung der Kosten der Unterkunft sind zu finden auf der Seite des Jobcenter Flensburg unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/kosten-der-unterkunft/

Siehe auch: Stadt Flensburg Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2019 Bericht vom 06.05.2021
https://www.flensburg.de/PDF/Angemessenheitsgrenzen_der_Stadt_Flensburg_g%C3%BCltig_ab_01_07_2021.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=5210&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1623665300

Weiter untenstehend finden sich auch die KDU-Mietobergrenzen für den Kreis Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und Dithmarschen

Bei rechtlichen Fragen immer einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!

Trotz der Anhebung der Mietobergrenzen gibt es immer wieder Streit um die Angemessenheit der obigen Grenzen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII. Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Klagewilligen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:

Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de

Grundsicherung / ALG II („Hartz IV“)

Regelbedarfe und Beträge

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mehr hierzu, zu Mehrbedarfe und Einmalleistungen sowie die genaue Höhe der Beträge unter:  https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii/

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Nordfriesland

Mit Wirkung ab 01.01.2022 gelten folgende Obergrenzen für die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) in Leistungsfällen nach dem SGB II (Hartz IV), dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hier die ab 1.1.2022 gültige Tabelle mit den Mietobergrenzen für den Bereich Husum, Niebüll, Tönning, und Umgebung sowie die Inseln Sylt, Amrum und Föhr:

In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Mehr auch auf der Website des Kreises Nordfriesland: https://www.nordfriesland.de/Kreis-Verwaltung/Jobcenter-Nordfriesland/Angemessene-Mietobergrenzen/

Streit um KDU-Sätze

So schreibt der Oldensworter Rechtsanwalt und Sozialrechtsexperte Dirk Audörsch auf seiner Homepage:

„Zwar ist eine Anhebung der Mietobergrenzen zu begrüßen, jedoch werden dadurch noch immer nicht die steigenden Mietkosten hireichend berücksichtigt, so dass die Anwaltskanzlei Audörsch auch weiterhin im Falle der Beauftragung für eine höhere Mietkostenübernahme erstreiten wird. Nehmen Sie daher gerne mittels Kontaktformular mit der Anwaltskanzlei Audörsch Kontakt auf.“

Auch hier gilt: Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter über die angemessene Höhe der KdU bzw. Übernahme der Mietkosten kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen auch gegen Sozialzentren in Nordfriesland  vertritt empfehlen wir in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage ebenfalls mit ihm Kontakt aufzunehmen. Kontaktdaten siehe oben.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Schleswig-Flensburg

Kreis Schleswig

Maßgeblich für die Festlegung und Höhe der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII ist das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht vom 17.02.2020 (Schlüssiges Konzept) und die 4. Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII (Schlüssiges Konzept)

Das Schlüssige Konzept, die Richtlinie, die KdU-Tabelle und weitere Angaben und Informationen zum Thema SGB II und XII-Leistungen finden sich auf der Seite des Kreises Schleswig-Flensburg unter: https://www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Arbeit-/Leistungen/

Übersicht der angemessenen Heizkosten für den Kreis Schleswig-Flensburg ab 01.11.2020

Schleswig-Flensburg Heizkosten

Pauschalisierte Mietobergrenzen für das gesamte Kreisgebiet?

Auch mit diesen Mietobergrenzen droht weiterhin Streit, denn bis Oktober 2015 gab es für die einzelnen Orte im Kreis Schleswig-Flensburg gesonderte Festlegungen (die alten Mietobergrenzen findet man hier KdU-Schleswig-Flensburg-Kreis—01.09.2013). Wie der Kreis  seine pauschalisierten Mietobergrenzen trotz „schlüssigem Konzept“ weiterhin im Falle sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen begründen will, ist fraglich, denn in den traditionellen Urlaubsorten im Kreis Schleswig-Flensburg sind die Wohnungen teurer, als beispielsweise in Schleswig. Auch allgemein gibt es im Kreis ein ganz erhebliches Mietpreisgefälle. Bei neuen KDU-Bescheiden und Aufforderung zum Wohnungswechsel bzw. Senkung der Mietkosten daher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren! Auch hier empfehlen wir den bereits oben genannten Rechtsanwalt Dirk Audörsch.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Dithmarschen

Die für den Raum Dithmarschen ab 01.11.2019 bzw. 01.01.2021 angemessenen Bruttokalt-Mieten (Kaltmiete inkl. Betriebskosten ohne Heizkosten) sowie die Betriebskosten (kalt) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:

Dithmarschen 1

Mietkategorie I = Norderdithmarschen (Amt Eider, Amt Heider Umland, Amt Wesselburen – ohne altes Amt Büsum)
Mietkategorie II = altes Amt Büsum (Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich,
Warwerort)
Mietkategorie III = Stadt Brunsbüttel
Mietkategorie IV = Stadt Heide
Mietkategorie V = Süderdithmarschen (Amt Burg-Sankt Michaelisdonn, Amt Marne-Nordsee, Amt Mitteldithmarschen)

Insbesondere ab einer Haushaltsgröße ab 5 Personen ist die Besonderheit des Einzelfalls zu beachten. Die Prüfung sollte dann durch den Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin erfolgen.

Übersicht über kalte Betriebskosten, sofern diese 65,00 € insgesamt unterschreiten

Dithmarschen

Für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, können andere Miethöchstbeträge anerkannt werden. Dieses gilt insbesondere für dauerhaft voll er-werbsgeminderte Personen oder Personen, die die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben, da die allgemeine Belastbarkeit geringer sein dürfte, als bei jüngeren oder erwerbsfähigen Personen. Die anerkennungsfähigen Beträge dürfen die Höchstbeträge plus 10 % der jeweiligen Mietstufe gemäß Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WOGG) nicht übersteigen.

Mehr dazu und die Durchführungshinweise des Jobcenter Dithmarschen unter: KdU Dithmarschen – 01.01.2021-2

Das sind die Hartz IV Regelsätze 2022

Soziale Grundsicherung

Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung sollen die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)

 
Alleinstehende / Alleinerziehende 449 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 311 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 285 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG ab 2022 in Euro je Monat

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Asylbewerber

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG.

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Kritik an der Festsetzung der Höhe der neuen Regelsätze:

Hartz IV: Paritätischer kritisiert geplante Anpassung der Regelsätze um drei Euro als “lächerlich gering” und warnt vor realen Kaufkraftverlusten

Berlin, 26.08.2021. Der Hartz IV Regelsatz soll 2022 um lediglich drei Euro angehoben werden. Das gleicht nicht einmal die Inflation aus, kritisiert der Paritätische scharf.

Die für 2022 angekündigte Hartz IV-Regelsatz-Erhöhung um zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband als “blanken Hohn”, viel zu niedrig und bitter für alle Betroffenen. Faktisch gleiche die “lächerlich geringe” Anpassung von weniger als einem Prozent nicht einmal die Inflation aus und komme somit sogar einer Kürzung gleich, kritisiert der Verband. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro.

“Es ist nicht zu fassen, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Es war bereits seit Monaten absehbar, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, wenn bei dem im Gesetz verankerten Fortschreibungsmechanismus nicht nachjustiert wird“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Der Paritätische hatte bereits im Frühjahr davor gewarnt, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten im kommenden Jahr eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung ein realer Kaufkraftverlust droht. “Es ist ein Trauerspiel, wie wenig die Bundesregierung im wahrsten Sinne des Wortes für arme Menschen übrig hat”, so Schneider.

Der ParitätischeNach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle hätte ein sachgerecht ermittelter Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt mindestens 644 Euro statt den geltenden 446 Euro betragen müssen. In einer breiten Allianz mit Gewerkschaften, anderen Wohlfahrtsverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro und hatte den im Mai ausgezahlten einmaligen Corona-Zuschuss als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.

Zum Hintergrund: Die Höhe der aktuellen Regelsätze wurde im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1.1.2021 festgelegt. Der Paritätische kritisiert, dass der Gesetzgeber hier einmal mehr die verfassungsrechtlich eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Regelbedarfe ausschließlich zur Kürzung genutzt hat. Die Regelsätze sind im Ergebnis zu niedrig und nicht bedarfsdeckend. Die allgemeine Inflationsrate lag im Juli diesen Jahres bei 3,8 Prozent. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt jedoch nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatz-spezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt. Nach aktuellen Medienberichten soll der Regelsatz für Jugendliche und Erwachsene zum 1.1.2022 um drei Euro und für Kinder unter 14 um um zwei 2 Euro angehoben werden.

Hartz IV Rechner – Berechnung Arbeitslosengeld II

Mit dem folgenden Hartz IV Rechner können Sie ab Mitte Dezember 2021 daher das Arbeitslosengeld II direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der Basis-Regelsatz von 449 € ab 01.01.2022 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist. Hier geht´s zum Hartz IV Rechner http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Hartz IV-Regelsatz: Wichtige Aufschlüsselung

Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Entscheidungsdatenbanken des Bundessozialgerichts, der Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Urteilen und Entscheidungen – auch zum Rechtsbereich SGB II und SGB XII

Allen Klagewilligen möchten wir in diesem Zusammenhang ebenso die untenstehenden Entscheidungsdatenbanken mit Sozialgerichtsurteilen (auch zu KDU) im Rechtsbereich des SGB II und SGB XII empfehlen:

Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts (BSG): http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en

Komplette Urteile des Bundessozialgerichts, der  Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Begründungen und nach Datum und Aktenzeichen sortiert findet man auf der Seite Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

Gemeinsame Rechtssprechungsdatenbank des Landes Berlin und Brandenburg – Berlin.de: Das Informationsangebot der Gerichte ist deutlich erweitert worden:
Jetzt steht Ihnen eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen aller Gerichte aus Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Auch Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts sind enthalten.

Weitere Tipps und wichtige Informationen zum Thema SGB II/XII (Hartz IV) und KdU

Ganz besonders möchten wir in diesem Zusammenhang die äußerst hilfreiche Site von Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht) mit ausgezeichneten Hinweisen und Beiträgen zum Thema SGB II und XII/Hartz IV und KDU empfehlen: http://www.harald-thome.de/ . Geradezu eine Fundgrube für jeden Sozialrechts-Laien und Interessierten ist auch sein immer wieder aktualisierter Folienvortrag ALG II,  gleich am Anfang seiner Startseite als PDF-Datei zu finden. Übrigens, den Newsletter von Harald Thomé kann man über diesen Link abonnieren: http://www.harald-thome.de/newsletter.html

Hilfreiche Informationen hierzu auch unter folgendem Link: http://www.erwerbslos.de/rechtshilfen/534-absolut-empfehlenswert-ratgeber-hartz-iv-tipps-und-hilfen-des-dgb.html

Hartz IV Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV

Hilfreiche Hinweise zum Umgang mit Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen
unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ratgeber-eingliederungsvereinbarung-563.php

Hartz IV: Ohne Verhandlung keine EGV

LSG Mainz: ohne vorherige Verhandlung kein Verwaltungsakt

17.05.2016 (jur). Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher müssen über eine Eingliederungsvereinbarung auch tatsächlich eine Vereinbarung anstreben und über die einzelnen Punkte vorher verhandeln. Ohne Verhandlungen zumindest angeboten zu haben darf die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung nicht einfach per Bescheid durchsetzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16 B ER). Weiterlesen unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ohne-verhandlung-keine-egv.php

Widerspruch gegen KdU-Bescheide des Jobcenters oder Sozialzentrums  einlegen – Wichtige Infos und Musteranschreiben

Angesichts zahlreicher Klagen zur Höhe der sog. Angemessenheitsgrenzen bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) durch die Jobcenter bzw. Sozialzentren empfiehlt es sich im Zweifelsfall bei strittigen KdU-Bescheiden bzw. der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Der erste Schritt hierzu ist frist- und formgerecht Widerspruch beim Jobcenter oder Sozialzentrum einzulegen. Ein Musteranschreiben von www.erwerbslosenforum.de gibt es hier: Musterwiderspruch zu Kosten für Unterkunft und Heizung  Sollte diesem Widerspruch nicht stattgegeben werden, sollte man einen Rechtsbeistand konsultieren (kann man auch schon beim Widerspruch) und ggfs. vor dem Sozialgericht klagen, insbesondere dann, wenn sich das Jobcenter unter dem Stichwort Angemessenheit weigert, bei Mieterhöhungen oder Umzug die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. SGB-II und XII-Leistungsempfänger („Hartz IV“) können zudem Prozesskostenhilfe beantragen (mehr hierzu unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe ) Und Achtung: Immer darauf achten, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Weitere wichtige Infos, Urteile und Musteranschreiben findet man im Download-Bereich von erwerbslosenforum.de unter: http://www.erwerbslosenforum.de/downloads.htm

Aufgrund der zahlreichen Klagen von SGB II und SGB XII-Leistungsbeziehern gegen die Jobcenter und Sozialzentren vor den Sozialgerichten wegen der Übernahme und Höhe  der KdU möchten wir die untenstehenden Meldungen auf sozialrechtsexperte.blogspot.de und http://www.gegen-hartz.de allen klagewilligen Betroffenen ebenfalls zum Lesen wärmstens empfehlen.

Beschluss vom 1.8.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz IV-Empfängern bei Versagung der KDU-Leistungen

Die eigene Wohnung sei ein wichtiger Bestandteil des sozialen Existenzminimums, heißt es in der Entscheidung. Dazu gehöre, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Die Gerichte müssten berücksichtigen, welche finanziellen, sozialen oder gar gesundheitlichen Folgen ein Verlust der Wohnung haben könnte. Mehr dazu in dem Beitrag der Wochenzeitung DIE ZEIT vom 22.08.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern Sozialgerichte müssen prüfen, welche Folgen eine Kürzung von ALG-II-Bezügen hat. Eine schematische Beurteilung sei unzulässig, entschieden die Verfassungsrichter. Weiterlesen unter: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-08/bundesverfassungsgericht-hartz-iv-rechte-wohnkosten-heizkosten

Dazu die Pressemitteilung Nr. 72/2017 vom 22. August 2017 des Bundesverfassungsgerichtes: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-072.html

Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.10.2012:

Jobcenter muss schlüssiges Konzept zur Festlegung der KdU-Angemessenheitsgrenze nachweisen

Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt – eine „Ghettobildung“ soll ausgeschlossen werden.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, – S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen

Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 – S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen – L 6 AS 415/11 NZB). Weiterlesen unter: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html

Trotz “schlüssigem Konzept” Anspruch auf mehr Geld. Siehe hierzu den dpa-Beitrag vom 07.08.2014:

Mietobergrenzen bei Hartz-IV –  Gutachten kann falsch sein

Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Welche Mietobergrenze gilt, muss sorgfältig ermittelt werden. Neben der Durchschnittmiete muss dabei auch der Standard der Wohnung berücksichtigt werden. Weiterlesen unter: https://www.aachener-nachrichten.de/ratgeber/recht/gutachten-fuer-mietobergrenzen-fuer-hartz-iv-empfaenger-kann-falsch-sein-1.888387

Klagen hilft siegen!

Ähnlich dem oben dokumentierten Rechtsstreit hat es eine vergleichbare und erfolgreiche Klage eines Flensburger Leistungsbeziehers auf Übernahme von höheren Mietkosten durch das Jobcenter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht in Schleswig ebenfalls schon gegeben. Die endete mit erheblichen Nachzahlungen durch das Flensburger Jobcenter. Dabei orientierte sich das Gericht ebenfalls an den Richtwerten der Wohngeldtabelle, die damals erheblich höher lagen, als die KdU-Richtwerte in Flensburg. Das Sozialgericht begründete dies damit, dass es in Flensburg kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. KdU-Richtwerte bzw. Mietobergrenzen für SGB II und SGB XII-Leistungsbezieher gäbe. Die Stadt Flensburg hat nach diesem Urteil dann entsprechend reagiert und eine Studie zur Richtwerteermittlung der KDU-Höchstgrenzen in Auftrag gegeben und anschließend ihre KdU-Richtwerte angepasst. Die genannte Studie gibt es untenstehend einzusehen. Für den Kreis Nordfriesland fehlt dieses sog. „schlüssige Konzept“ jedoch. Weshalb es sich lohnt, im Zweifelsfall gegen den Kreis NF zu klagen, falls es Streit mit dem Sozialzentrum um die Höhe der zu übernehmenden Miete bzw. Kosten der Unterkunft gibt.

Studie der KdU-Richtwerteermittlung für das Jobcenter Flensburg: Institut Wohnen und Umwelt – Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Flensburg unter: KDU Flensburg Berechnung

Spannendes Urteil des Sozialgerichts Berlin – Bericht der taz vom 12.3.2013:

Arme dürfen teurer wohnen

Fast 600.000 Hartz-IV-EmpfängerInnen bekommen zu wenig Geld, entscheidet das Sozialgericht. Der Senat hofft, dass höhere Instanzen das Urteil wieder kassieren. Weiterlesen unter: http://www.taz.de/!112634/

Erwerbslosenverein Tacheles

Informationen rund um SGB II, Sozialrecht, soziale Ausgrenzung und Gegenwehr: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/

Tacheles Rechtsprechungsticker für jede Kalenderwoche mit den aktuellen Sozialgerichtsurteilen auf der rechten Seite der Tacheles-Homepage unter Newsticker oder die Entscheidungsdatenbank im Tickerarchiv unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/

Tacheles Adressverzeichnis

Hier finden Sie Rechtsanwälte, Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialinitiativen, die Beratung und Unterstützung zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Arbeitslosenrecht nach dem SGB III oder allgemeine Existenzsicherung anbieten. Ebenfalls finden Sie hier Organisationen oder Personen, die Ihnen beim Gang zur Behörde Beistand und Schutz als Ämterbegleitung anbieten: http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Infos zum SGB II

Die Infoplattform SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bietet Zugänge zur Diskussion um das Gesetz und dessen Umsetzung sowie zu den sozioökonomischen Hintergründen und Auswirkungen.

Infos zum SGB II auf wikipedia: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland. http://de.wikipedia.org/wiki/Zweites_Buch_Sozialgesetzbuch

Merkblatt (jeweils auf deutsch und türkisch)
Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesagentur für Arbeit August 2018

Aus dem Vorwort:

Dieses Merkblatt zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten.

Es erläutert Ihnen die Stationen im Jobcenter, Besonderheiten für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und auch das, was Sie beachten und befolgen sollten, wenn Sie Leistungen beantragt haben.
Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Auf jede Einzelheit kann das Merkblatt natürlich nicht eingehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Jobcenter.

Die Broschüre in deutscher Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-ALGII_ba015397.pdf

Die Broschüre in türkischer Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/SGB2-Merkblatt-tr_ba015625.pdf

Hartz IV-Broschüre mit hilfreichen Tipps und Hinweisen

Die im April 2017 aktualisierte und überarbeitete Broschüre der LINKEN-Fraktion im Bundestag ist ein Ratgeber für alle, die mit dem System Hartz IV zu tun haben – entweder als Betroffene oder aber als Teil der Öffentlichkeit, die sich gegen dieses System wendet.

Die Broschüre will über die rechtlichen Möglichkeiten im System Hartz IV informieren und Hinweise geben  auf Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf der lokalen Ebene.

Bestellungen bitte über das Versandportal der Fraktion DIE LINKE http://versand.linksfraktion.net

Bestellungen von Initiativen, Vereine usw. bitte mit Lieferadresse an: versand@linksfraktion.de

Die Broschüre zum Herunterladen als PDF-Datei:
https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Broschuere_HartzIV_2017.pdf

Datenschutz-Bruschüre ULDDatenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Broschüre des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein beantwortet die häufigsten Fragen

Da es oftmals Unsicherheit über die Frage gibt, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II bzw. “Hartz IV” gelten und welche Rechte nicht nur Teilnehmer an sog. Integrationsmaßnahmen der Jobcenter hinsichtlich der Dokumentation und Weitergabe ihrer persönlichen Daten haben, möchten wir auf eine entsprechende Broschüre “Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II – die häufigsten Fragen zum Datenschutz ” (Stand Mai 2016) des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hinweisen. Die Broschüre des ULD ist kostenfrei abzurufen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/blauereihe/blauereihe-alg2.pdf

Immer mehr Menschen in Flensburg beziehen Sozialleistungen – Altersarmut nimmt rasant zu

In Flensburg steigt die Zahl der Bezieher von Sozialleistungen insbesondere nach dem SGB II und XII (“Hartz IV”) immer stärker an. Ganz bedrohlich wird ebenso die Lage für diejenigen Menschen, die von Altersarmut betroffen sind bzw. für diejenigen, die in den kommenden Jahren in Flensburg davon betroffen sein werden.

Mehr in dem AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2016 für Flensburg liegt vor
Zahl der Leistungsempfänger/innen im Bereich SGB II („Hartz IV“), III und XII sinkt leicht – Mehr Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter
https://akopol.wordpress.com/2016/12/06/sozialatlas-2016-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-weiter-zu/

Dazu auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2015 für Flensburg liegt vor – Altersarmut nimmt rasant zu unter: https://akopol.wordpress.com/2015/11/25/sozialatlas-2015-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-rasant-zu/

Ebenso auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2014 für Flensburg liegt vor – Armut in der Stadt nimmt weiter zu unter:
https://akopol.wordpress.com/2014/11/11/sozialatlas-2014-fur-flensburg-liegt-vor-armut-in-der-stadt-nimmt-weiter-zu/

Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau

Ebenso dramatisch spitzt sich auch die Wohnungssituation für viele Empfänger von Sozialleistungen und Geringverdiener in Flensburg zu. Eine von der Stadt und Kommunalpolitik in Auftrag gegebene Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau und prognostiziert ebenso für Flensburg einen dramatischen Anstieg der Altersarmut
Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen unter:
https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

Zur schleswig-holsteinischen Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklung von 2007 bis einschl. 2012 (Zahlen für Flensburg auf S. 104-108) siehe auch das
Mietgutachten für das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Ergebnisbericht zur Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklung
Bearbeitung: Jürgen Veser (IfS) Renate Szameitat (GEWOS) Thomas Thrun (IfS) Dr. Johannes Promann (GEWOS)
im Auftrag des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein
17. Juni 2013 unter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wohnen/Downloads/Wohnraum/mietgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Mehr zum Thema KDU und Wohnungssituation auch im AKOPOL-Blog:

Wohnungsmängel: Als Mieter nicht jammern, sondern handeln!

Angesichts des teilweise recht desolaten Zustandes des Wohnungsbestandes in Flensburg und zahlreicher Konflikte von Mietern mit ihren Vermietern oder Hausverwaltungen wegen Wohnungsmängeln möchten wir einen sehr hilfreichen AKOPOL-Beitrag vom 06.08.2016 und Link allen Flensburger Mietern wärmstens an´s Herz legen: Maroder Wohnungsbestand in Flensburg: Mietminderung bei Wohnungsmängeln unter: https://akopol.wordpress.com/2016/08/06/maroder-wohnungsbestand-in-flensburg-mietminderung-bei-wohnungsmaengeln/

WICHTIG: Mieter sollten bei Mängeln in der Wohnung handeln und sich von Vermietern nicht alles gefallen lassen. Deshalb untenstehend der Link auf eine sehr ausführliche Mietminderungstabelle mit über 200 Entscheidungen der Gerichte zur Mietminderung. Als Mietminderungstabelle wird eine inoffizielle Sammlung von Gerichtsurteilen bezeichnet, die sich mit der Frage befassen, in welcher Höhe die Minderung der Kaltmiete im Falle eines Mangels der Mietsache angemessen ist. Mehr in dem Beitrag Mietminderungstabelle – Höhe einer Mietminderung bestimmen unter: http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderungstabelle.html

Infoportal mietminderung.net: Gleichzeitig hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. das Portal www.mietminderung.net ins Leben gerufen. Ziel ist es, eine umfassende Informationsplattform zu schaffen, über die sich interessierte Bürgerinnen und Bürger bezüglich häufigen Mietminderungsgründen, sowie allgemeinen Mietrechtsangelegenheiten informieren können.

Mieterverein Flensburg: Und ansonsten empfiehlt es sich Mitglied im Flensburger Mieterverein zu werden, wo man Beratung und rechtliche Unterstützung bekommt www.mieterverein-flensburg.de

Jobcenter muss höhere Miete für “Hartz IV”-Empfänger zahlen – Mietobergrenzen auch in Flensburg zu niedrig? unter: https://akopol.wordpress.com/2012/09/19/jobcenter-muss-hohere-miete-fur-hartz-iv-empfanger-zahlen-mietobergrenzen-auch-in-flensburg-zu-niedrig/

Aktuelles Urteil: Sozialgericht Mainz hält Angemessenheitsregelung bei den Kosten der Unterkunft für SGB II und SGB XII-Empfänger für verfassungswidrig – Auch für Flensburg gilt: Klagen hilft siegen unter: https://akopol.wordpress.com/2012/08/19/aktuelles-urteil-sozialgericht-mainz-halt-angemessenheitsregelung-bei-den-kosten-der-unterkunft-fur-sgb-ii-und-sgb-xii-empfanger-fur-verfassungswidrig/

AKOPOL fordert mehr bezahlbare Wohnungen und einen qualifizierten Mietspiegel für Flensburg – Wohnen und Wohnungsnot in Flensburg unter: https://akopol.wordpress.com/2011/09/11/akopol-fordert-mehr-bezahlbare-wohnungen-und-einen-qualifizierten-mietspiegel-fur-flensburg/und

Debatte um die Fortschreibung der „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnens in Flensburg“ – Neubau von Wohnungen nur für den Mittelstand? unter: https://akopol.wordpress.com/tag/wohnen/

Kosten der Unterkunft (KDU): Tabelle und Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“) in Flensburg

Urteil zur Höhe der Kosten der Unterkunft für „Hartz IV“-Bezieher im Kreis Nordfriesland

Kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Höhe der Kosten der Unterkunft  im Kreis NF

Mietkosten müssen im Sinne der Wohngeldtabelle durch das Jobcenter übernommen werden

Am 13.05.2016 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in fünf Entscheidungen festgestellt, dass der Kreis Nordfriesland wohl nicht bis 2011 (und wohl auch darüber hinaus) über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Höhe der Kosten der Unterkunft für „Hartz IV“-Empfänger (SGB II und SGB XII) im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügt hat. Daher hat das Gericht entschieden, dass die Mietkosten im Sinne der Tabelle zum Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10% zu übernehmen sind.

Im Wesentlichen wird in dem Konzept des Kreises die Insel Sylt nicht hinreichend berücksichtigt. Auch die Art und Weise der Berücksichtigung von Bestandsmieten (bereits vermietet) und Angebotsmieten (Anzeigen) in dem Konzept erntet Kritik durch das Gericht. Zwar wurde die Revision zum BSG nicht zugelassen, jedoch wurde von dem Kreis Nordfriesland die Zulassung der Revision beantragt. Damit sind die Entscheidungen gegenwärtig noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsanwaltskanzlei Audörsch geht aber davon aus, dass die Revision mangels Erfolgsaussicht nicht zugelassen wird.

Sollte der Kreis Nordfriesland auch Ihre tatsächliche Miete als Hartz-IV-EmpfängerIn nicht übernehmen, so können Sie sich hier an die Kanzlei Audörsch wenden, die auch solche Verfahren führt.

Exemplarisch finden Sie eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13.05.2016 (Az.: L 3 AS 126/13) hier.

Siehe zum gleichen Thema: Kosten der Unterkunft (KDU): Tabelle und Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“) im Kreis Nordfriesland
unter: https://akopol.wordpress.com/2015/02/03/kosten-der-unterkunft-kdu-tabelle-und-mietobergrenzen-fur-empfanger-von-grundsicherung-hartz-iv-im-kreis-nordfriesland/

Mietobergrenzen (KDU) für „Hartz IV“-Bezieher in Flensburg

Richtwerte des Flensburger Jobcenter für die Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für Empfänger von Grundsicherung nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden die Mietobergrenzen in der Stadt Flensburg zum 1.7.2021 angehoben. In Flensburg gelten folgende Kosten der Unterkunft als angemessen (im Ausnahme- und Einzefall können diese Grenzen auch überschritten werden):

Haushalte Angemessenheit* Zahl der Wohnräume Wohnfläche (Orientierungswerte)
Personen Regelfall
1 433,00 € bis zu 50  qm
2 487,00 € 2 oder bis zu 60 qm
3 564,00 € 3 oder bis zu 75 qm
4 717,00 € 4 oder bis zu 90 qm
5 769,00 € 5 oder bis zu 105 qm
jede weitere
Person
weitere 74,00 € 1 weiterer Raum oder weitere 10 qm

Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,30 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.

Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (als Richtwert gilt 1 €/qm) übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.

Alle Angaben sowie weitere Infos mit einer Arbeitshilfe zur Berechnung der Kosten der Unterkunft sind zu finden auf der Seite des Jobcenter Flensburg unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/kosten-der-unterkunft/

Siehe auch: Stadt Flensburg Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2019 Bericht vom 06.05.2021
https://www.flensburg.de/PDF/Angemessenheitsgrenzen_der_Stadt_Flensburg_g%C3%BCltig_ab_01_07_2021.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=5210&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1623665300

Bei rechtlichen Fragen immer einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!

Trotz der Anhebung der Mietobergrenzen gibt es immer wieder Streit um die Angemessenheit der obigen Grenzen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII. Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Betroffenen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:

Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de

Grundsicherung / ALG II (“Hartz IV”)

Regelbedarfe und Beträge

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mehr hierzu, zu Mehrbedarfe und Einmalleistungen sowie die genaue Höhe der Beträge unter:  https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii/

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Nordfriesland

Mit Wirkung ab 01.01.2022 gelten folgende Obergrenzen für die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) in Leistungsfällen nach dem SGB II (Hartz IV), dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hier die ab 1.1.2022 gültige Tabelle mit den Mietobergrenzen für den Bereich Husum, Niebüll, Tönning, und Umgebung sowie die Inseln Sylt, Amrum und Föhr:

In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Mehr auch auf der Website des Kreises Nordfriesland: https://www.nordfriesland.de/Kreis-Verwaltung/Jobcenter-Nordfriesland/Angemessene-Mietobergrenzen/

Streit um KDU-Sätze

So schreibt der Oldensworter Rechtsanwalt und Sozialrechtsexperte Dirk Audörsch auf seiner Homepage:

„Zwar ist eine Anhebung der Mietobergrenzen zu begrüßen, jedoch werden dadurch noch immer nicht die steigenden Mietkosten hireichend berücksichtigt, so dass die Anwaltskanzlei Audörsch auch weiterhin im Falle der Beauftragung für eine höhere Mietkostenübernahme erstreiten wird. Nehmen Sie daher gerne mittels Kontaktformular mit der Anwaltskanzlei Audörsch Kontakt auf.“

Auch hier gilt: Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter über die angemessene Höhe der KdU bzw. Übernahme der Mietkosten kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen auch gegen Sozialzentren in Nordfriesland  vertritt empfehlen wir in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage ebenfalls mit ihm Kontakt aufzunehmen. Kontaktdaten siehe oben.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Schleswig-Flensburg

Kreis Schleswig

Maßgeblich für die Festlegung und Höhe der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII ist das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht vom 17.02.2020 (Schlüssiges Konzept) und die 4. Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII (Schlüssiges Konzept)

Das Schlüssige Konzept, die Richtlinie, die KdU-Tabelle und weitere Angaben und Informationen zum Thema SGB II und XII-Leistungen finden sich auf der Seite des Kreises Schleswig-Flensburg unter: https://www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Arbeit-/Leistungen/

Übersicht der angemessenen Heizkosten für den Kreis Schleswig-Flensburg ab 01.11.2020

Schleswig-Flensburg Heizkosten

Pauschalisierte Mietobergrenzen für das gesamte Kreisgebiet?

Auch mit diesen Mietobergrenzen droht weiterhin Streit, denn bis Oktober 2015 gab es für die einzelnen Orte im Kreis Schleswig-Flensburg gesonderte Festlegungen (die alten Mietobergrenzen findet man hier KdU-Schleswig-Flensburg-Kreis—01.09.2013). Wie der Kreis  seine pauschalisierten Mietobergrenzen trotz „schlüssigem Konzept“ weiterhin im Falle sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen begründen will, ist fraglich, denn in den traditionellen Urlaubsorten im Kreis Schleswig-Flensburg sind die Wohnungen teurer, als beispielsweise in Schleswig. Auch allgemein gibt es im Kreis ein ganz erhebliches Mietpreisgefälle. Bei neuen KDU-Bescheiden und Aufforderung zum Wohnungswechsel bzw. Senkung der Mietkosten daher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren! Auch hier empfehlen wir den bereits oben genannten Rechtsanwalt Dirk Audörsch.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Dithmarschen

Die für den Raum Dithmarschen ab 01.11.2019 bzw. 01.01.2021 angemessenen Bruttokalt-Mieten (Kaltmiete inkl. Betriebskosten ohne Heizkosten) sowie die Betriebskosten (kalt) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:

Dithmarschen 1

Mietkategorie I = Norderdithmarschen (Amt Eider, Amt Heider Umland, Amt Wesselburen – ohne altes Amt Büsum)
Mietkategorie II = altes Amt Büsum (Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich,
Warwerort)
Mietkategorie III = Stadt Brunsbüttel
Mietkategorie IV = Stadt Heide
Mietkategorie V = Süderdithmarschen (Amt Burg-Sankt Michaelisdonn, Amt Marne-Nordsee, Amt Mitteldithmarschen)

Insbesondere ab einer Haushaltsgröße ab 5 Personen ist die Besonderheit des Einzelfalls zu beachten. Die Prüfung sollte dann durch den Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin erfolgen.

Übersicht über kalte Betriebskosten, sofern diese 65,00 € insgesamt unterschreiten

Dithmarschen

Für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, können andere Miethöchstbeträge anerkannt werden. Dieses gilt insbesondere für dauerhaft voll er-werbsgeminderte Personen oder Personen, die die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben, da die allgemeine Belastbarkeit geringer sein dürfte, als bei jüngeren oder erwerbsfähigen Personen. Die anerkennungsfähigen Beträge dürfen die Höchstbeträge plus 10 % der jeweiligen Mietstufe gemäß Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WOGG) nicht übersteigen.

Mehr dazu und die Durchführungshinweise des Jobcenter Dithmarschen unter: KdU Dithmarschen – 01.01.2021-2

Das sind die Hartz IV Regelsätze 2022

Soziale Grundsicherung

Regelsätze werden angepasst

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung sollen die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG ab 2022 in Euro je Monat

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG.

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Kritik an der Festsetzung der Höhe der neuen Regelsätze:

Hartz IV: Paritätischer kritisiert geplante Anpassung der Regelsätze um drei Euro als “lächerlich gering” und warnt vor realen Kaufkraftverlusten

Berlin, 26.08.2021. Der Hartz IV Regelsatz soll 2022 um lediglich drei Euro angehoben werden. Das gleicht nicht einmal die Inflation aus, kritisiert der Paritätische scharf.

Die für 2022 angekündigte Hartz IV-Regelsatz-Erhöhung um zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband als “blanken Hohn”, viel zu niedrig und bitter für alle Betroffenen. Faktisch gleiche die “lächerlich geringe” Anpassung von weniger als einem Prozent nicht einmal die Inflation aus und komme somit sogar einer Kürzung gleich, kritisiert der Verband. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro.

“Es ist nicht zu fassen, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Es war bereits seit Monaten absehbar, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, wenn bei dem im Gesetz verankerten Fortschreibungsmechanismus nicht nachjustiert wird“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Der Paritätische hatte bereits im Frühjahr davor gewarnt, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten im kommenden Jahr eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung ein realer Kaufkraftverlust droht. “Es ist ein Trauerspiel, wie wenig die Bundesregierung im wahrsten Sinne des Wortes für arme Menschen übrig hat”, so Schneider.

Der ParitätischeNach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle hätte ein sachgerecht ermittelter Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt mindestens 644 Euro statt den geltenden 446 Euro betragen müssen. In einer breiten Allianz mit Gewerkschaften, anderen Wohlfahrtsverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro und hatte den im Mai ausgezahlten einmaligen Corona-Zuschuss als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.

Zum Hintergrund: Die Höhe der aktuellen Regelsätze wurde im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1.1.2021 festgelegt. Der Paritätische kritisiert, dass der Gesetzgeber hier einmal mehr die verfassungsrechtlich eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Regelbedarfe ausschließlich zur Kürzung genutzt hat. Die Regelsätze sind im Ergebnis zu niedrig und nicht bedarfsdeckend. Die allgemeine Inflationsrate lag im Juli diesen Jahres bei 3,8 Prozent. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt jedoch nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatz-spezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt. Nach aktuellen Medienberichten soll der Regelsatz für Jugendliche und Erwachsene zum 1.1.2022 um drei Euro und für Kinder unter 14 um um zwei 2 Euro angehoben werden.

Hartz IV Rechner – Berechnung Arbeitslosengeld II

Mit dem folgenden Hartz IV Rechner können Sie das Arbeitslosengeld II direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der Basis-Regelsatz von 449 € ab 01.01.2022 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist. Der Onlinerechner für die Ermittlung des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes berücksichtigt noch die aktuellen Regelsätze für 2021. Der Rechner wird angepasst, sobald die Bedarfe für 2022 in Kraft treten. Hier geht´s zum Hartz IV Rechner http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Hartz IV-Regelsatz: Wichtige Aufschlüsselung

Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Entscheidungsdatenbanken des Bundessozialgerichts, der Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Urteilen und Entscheidungen – auch zum Rechtsbereich SGB II und SGB XII

Allen Klagewilligen möchten wir in diesem Zusammenhang ebenso die untenstehenden Entscheidungsdatenbanken mit Sozialgerichtsurteilen (auch zu KDU) im Rechtsbereich des SGB II und SGB XII empfehlen:

Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts (BSG): http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en

Komplette Urteile des Bundessozialgerichts, der  Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Begründungen und nach Datum und Aktenzeichen sortiert findet man auf der Seite Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

Gemeinsame Rechtssprechungsdatenbank des Landes Berlin und Brandenburg – Berlin.de: Das Informationsangebot der Gerichte ist deutlich erweitert worden:
Jetzt steht Ihnen eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen aller Gerichte aus Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Auch Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts sind enthalten.

Weitere Tipps und wichtige Informationen zum Thema SGB II/XII (Hartz IV) und KdU

Ganz besonders möchten wir in diesem Zusammenhang die äußerst hilfreiche Site von Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht) mit ausgezeichneten Hinweisen und Beiträgen zum Thema SGB II und XII/Hartz IV und KDU empfehlen: http://www.harald-thome.de/ . Geradezu eine Fundgrube für jeden Sozialrechts-Laien und Interessierten ist auch sein immer wieder aktualisierter Folienvortrag ALG II,  gleich am Anfang seiner Startseite als PDF-Datei zu finden. Übrigens, den Newsletter von Harald Thomé kann man über diesen Link abonnieren: http://www.harald-thome.de/newsletter.html

Hilfreiche Informationen hierzu auch unter folgendem Link: http://www.erwerbslos.de/rechtshilfen/534-absolut-empfehlenswert-ratgeber-hartz-iv-tipps-und-hilfen-des-dgb.html

Hartz IV Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV

Hilfreiche Hinweise zum Umgang mit Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen
unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ratgeber-eingliederungsvereinbarung-563.php

Hartz IV: Ohne Verhandlung keine EGV

LSG Mainz: ohne vorherige Verhandlung kein Verwaltungsakt

17.05.2016

(jur). Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher müssen über eine Eingliederungsvereinbarung auch tatsächlich eine Vereinbarung anstreben und über die einzelnen Punkte vorher verhandeln. Ohne Verhandlungen zumindest angeboten zu haben darf die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung nicht einfach per Bescheid durchsetzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16 B ER). Weiterlesen unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ohne-verhandlung-keine-egv.php

Widerspruch gegen KdU-Bescheide des Jobcenters oder Sozialzentrums  einlegen – Wichtige Infos und Musteranschreiben

Angesichts zahlreicher Klagen zur Höhe der sog. Angemessenheitsgrenzen bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) durch die Jobcenter bzw. Sozialzentren empfiehlt es sich im Zweifelsfall bei strittigen KdU-Bescheiden bzw. der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Der erste Schritt hierzu ist frist- und formgerecht Widerspruch beim Jobcenter oder Sozialzentrum einzulegen. Ein Musteranschreiben von www.erwerbslosenforum.de gibt es hier: Musterwiderspruch zu Kosten für Unterkunft und Heizung  Sollte diesem Widerspruch nicht stattgegeben werden, sollte man einen Rechtsbeistand konsultieren (kann man auch schon beim Widerspruch) und ggfs. vor dem Sozialgericht klagen, insbesondere dann, wenn sich das Jobcenter unter dem Stichwort Angemessenheit weigert, bei Mieterhöhungen oder Umzug die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. SGB-II und XII-Leistungsempfänger (“Hartz IV”) können zudem Prozesskostenhilfe beantragen (mehr hierzu unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe ) Und Achtung: Immer darauf achten, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Weitere wichtige Infos, Urteile und Musteranschreiben findet man im Download-Bereich von erwerbslosenforum.de unter: http://www.erwerbslosenforum.de/downloads.htm

Aufgrund der zahlreichen Klagen von SGB II und SGB XII-Leistungsbeziehern gegen die Jobcenter und Sozialzentren vor den Sozialgerichten wegen der Übernahme und Höhe  der KdU möchten wir die untenstehenden Meldungen auf sozialrechtsexperte.blogspot.de und http://www.gegen-hartz.de allen klagewilligen Betroffenen ebenfalls zum Lesen wärmstens empfehlen.

Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.10.2012:

Jobcenter muss schlüssiges Konzept zur Festlegung der KdU-Angemessenheitsgrenze nachweisen

Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt – eine “Ghettobildung” soll ausgeschlossen werden.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, – S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen

Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 – S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen – L 6 AS 415/11 NZB). Weiterlesen unter: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html

Trotz “schlüssigem Konzept” Anspruch auf mehr Geld. Siehe hierzu den dpa-Beitrag vom 07.08.2014:

Mietobergrenzen bei Hartz-IV –  Gutachten kann falsch sein

Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Welche Mietobergrenze gilt, muss sorgfältig ermittelt werden. Neben der Durchschnittmiete muss dabei auch der Standard der Wohnung berücksichtigt werden. Weiterlesen unter: https://www.aachener-nachrichten.de/ratgeber/recht/gutachten-fuer-mietobergrenzen-fuer-hartz-iv-empfaenger-kann-falsch-sein-1.888387

Klagen hilft siegen!

Ähnlich dem oben dokumentierten Rechtsstreit hat es eine vergleichbare und erfolgreiche Klage eines Flensburger Leistungsbeziehers auf Übernahme von höheren Mietkosten durch das Jobcenter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht in Schleswig ebenfalls schon gegeben. Die endete mit erheblichen Nachzahlungen durch das Flensburger Jobcenter. Dabei orientierte sich das Gericht ebenfalls an den Richtwerten der Wohngeldtabelle, die damals erheblich höher lagen, als die KdU-Richtwerte in Flensburg. Das Sozialgericht begründete dies damit, dass es in Flensburg kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. KdU-Richtwerte bzw. Mietobergrenzen für SGB II und SGB XII-Leistungsbezieher gäbe. Die Stadt Flensburg hat nach diesem Urteil dann entsprechend reagiert und eine Studie zur Richtwerteermittlung der KDU-Höchstgrenzen in Auftrag gegeben und anschließend ihre KdU-Richtwerte angepasst. Die genannte Studie gibt es untenstehend einzusehen. Für den Kreis Nordfriesland fehlt dieses sog. “schlüssige Konzept” jedoch. Weshalb es sich lohnt, im Zweifelsfall gegen den Kreis NF zu klagen, falls es Streit mit dem Sozialzentrum um die Höhe der zu übernehmenden Miete bzw. Kosten der Unterkunft gibt.

Studie der KdU-Richtwerteermittlung für das Jobcenter Flensburg: Institut Wohnen und Umwelt – Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Flensburg unter: KDU Flensburg Berechnung

Spannendes Urteil des Sozialgerichts Berlin – Bericht der taz vom 12.3.2013:

Arme dürfen teurer wohnen

Fast 600.000 Hartz-IV-EmpfängerInnen bekommen zu wenig Geld, entscheidet das Sozialgericht. Der Senat hofft, dass höhere Instanzen das Urteil wieder kassieren. Weiterlesen unter: http://www.taz.de/!112634/

Erwerbslosenverein Tacheles

Informationen rund um SGB II, Sozialrecht, soziale Ausgrenzung und Gegenwehr: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/

Tacheles Rechtsprechungsticker für jede Kalenderwoche mit den aktuellen Sozialgerichtsurteilen auf der rechten Seite der Tacheles-Homepage unter Newsticker oder die Entscheidungsdatenbank im Tickerarchiv unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/

Tacheles Adressverzeichnis

Hier finden Sie Rechtsanwälte, Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialinitiativen, die Beratung und Unterstützung zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Arbeitslosenrecht nach dem SGB III oder allgemeine Existenzsicherung anbieten. Ebenfalls finden Sie hier Organisationen oder Personen, die Ihnen beim Gang zur Behörde Beistand und Schutz als Ämterbegleitung anbieten: http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Weiter Infos zum SGB II

Die Infoplattform SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bietet Zugänge zur Diskussion um das Gesetz und dessen Umsetzung sowie zu den sozioökonomischen Hintergründen und Auswirkungen.

Infos zum SGB II auf wikipedia: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland. http://de.wikipedia.org/wiki/Zweites_Buch_Sozialgesetzbuch

Merkblatt (jeweils auf deutsch und türkisch)
Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesagentur für Arbeit August 2018

Aus dem Vorwort:

Dieses Merkblatt zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten.

Es erläutert Ihnen die Stationen im Jobcenter, Besonderheiten für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und auch das, was Sie beachten und befolgen sollten, wenn Sie Leistungen beantragt haben.
Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Auf jede Einzelheit kann das Merkblatt natürlich nicht eingehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Jobcenter.

Die Broschüre in deutscher Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-ALGII_ba015397.pdf

Die Broschüre in türkischer Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/SGB2-Merkblatt-tr_ba015625.pdf

Hartz IV-Broschüre mit hilfreichen Tipps und Hinweisen

Die im April 2017 aktualisierte und überarbeitete Broschüre der LINKEN-Fraktion im Bundestag ist ein Ratgeber für alle, die mit dem System Hartz IV zu tun haben – entweder als Betroffene oder aber als Teil der Öffentlichkeit, die sich gegen dieses System wendet.

Die Broschüre will über die rechtlichen Möglichkeiten im System Hartz IV informieren und Hinweise geben  auf Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf der lokalen Ebene.

Bestellungen bitte über das Versandportal der Fraktion DIE LINKE http://versand.linksfraktion.net

Bestellungen von Initiativen, Vereine usw. bitte mit Lieferadresse an: versand@linksfraktion.de

Die Broschüre zum Herunterladen als PDF-Datei:
https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Broschuere_HartzIV_2017.pdf

Datenschutz-Bruschüre ULDDatenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Broschüre des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein beantwortet die häufigsten Fragen

Da es oftmals Unsicherheit über die Frage gibt, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II bzw. “Hartz IV” gelten und welche Rechte nicht nur Teilnehmer an sog. Integrationsmaßnahmen der Jobcenter hinsichtlich der Dokumentation und Weitergabe ihrer persönlichen Daten haben, möchten wir auf eine entsprechende Broschüre “Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II – die häufigsten Fragen zum Datenschutz ” (Stand Mai 2016) des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hinweisen. Die Broschüre des ULD ist kostenfrei abzurufen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/blauereihe/blauereihe-alg2.pdf

Immer mehr Menschen in Flensburg beziehen Sozialleistungen – Altersarmut nimmt rasant zu

In Flensburg steigt die Zahl der Bezieher von Sozialleistungen insbesondere nach dem SGB II und XII (“Hartz IV”) immer stärker an. Ganz bedrohlich wird ebenso die Lage für diejenigen Menschen, die von Altersarmut betroffen sind bzw. für diejenigen, die in den kommenden Jahren in Flensburg davon betroffen sein werden.

Mehr in dem AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2016 für Flensburg liegt vor
Zahl der Leistungsempfänger/innen im Bereich SGB II („Hartz IV“), III und XII sinkt leicht – Mehr Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter
https://akopol.wordpress.com/2016/12/06/sozialatlas-2016-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-weiter-zu/

Dazu auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2015 für Flensburg liegt vor – Altersarmut nimmt rasant zu unter: https://akopol.wordpress.com/2015/11/25/sozialatlas-2015-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-rasant-zu/

Ebenso auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2014 für Flensburg liegt vor – Armut in der Stadt nimmt weiter zu unter:
https://akopol.wordpress.com/2014/11/11/sozialatlas-2014-fur-flensburg-liegt-vor-armut-in-der-stadt-nimmt-weiter-zu/

Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau

Ebenso dramatisch spitzt sich auch die Wohnungssituation für viele Empfänger von Sozialleistungen und Geringverdiener in Flensburg zu. Eine von der Stadt und Kommunalpolitik in Auftrag gegebene Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau und prognostiziert ebenso für Flensburg einen dramatischen Anstieg der Altersarmut
Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen unter:
https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

Zur schleswig-holsteinischen Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklung von 2007 bis einschl. 2012 (Zahlen für Flensburg auf S. 104-108) siehe auch das
Mietgutachten für das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Ergebnisbericht zur Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklung
Bearbeitung: Jürgen Veser (IfS) Renate Szameitat (GEWOS) Thomas Thrun (IfS) Dr. Johannes Promann (GEWOS)
im Auftrag des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein
17. Juni 2013 unter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wohnen/Downloads/Wohnraum/mietgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Mehr zum Thema KDU und Wohnungssituation auch im AKOPOL-Blog:

Wohnungsmängel: Als Mieter nicht jammern, sondern handeln!

Angesichts des teilweise recht desolaten Zustandes des Wohnungsbestandes in Flensburg und zahlreicher Konflikte von Mietern mit ihren Vermietern oder Hausverwaltungen wegen Wohnungsmängeln möchten wir einen sehr hilfreichen AKOPOL-Beitrag vom 06.08.2016 und Link allen Flensburger Mietern wärmstens an´s Herz legen: Maroder Wohnungsbestand in Flensburg: Mietminderung bei Wohnungsmängeln unter: https://akopol.wordpress.com/2016/08/06/maroder-wohnungsbestand-in-flensburg-mietminderung-bei-wohnungsmaengeln/

WICHTIG: Mieter sollten bei Mängeln in der Wohnung handeln und sich von Vermietern nicht alles gefallen lassen. Deshalb untenstehend der Link auf eine sehr ausführliche Mietminderungstabelle mit über 200 Entscheidungen der Gerichte zur Mietminderung. Als Mietminderungstabelle wird eine inoffizielle Sammlung von Gerichtsurteilen bezeichnet, die sich mit der Frage befassen, in welcher Höhe die Minderung der Kaltmiete im Falle eines Mangels der Mietsache angemessen ist. Mehr in dem Beitrag Mietminderungstabelle – Höhe einer Mietminderung bestimmen unter: http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderungstabelle.html

Infoportal mietminderung.net: Gleichzeitig hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. das Portal www.mietminderung.net ins Leben gerufen. Ziel ist es, eine umfassende Informationsplattform zu schaffen, über die sich interessierte Bürgerinnen und Bürger bezüglich häufigen Mietminderungsgründen, sowie allgemeinen Mietrechtsangelegenheiten informieren können.

Mieterverein Flensburg: Und ansonsten empfiehlt es sich Mitglied im Flensburger Mieterverein zu werden, wo man Beratung und rechtliche Unterstützung bekommt www.mieterverein-flensburg.de

Jobcenter muss höhere Miete für “Hartz IV”-Empfänger zahlen – Mietobergrenzen auch in Flensburg zu niedrig? unter: https://akopol.wordpress.com/2012/09/19/jobcenter-muss-hohere-miete-fur-hartz-iv-empfanger-zahlen-mietobergrenzen-auch-in-flensburg-zu-niedrig/

Aktuelles Urteil: Sozialgericht Mainz hält Angemessenheitsregelung bei den Kosten der Unterkunft für SGB II und SGB XII-Empfänger für verfassungswidrig – Auch für Flensburg gilt: Klagen hilft siegen unter: https://akopol.wordpress.com/2012/08/19/aktuelles-urteil-sozialgericht-mainz-halt-angemessenheitsregelung-bei-den-kosten-der-unterkunft-fur-sgb-ii-und-sgb-xii-empfanger-fur-verfassungswidrig/

AKOPOL fordert mehr bezahlbare Wohnungen und einen qualifizierten Mietspiegel für Flensburg – Wohnen und Wohnungsnot in Flensburg unter: https://akopol.wordpress.com/2011/09/11/akopol-fordert-mehr-bezahlbare-wohnungen-und-einen-qualifizierten-mietspiegel-fur-flensburg/und

Debatte um die Fortschreibung der „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnens in Flensburg“ – Neubau von Wohnungen nur für den Mittelstand? unter: https://akopol.wordpress.com/tag/wohnen/

Mehr zum Thema Kosten der Unterkunft, sowie Tipps und Hinweise für mögliche Klagen im Bereich “Hartz IV” auch in dem AKOPOL-Beitrag Flensburg: Neue Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“) unter: https://akopol.wordpress.com/2011/09/01/flensburg-neue-mietobergrenzen-fur-empfanger-von-grundsicherung-%E2%80%9Ehartz-iv%E2%80%9C/

Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“) in Flensburg, im Kreis Nordfriesland, Dithmarschen und Schleswig-Flensburg

Richtwerte des Flensburger Jobcenter für die Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für Empfänger von Grundsicherung nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden die Mietobergrenzen in der Stadt Flensburg zum 1.7.2021 angehoben. In Flensburg gelten folgende Kosten der Unterkunft als angemessen (im Ausnahme- und Einzefall können diese Grenzen auch überschritten werden):

Haushalte Angemessenheit* Zahl der Wohnräume Wohnfläche (Orientierungswerte)
Personen Regelfall
1 433,00 € bis zu 50  qm
2 487,00 € 2 oder bis zu 60 qm
3 564,00 € 3 oder bis zu 75 qm
4 717,00 € 4 oder bis zu 90 qm
5 769,00 € 5 oder bis zu 105 qm
jede weitere
Person
weitere 74,00 € 1 weiterer Raum oder weitere 10 qm

Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,30 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.

Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (als Richtwert gilt 1 €/qm) übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.

Alle Angaben sowie weitere Infos mit einer Arbeitshilfe zur Berechnung der Kosten der Unterkunft sind zu finden auf der Seite des Jobcenter Flensburg unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/kosten-der-unterkunft/

Siehe auch: Stadt Flensburg Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2019 Bericht vom 06.05.2021
https://www.flensburg.de/PDF/Angemessenheitsgrenzen_der_Stadt_Flensburg_g%C3%BCltig_ab_01_07_2021.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=5210&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1623665300

Bei rechtlichen Fragen immer einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!

Trotz der Anhebung der Mietobergrenzen gibt es immer wieder Streit um die Angemessenheit der obigen Grenzen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII. Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Betroffenen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:

Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Nordfriesland

Mit Wirkung ab 01.01.2022 gelten folgende Obergrenzen für die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) in Leistungsfällen nach dem SGB II (Hartz IV), dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hier die ab 1.1.2022 gültige Tabelle mit den Mietobergrenzen für den Bereich Husum, Niebüll, Tönning, und Umgebung sowie die Inseln Sylt, Amrum und Föhr:

In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Mehr auch auf der Website des Kreises Nordfriesland: https://www.nordfriesland.de/Kreis-Verwaltung/Jobcenter-Nordfriesland/Angemessene-Mietobergrenzen/

Streit um KDU-Sätze

So schreibt der Oldensworter Rechtsanwalt und Sozialrechtsexperte Dirk Audörsch auf seiner Homepage:

„Zwar ist eine Anhebung der Mietobergrenzen zu begrüßen, jedoch werden dadurch noch immer nicht die steigenden Mietkosten hireichend berücksichtigt, so dass die Anwaltskanzlei Audörsch auch weiterhin im Falle der Beauftragung für eine höhere Mietkostenübernahme erstreiten wird. Nehmen Sie daher gerne mittels Kontaktformular mit der Anwaltskanzlei Audörsch Kontakt auf.“

Auch hier gilt: Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter über die angemessene Höhe der KdU bzw. Übernahme der Mietkosten kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen auch gegen Sozialzentren in Nordfriesland  vertritt empfehlen wir in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage ebenfalls mit ihm Kontakt aufzunehmen. Kontaktdaten siehe oben.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Schleswig-Flensburg

Die Richtwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft gelten für das gesamte Kreisgebiet

Kreis Schleswig

Maßgeblich für die Festlegung und Höhe der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII ist das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht vom 17.02.2020 (Schlüssiges Konzept) und die 4. Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII (Schlüssiges Konzept)

Das Schlüssige Konzept, die Richtlinie, die KdU-Tabelle und weitere Angaben und Informationen zum Thema SGB II und XII-Leistungen finden sich auf der Seite des Kreises Schleswig-Flensburg unter: https://www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Arbeit-/Leistungen/

Übersicht der angemessenen Heizkosten für den Kreis Schleswig-Flensburg ab 01.11.2020

Schleswig-Flensburg Heizkosten

Pauschalisierte Mietobergrenzen für das gesamte Kreisgebiet?

Auch mit diesen Mietobergrenzen droht weiterhin Streit, denn bis Oktober 2015 gab es für die einzelnen Orte im Kreis Schleswig-Flensburg gesonderte Festlegungen (die alten Mietobergrenzen findet man hier KdU-Schleswig-Flensburg-Kreis—01.09.2013). Wie der Kreis  seine pauschalisierten Mietobergrenzen trotz „schlüssigem Konzept“ weiterhin im Falle sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen begründen will, ist fraglich, denn in den traditionellen Urlaubsorten im Kreis Schleswig-Flensburg sind die Wohnungen teurer, als beispielsweise in Schleswig. Auch allgemein gibt es im Kreis ein ganz erhebliches Mietpreisgefälle. Bei neuen KDU-Bescheiden und Aufforderung zum Wohnungswechsel bzw. Senkung der Mietkosten daher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren! Auch hier empfehlen wir den bereits oben genannten Rechtsanwalt Dirk Audörsch.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Dithmarschen

Die für den Raum Dithmarschen ab 01.11.2019 bzw. 01.01.2021 angemessenen Bruttokalt-Mieten (Kaltmiete inkl. Betriebskosten ohne Heizkosten) sowie die Betriebskosten (kalt) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:

Dithmarschen 1

Mietkategorie I = Norderdithmarschen (Amt Eider, Amt Heider Umland, Amt Wesselburen – ohne altes Amt Büsum)
Mietkategorie II = altes Amt Büsum (Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich,
Warwerort)
Mietkategorie III = Stadt Brunsbüttel
Mietkategorie IV = Stadt Heide
Mietkategorie V = Süderdithmarschen (Amt Burg-Sankt Michaelisdonn, Amt Marne-Nordsee, Amt Mitteldithmarschen)

Insbesondere ab einer Haushaltsgröße ab 5 Personen ist die Besonderheit des Einzelfalls zu beachten. Die Prüfung sollte dann durch den Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin erfolgen.

Übersicht über kalte Betriebskosten, sofern diese 65,00 € insgesamt unterschreiten

Dithmarschen

Für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, können andere Miethöchstbeträge anerkannt werden. Dieses gilt insbesondere für dauerhaft voll er-werbsgeminderte Personen oder Personen, die die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben, da die allgemeine Belastbarkeit geringer sein dürfte, als bei jüngeren oder erwerbsfähigen Personen. Die anerkennungsfähigen Beträge dürfen die Höchstbeträge plus 10 % der jeweiligen Mietstufe gemäß Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WOGG) nicht übersteigen.

Mehr dazu und die Durchführungshinweise des Jobcenter Dithmarschen unter: KdU Dithmarschen – 01.01.2021-2

Grundsicherung / ALG II („Hartz IV“)

Regelbedarfe und Beträge

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mehr hierzu, zu Mehrbedarfe und Einmalleistungen sowie die genaue Höhe der Beträge unter: http://www2.jobcenterflensburg.de/index.php/kunden/arbeitslosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii

Das sind die Hartz IV Regelsätze 2022

Soziale Grundsicherung

Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung sollen die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)

 
Alleinstehende / Alleinerziehende 449 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 311 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 285 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG ab 2022 in Euro je Monat

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Asylbewerber

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG.

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Kritik an der Festsetzung der Höhe der neuen Regelsätze:

Hartz IV: Paritätischer kritisiert geplante Anpassung der Regelsätze um drei Euro als “lächerlich gering” und warnt vor realen Kaufkraftverlusten

Berlin, 26.08.2021. Der Hartz IV Regelsatz soll 2022 um lediglich drei Euro angehoben werden. Das gleicht nicht einmal die Inflation aus, kritisiert der Paritätische scharf.

Die für 2022 angekündigte Hartz IV-Regelsatz-Erhöhung um zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband als “blanken Hohn”, viel zu niedrig und bitter für alle Betroffenen. Faktisch gleiche die “lächerlich geringe” Anpassung von weniger als einem Prozent nicht einmal die Inflation aus und komme somit sogar einer Kürzung gleich, kritisiert der Verband. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro.

“Es ist nicht zu fassen, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Es war bereits seit Monaten absehbar, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, wenn bei dem im Gesetz verankerten Fortschreibungsmechanismus nicht nachjustiert wird“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Der Paritätische hatte bereits im Frühjahr davor gewarnt, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten im kommenden Jahr eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung ein realer Kaufkraftverlust droht. “Es ist ein Trauerspiel, wie wenig die Bundesregierung im wahrsten Sinne des Wortes für arme Menschen übrig hat”, so Schneider.

Der ParitätischeNach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle hätte ein sachgerecht ermittelter Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt mindestens 644 Euro statt den geltenden 446 Euro betragen müssen. In einer breiten Allianz mit Gewerkschaften, anderen Wohlfahrtsverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro und hatte den im Mai ausgezahlten einmaligen Corona-Zuschuss als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.

Zum Hintergrund: Die Höhe der aktuellen Regelsätze wurde im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1.1.2021 festgelegt. Der Paritätische kritisiert, dass der Gesetzgeber hier einmal mehr die verfassungsrechtlich eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Regelbedarfe ausschließlich zur Kürzung genutzt hat. Die Regelsätze sind im Ergebnis zu niedrig und nicht bedarfsdeckend. Die allgemeine Inflationsrate lag im Juli diesen Jahres bei 3,8 Prozent. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt jedoch nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatz-spezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt. Nach aktuellen Medienberichten soll der Regelsatz für Jugendliche und Erwachsene zum 1.1.2022 um drei Euro und für Kinder unter 14 um um zwei 2 Euro angehoben werden.

Hartz IV Rechner – Berechnung Arbeitslosengeld II

Mit dem folgenden Hartz IV Rechner können Sie ab Mitte Dezember 2021 daher das Arbeitslosengeld II direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der Basis-Regelsatz von 449 € ab 01.01.2022 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist. Hier geht´s zum Hartz IV Rechner http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Hartz IV-Regelsatz: Wichtige Aufschlüsselung

Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Entscheidungsdatenbanken des Bundessozialgerichts, der Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Urteilen und Entscheidungen – auch zum Rechtsbereich SGB II und SGB XII

Allen Klagewilligen möchten wir in diesem Zusammenhang ebenso die untenstehenden Entscheidungsdatenbanken mit Sozialgerichtsurteilen (auch zu KDU) im Rechtsbereich des SGB II und SGB XII empfehlen:

Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts (BSG): http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en

Komplette Urteile des Bundessozialgerichts, der  Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Begründungen und nach Datum und Aktenzeichen sortiert findet man auf der Seite Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

Gemeinsame Rechtssprechungsdatenbank des Landes Berlin und Brandenburg – Berlin.de: Das Informationsangebot der Gerichte ist deutlich erweitert worden:
Jetzt steht Ihnen eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen aller Gerichte aus Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Auch Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts sind enthalten.

Weitere Tipps und wichtige Informationen zum Thema SGB II/XII (Hartz IV) und KdU

Ganz besonders möchten wir in diesem Zusammenhang die äußerst hilfreiche Site von Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht) mit ausgezeichneten Hinweisen und Beiträgen zum Thema SGB II und XII/Hartz IV und KDU empfehlen: http://www.harald-thome.de/ . Geradezu eine Fundgrube für jeden Sozialrechts-Laien und Interessierten ist auch sein immer wieder aktualisierter Folienvortrag ALG II,  gleich am Anfang seiner Startseite als PDF-Datei zu finden. Übrigens, den Newsletter von Harald Thomé kann man über diesen Link abonnieren: http://www.harald-thome.de/newsletter.html

Hilfreiche Informationen hierzu auch unter folgendem Link: http://www.erwerbslos.de/rechtshilfen/534-absolut-empfehlenswert-ratgeber-hartz-iv-tipps-und-hilfen-des-dgb.html

Hartz IV Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV

Hilfreiche Hinweise zum Umgang mit Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen
unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ratgeber-eingliederungsvereinbarung-563.php

Hartz IV: Ohne Verhandlung keine EGV

LSG Mainz: ohne vorherige Verhandlung kein Verwaltungsakt

17.05.2016 (jur). Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher müssen über eine Eingliederungsvereinbarung auch tatsächlich eine Vereinbarung anstreben und über die einzelnen Punkte vorher verhandeln. Ohne Verhandlungen zumindest angeboten zu haben darf die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung nicht einfach per Bescheid durchsetzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16 B ER). Weiterlesen unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ohne-verhandlung-keine-egv.php

Beschluss vom 1.8.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz IV-Empfängern bei Versagung der KDU-Leistungen

Die eigene Wohnung sei ein wichtiger Bestandteil des sozialen Existenzminimums, heißt es in der Entscheidung. Dazu gehöre, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Die Gerichte müssten berücksichtigen, welche finanziellen, sozialen oder gar gesundheitlichen Folgen ein Verlust der Wohnung haben könnte. Mehr dazu in dem Beitrag der Wochenzeitung DIE ZEIT vom 22.08.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern Sozialgerichte müssen prüfen, welche Folgen eine Kürzung von ALG-II-Bezügen hat. Eine schematische Beurteilung sei unzulässig, entschieden die Verfassungsrichter. Weiterlesen unter: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-08/bundesverfassungsgericht-hartz-iv-rechte-wohnkosten-heizkosten

Dazu die Pressemitteilung Nr. 72/2017 vom 22. August 2017 des Bundesverfassungsgerichtes: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-072.html

Widerspruch gegen KdU-Bescheide des Jobcenters oder Sozialzentrums  einlegen – Wichtige Infos und Musteranschreiben

Angesichts zahlreicher Klagen zur Höhe der sog. Angemessenheitsgrenzen bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) durch die Jobcenter bzw. Sozialzentren empfiehlt es sich im Zweifelsfall bei strittigen KdU-Bescheiden bzw. der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Der erste Schritt hierzu ist frist- und formgerecht Widerspruch beim Jobcenter oder Sozialzentrum einzulegen. Ein Musteranschreiben von www.erwerbslosenforum.de gibt es hier: Musterwiderspruch zu Kosten für Unterkunft und Heizung  Sollte diesem Widerspruch nicht stattgegeben werden, sollte man einen Rechtsbeistand konsultieren (kann man auch schon beim Widerspruch) und ggfs. vor dem Sozialgericht klagen, insbesondere dann, wenn sich das Jobcenter unter dem Stichwort Angemessenheit weigert, bei Mieterhöhungen oder Umzug die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. SGB-II und XII-Leistungsempfänger („Hartz IV“) können zudem Prozesskostenhilfe beantragen (mehr hierzu unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe ) Und Achtung: Immer darauf achten, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Weitere wichtige Infos, Urteile und Musteranschreiben findet man im Download-Bereich von erwerbslosenforum.de unter: http://www.erwerbslosenforum.de/downloads.htm

Aufgrund der zahlreichen Klagen von SGB II und SGB XII-Leistungsbeziehern gegen die Jobcenter und Sozialzentren vor den Sozialgerichten wegen der Übernahme und Höhe  der KdU möchten wir die untenstehenden Meldungen auf sozialrechtsexperte.blogspot.de und http://www.gegen-hartz.de allen klagewilligen Betroffenen ebenfalls zum Lesen wärmstens empfehlen.

Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.10.2012:

Jobcenter muss schlüssiges Konzept zur Festlegung der KdU-Angemessenheitsgrenze nachweisen

Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt – eine „Ghettobildung“ soll ausgeschlossen werden.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, – S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen

Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 – S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen – L 6 AS 415/11 NZB). Weiterlesen unter: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html

Trotz “schlüssigem Konzept” Anspruch auf mehr Geld. Siehe hierzu den dpa-Beitrag vom 07.08.2014:

Mietobergrenzen bei Hartz-IV –  Gutachten kann falsch sein

Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Welche Mietobergrenze gilt, muss sorgfältig ermittelt werden. Neben der Durchschnittmiete muss dabei auch der Standard der Wohnung berücksichtigt werden. Weiterlesen unter: https://www.aachener-nachrichten.de/ratgeber/recht/gutachten-fuer-mietobergrenzen-fuer-hartz-iv-empfaenger-kann-falsch-sein-1.888387

Klagen hilft siegen!

Ähnlich dem oben dokumentierten Rechtsstreit hat es eine vergleichbare und erfolgreiche Klage eines Flensburger Leistungsbeziehers auf Übernahme von höheren Mietkosten durch das Jobcenter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht in Schleswig ebenfalls schon gegeben. Die endete mit erheblichen Nachzahlungen durch das Flensburger Jobcenter. Dabei orientierte sich das Gericht ebenfalls an den Richtwerten der Wohngeldtabelle, die damals erheblich höher lagen, als die KdU-Richtwerte in Flensburg. Das Sozialgericht begründete dies damit, dass es in Flensburg kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. KdU-Richtwerte bzw. Mietobergrenzen für SGB II und SGB XII-Leistungsbezieher gäbe. Die Stadt Flensburg hat nach diesem Urteil dann entsprechend reagiert und eine Studie zur Richtwerteermittlung der KDU-Höchstgrenzen in Auftrag gegeben und anschließend ihre KdU-Richtwerte angepasst. Die genannte Studie gibt es untenstehend einzusehen. Für den Kreis Nordfriesland fehlt dieses sog. „schlüssige Konzept“ jedoch. Weshalb es sich lohnt, im Zweifelsfall gegen den Kreis NF zu klagen, falls es Streit mit dem Sozialzentrum um die Höhe der zu übernehmenden Miete bzw. Kosten der Unterkunft gibt.

Studie der KdU-Richtwerteermittlung für das Jobcenter Flensburg: Institut Wohnen und Umwelt – Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Flensburg unter: KDU Flensburg Berechnung

Spannendes Urteil des Sozialgerichts Berlin – Bericht der taz vom 12.3.2013:

Arme dürfen teurer wohnen

Fast 600.000 Hartz-IV-EmpfängerInnen bekommen zu wenig Geld, entscheidet das Sozialgericht. Der Senat hofft, dass höhere Instanzen das Urteil wieder kassieren. Weiterlesen unter: http://www.taz.de/!112634/

Erwerbslosenverein Tacheles

Informationen rund um SGB II, Sozialrecht, soziale Ausgrenzung und Gegenwehr: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/

Tacheles Rechtsprechungsticker für jede Kalenderwoche mit den aktuellen Sozialgerichtsurteilen auf der rechten Seite der Tacheles-Homepage unter Newsticker oder die Entscheidungsdatenbank im Tickerarchiv unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/

Tacheles Adressverzeichnis

Hier finden Sie Rechtsanwälte, Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialinitiativen, die Beratung und Unterstützung zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Arbeitslosenrecht nach dem SGB III oder allgemeine Existenzsicherung anbieten. Ebenfalls finden Sie hier Organisationen oder Personen, die Ihnen beim Gang zur Behörde Beistand und Schutz als Ämterbegleitung anbieten: http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Infos zum SGB II

Die Infoplattform SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bietet Zugänge zur Diskussion um das Gesetz und dessen Umsetzung sowie zu den sozioökonomischen Hintergründen und Auswirkungen.

Infos zum SGB II auf wikipedia: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland. http://de.wikipedia.org/wiki/Zweites_Buch_Sozialgesetzbuch

Merkblatt (jeweils auf deutsch und türkisch)
Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesagentur für Arbeit August 2018

Aus dem Vorwort:

Dieses Merkblatt zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten.

Es erläutert Ihnen die Stationen im Jobcenter, Besonderheiten für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und auch das, was Sie beachten und befolgen sollten, wenn Sie Leistungen beantragt haben.
Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Auf jede Einzelheit kann das Merkblatt natürlich nicht eingehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Jobcenter.

Die Broschüre in deutscher Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-ALGII_ba015397.pdf

Die Broschüre in türkischer Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/SGB2-Merkblatt-tr_ba015625.pdf

Hartz IV-Broschüre mit hilfreichen Tipps und Hinweisen

Die im April 2017 aktualisierte und überarbeitete Broschüre der LINKEN-Fraktion im Bundestag ist ein Ratgeber für alle, die mit dem System Hartz IV zu tun haben – entweder als Betroffene oder aber als Teil der Öffentlichkeit, die sich gegen dieses System wendet.

Die Broschüre will über die rechtlichen Möglichkeiten im System Hartz IV informieren und Hinweise geben  auf Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf der lokalen Ebene.

Bestellungen bitte über das Versandportal der Fraktion DIE LINKE http://versand.linksfraktion.net

Bestellungen von Initiativen, Vereine usw. bitte mit Lieferadresse an: versand@linksfraktion.de

Die Broschüre zum Herunterladen als PDF-Datei:
https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Broschuere_HartzIV_2017.pdf

Datenschutz-Bruschüre ULDDatenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Broschüre des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein beantwortet die häufigsten Fragen

Da es oftmals Unsicherheit über die Frage gibt, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II bzw. “Hartz IV” gelten und welche Rechte nicht nur Teilnehmer an sog. Integrationsmaßnahmen der Jobcenter hinsichtlich der Dokumentation und Weitergabe ihrer persönlichen Daten haben, möchten wir auf eine entsprechende Broschüre “Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II – die häufigsten Fragen zum Datenschutz ” (Stand Mai 2016) des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hinweisen. Die Broschüre des ULD ist kostenfrei abzurufen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/blauereihe/blauereihe-alg2.pdf

Immer mehr Menschen in Flensburg beziehen Sozialleistungen

In Flensburg steigt die Zahl der Bezieher von Sozialleistungen insbesondere nach dem SGB II und XII („Hartz IV“) immer stärker an. Ganz bedrohlich wird ebenso die Lage für diejenigen Menschen, die von Altersarmut betroffen sind bzw. für diejenigen. die in den kommenden Jahren in Flensburg davon betroffen sein werden.

Mehr in dem AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2016 für Flensburg liegt vor
Zahl der Leistungsempfänger/innen im Bereich SGB II („Hartz IV“), III und XII sinkt leicht – Mehr Empfänger/innen von Grundsicherung im Alter
https://akopol.wordpress.com/2016/12/06/sozialatlas-2016-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-weiter-zu/

Dazu auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2015 für Flensburg liegt vor – Altersarmut nimmt rasant zu unter: https://akopol.wordpress.com/2015/11/25/sozialatlas-2015-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-rasant-zu/

Ebenso auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2014 für Flensburg liegt vor – Armut in der Stadt nimmt weiter zu unter:
https://akopol.wordpress.com/2014/11/11/sozialatlas-2014-fur-flensburg-liegt-vor-armut-in-der-stadt-nimmt-weiter-zu/

Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau

Ebenso dramatisch spitzt sich auch die Wohnungssituation für viele Empfänger von Sozialleistungen und Geringverdiener in Flensburg zu. Eine von der Stadt und Kommunalpolitik in Auftrag gegebene Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau und prognostiziert ebenso für Flensburg einen dramatischen Anstieg der Altersarmut
Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen unter:
https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

Mehr zum Thema KDU und Wohnungssituation auch im AKOPOL-Blog:

Wohnungsmängel: Als Mieter nicht jammern, sondern handeln!

Angesichts des teilweise recht desolaten Zustandes des Wohnungsbestandes in Flensburg und zahlreicher Konflikte von Mietern mit ihren Vermietern oder Hausverwaltungen wegen Wohnungsmängeln möchten wir einen sehr hilfreichen AKOPOL-Beitrag vom 06.08.2016 und Link allen Flensburger Mietern wärmstens an´s Herz legen: Maroder Wohnungsbestand in Flensburg: Mietminderung bei Wohnungsmängeln unter: https://akopol.wordpress.com/2016/08/06/maroder-wohnungsbestand-in-flensburg-mietminderung-bei-wohnungsmaengeln/

WICHTIG: Mieter sollten bei Mängeln in der Wohnung handeln und sich von Vermietern nicht alles gefallen lassen. Deshalb untenstehend der Link auf eine sehr ausführliche Mietminderungstabelle mit über 200 Entscheidungen der Gerichte zur Mietminderung. Als Mietminderungstabelle wird eine inoffizielle Sammlung von Gerichtsurteilen bezeichnet, die sich mit der Frage befassen, in welcher Höhe die Minderung der Kaltmiete im Falle eines Mangels der Mietsache angemessen ist. Mehr in dem Beitrag Mietminderungstabelle – Höhe einer Mietminderung bestimmen unter: http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderungstabelle.html

Infoportal mietminderung.net: Gleichzeitig hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. das Portal www.mietminderung.net ins Leben gerufen. Ziel ist es, eine umfassende Informationsplattform zu schaffen, über die sich interessierte Bürgerinnen und Bürger bezüglich häufigen Mietminderungsgründen, sowie allgemeinen Mietrechtsangelegenheiten informieren können.

Mieterverein Flensburg: Und ansonsten empfiehlt es sich Mitglied im Flensburger Mieterverein zu werden, wo man Beratung und rechtliche Unterstützung bekommt www.mieterverein-flensburg.de

Jobcenter muss höhere Miete für “Hartz IV”-Empfänger zahlen – Mietobergrenzen auch in Flensburg zu niedrig? unter: https://akopol.wordpress.com/2012/09/19/jobcenter-muss-hohere-miete-fur-hartz-iv-empfanger-zahlen-mietobergrenzen-auch-in-flensburg-zu-niedrig/

Aktuelles Urteil: Sozialgericht Mainz hält Angemessenheitsregelung bei den Kosten der Unterkunft für SGB II und SGB XII-Empfänger für verfassungswidrig – Auch für Flensburg gilt: Klagen hilft siegen unter: https://akopol.wordpress.com/2012/08/19/aktuelles-urteil-sozialgericht-mainz-halt-angemessenheitsregelung-bei-den-kosten-der-unterkunft-fur-sgb-ii-und-sgb-xii-empfanger-fur-verfassungswidrig/

AKOPOL fordert mehr bezahlbare Wohnungen und einen qualifizierten Mietspiegel für Flensburg – Wohnen und Wohnungsnot in Flensburg unter: https://akopol.wordpress.com/2011/09/11/akopol-fordert-mehr-bezahlbare-wohnungen-und-einen-qualifizierten-mietspiegel-fur-flensburg/und

Debatte um die Fortschreibung der „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnens in Flensburg“ – Neubau von Wohnungen nur für den Mittelstand? unter: https://akopol.wordpress.com/tag/wohnen/

Stromschulden: Flensburger Arbeitskreis für soziale Gerechtigkeit fordert Schuldenerlass und Sozialtarif

Stromschulden bedrohen immer mehr Haushalte – Arbeitskreis fordert in einem Brief die Ratsfraktionen zum Handeln auf

Nachdem es in den letzten Wochen eine lebhafte Debatte um das Thema Strompreiserhöhungen und Stromabschaltungen gegeben hat, meldet sich nun auch der „Flensburger Arbeitskreis für soziale Gerechtigkeit“ zu Wort. Er fordert in einem offenen Brief an die Ratsfraktionen einen Schuldenerlass für zahlungsunfähige Stromkunden und einen Sozialtarif für einkommensschwache Haushalte.

Besondere Brisanz gewinnt das Schreiben angesichts der Tatsache, dass in der nächsten Sitzung des Sozialausschusses am 10.12. dieses Thema im Rahmen mehrerer Beschlussvorlagen unter TOP 8 und 9 behandelt werden soll. Auf Seiten der Stadtverwaltung hält man die Einführung eines Sozialtarifs offensichtlich nicht für sinnvoll und bezieht sich insbesondere auf die ablehnende Haltung der Stadtwerke Flensburg hierzu. So heißt es denn auch in der Mitteilungsvorlage der Verwaltung: „Für nicht vertretbar halten die Stadtwerke die eigenständige und damit lokale/regionale Einführung eines so genannten Sozialtarifs. Die angedachte Einführung durch Gesellschafterbeschluss würde nicht nur einen Eingriff in das Geschäftsmodell der Stadtwerke und den Wettbewerb mit anderen Stromanbietern darstellen, die damit gegebenenfalls einhergehenden Margenreduzierungen wären nach Einschätzung der Stadtwerke auch hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen zumindest problematisch.“ (Hier geht´s zur  kompletten Vorlage Mitteilungsvorlage_SUG-15-2012 )

Unabhängig von der Haltung der Stadtwerke und der Stadtverwaltung hält die AKOPOL-Fraktion die Vorschläge des „Flensburger Arbeitskreis für  soziale Gerechtigkeit“ für absolut sinnvoll und unterstützt diese voll und ganz. Die AKOPOL-FRaktion wird sich daher in der kommenden Sitzung des Sozialausschusses für einen Schuldenrelass und einen Sozialtarif einsetzen.

Untenstehend dokumentieren wir den Offenen Brief des Arbeitskreises:

Flensburger Arbeitskreis für soziale Gerechtigkeit

AfdU – Arbeiten für die Umwelt e.V. Anke Duus,  Sozial- und Schuldnerberatung Rolf Sommer, Sozialdienst katholischer Frauen Christel Hagedorn-ten Haaf,  Dodo Runge, “Die Treppe“ Martina Dreger,  FRAU & BERUF Katharina Petersen,  DGB Flensburg Christa Iversen,  Die Brücke e.V. Imke Borcherdingpro familia Simone Hartig,  Deutscher Kinderschutzbund Martina Krohn-Haut,  Gleichstellungsbeauftragte Stadt Flensburg Verena Balve,  Gleichstellungsbeauftragte Gemeinde Harrislee Utta Weißing,  Haus der Familie – Schuldnerberatung Kirsten Bier,  donum vitae Therese Lindenblatt, Frauenzentrum Schleswig Monika Staads,  Sozial-Forum Flensburg gGmbH Kathi Labrenz,  Diakonisches Werk SL-FL Ute Jacobsen,  Straffälligenhilfe Gerd ten HaafFrauenhaus Flensburg Petra Tappe

Den Vorsitzenden der Fraktion Akopol der Ratsversammlung Herrn Jörg Pepmeyer

Rathausplatz 1

24937 Flensburg

Ansprechpartner: Rolf Sommer

Diakonisches Werk Flensburg

Johanniskirchhof 19 a

24937 Flensburg

Tel.: 0461/ 4808314

E-mail: r.sommer@diakonie-slfl.de

Flensburg, den 28.11.2012

Nachrichtlich:

Die Vorsitzende der Fraktion SSW der Ratsversammlung Frau Susanne Schäfer-Quäck; den Vorsitzenden der Fraktion CDU der Ratsversammlung Herrn Dr. Frank Markus; die Vorsitzende der Fraktion WiF der Ratsversammlung Frau Erika Vollmer; den Vorsitzenden der Fraktion SPD der Ratsversammlung Herrn Helmut Trost; den Vorsitzenden der Fraktion Die Linke der Ratsversammlung Herrn Hans von Bothmer; die Vorsitzende der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen der Ratsversammlung Frau Ellen Kittel-Wegner; die Vorsitzenden der Fraktion FDP der Ratsversammlung Frau Meike Bruhns; den Vorsitzenden der Fraktion Akopol der Ratsversammlung Herrn Jörg Pepmeyer; Mitglied der Ratsversammlung Herrn Hans Andresen

Betrifft: Stromschulden bedrohen immer mehr Haushalte

Sehr geehrter Herr Pepmeyer,

die Mitglieder desArbeitskreises für soziale Gerechtigkeit machen täglich in ihrer Beratungstätigkeit die Erfahrung, dass einkommensschwache Haushalte zunehmend Probleme haben ihren Strom zu bezahlen. Auch steigt die Zahl der Haushalte, denen der Strom abgestellt wurde, da dieser nicht bezahlt werden konnte.

Laut Flensburger Tageblatt vom 13.11.2012 waren allein 315 Kunden der Stadtwerke Flensburg davon betroffen. Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen teilt in einem Artikel im Handelsblatt vom 29.4.2012 mit, dass einer Umfrage bei Stromerzeugern zufolge, jährlich bundesweit bei rund 600.000 Haushalten der Strom abgestellt wurde. „ Nach seinen Worten kämpfen 10 bis 15% der Bevölkerung damit die Energiekosten zu finanzieren“. ( Handelsblatt 29.4.2012.) Somit droht 10 bis 15% der Bevölkerung Energiearmut. Wenn wir diese Zahlen auf die Einwohnerzahl von Flensburg übertragen, müssen wir mit schlimmen Entwicklungen rechnen.

Fast 50% des Strompreises entfällt auf staatliche Abgaben. Während Großunternehmen nicht an den erhöhten staatlichen Abgaben durch die Energiewende beteiligt werden, bleibt den Privathaushalten vorbehalten diese Teuerung zu tragen, besonders einkommensschwache Haushalte geraten an die finanziellen Belastungsgrenzen. Die Stadtwerke Flensburg haben im November eine Strompreiserhöhung von 10,51% für 2013 angekündigt.

Uns ist bewusst, dass nicht Flensburger Politiker für die Bundesgesetze, die mit für die Strompreiserhöhung verantwortlich sind, die erste Adresse sind, wir sind aber der Meinung, dass die politischen Fraktionen der Ratsversammlung im Sinne der Bürger und Bürgerinnen Flensburgs tätig werden müssen, da die Versorgung mit Energie zur Daseinsvorsorge gehört.

Da die Stadt Flensburg alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Flensburg ist, wenden wir uns an Sie, als Ratsvertreter/Innen, mit folgenden Forderungen und hoffen, dass Sie diese unterstützen, damit

  • für Strom der Stadtwerke Flensburg ein Sozialtarif für einkommensschwache Haushalte eingeführt wird.
  • bei Stromschulden generell Ratenzahlungen für einkommensschwache Haushalte über 12 Monate möglich sind. Praxis sind zurzeit 3 bis 6 Monate.
  • nach einer Stromsperre die kostenlose Wiedereinschaltung der Stromversorgung für einkommensschwache Haushalte erfolgt.
  • die Stadtwerke bei bestehenden Stromschulden zu Vergleichen bereit sind. Aus grundsätzlichen Erwägungen“ wurden bisher Vergleiche abgelehnt.
  • Flensburger Bürgern die einkommensschwach und unverschuldet, z.B durch eine Jahres Endabrechnung Stromschulden haben, die Stromschulden erlassen werden, wenn sie nicht zahlen können.

Darüber hinaus fordern wir:

  • Das Jobcenter und die Stadt Flensburg die Übernahme von Stromschulden über ein Darlehen nach SGB II bzw. SGB XII auch im Wiederholungsfall übernehmen.

Gegenwärtige Praxis ist, dass in der Regel nur einmal Stromschulden über ein Darlehen übernommen werden.

Wir als Mitglieder des Arbeitskreises für soziale Gerechtigkeit sind uns bewusst, dass es sehr weit reichende Forderungen sind, die wir an die Ratsfraktionen stellen, sind jedoch der Auffassung, dass die zunehmende Energiearmut von einkommensschwachen Bürgern in Flensburg diese Forderungen notwendig machen.

Selbstverständlich stehen wir auch fraktionsübergreifend für eine weitere Zusammenarbeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i.A .

Arbeitskreis soziale Gerechtigkeit

Rolf Sommer

Aktuelle Daten und Zahlen über Stromabschaltungen und die Zahl der betroffenen Haushalte in Flensburg:

SHZ-Online vom 13. November 2012 | 00:00 Uhr | Von Holger Ohlsen: Abgestöpselt: 315 Haushalte ohne Strom http://www.shz.de/nachrichten/lokales/flensburger-tageblatt/artikeldetails/artikel/abgestoepselt-315-haushalte-ohne-strom.html

Wichtiger Hinweis: Im obigen Tageblatt-Artikel nennt Frau Remark vom Flensburger Jobcenter einen Betrag von 31,26 Euro, der als Stromanteil im Hartz IV-Regelsatz enthalten sei. Das ist aber nicht ganz richtig, denn der wird in der Aufschlüssleung für den sog. Regelbedarf nämlich zusammen im Posten für „Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung“ mit eingerechnet, macht 31,26 € . oder 8,36% Anteil vom Regelbedarf. D.h. faktisch ist der Stromanteil nicht wirklich extra ausgewiesen. Insofern liegt, wenn man es lebensnah betrachtet, der Strom-Anteil deutlich unter 30 Euro. Siehe hierzu auch die nebenstehende Quelle: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Aktuelle Daten und Zahlen aus Schleswig-Holstein in zwei Artikeln des Flensburger Tageblattes vom 12.11.2012:

SHZ-Online 12. November 2012 | 08:50 Uhr | Von sh:z: Stromkosten – Kommt die neue Armut aus der Steckdose? unter: http://www.shz.de/nachrichten/schleswig-holstein/panorama/artikeldetail/artikel/kommt-die-neue-armut-aus-der-steckdose.html

SHZ-Online 12. November 2012 | 08:42 Uhr | Von Margret Kiosz: Energiearmut – Strom ist für immer mehr Bürger unbezahlbar unter: http://www.shz.de/nachrichten/top-thema/artikel/strom-ist-fuer-immer-mehr-buerger-unbezahlbar.html

Stadtwerke Flensburg erhöhen Strompreis um mehr als 10%

Erhöhung des Strompreises trifft vor allem Menschen mit niedrigem Einkommen

AKOPOL fordert Stromfonds und „Sozialtarif“

Nachdem bereits schon in den letzten Jahren die Stadtwerke Flensburg ihre Preise für Strom und Fernwärme massiv erhöht haben, trifft die gestern bekannt gegebene Erhöhung des Strompreises von mehr als 10% vor allem Menschen mit niedrigem Einkommen. Vor allem Alleinerziehende mit einem oder mehr Kindern, die auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind, geraten zunehmend in Gefahr, ihre Stromrechnung nicht mehr bezahlen zu können. (Ausführlichere Infos, Daten und Zahlen über Stromabschaltungen und die Zahl der betroffenen Haushalte in Flensburg, wie auch in Schleswig-Holstein gibt es am Ende dieses Beitrages unter den entsprechenden Linkverweisen und Zeitungsartikeln)
Seit 2002 haben die Stadtwerke zudem im Schnitt ihre Energiepreise inklusive der jetzigen Erhöhung pro Jahr um rund 7% angehoben, das bei einer allgemeinen Teuerungsrate, die weit darunter liegt. Zwar klingt die Begründung für die neuerliche Preiserhöhung logisch, dennoch stellt sich die Frage, ob nicht auch Abschreibungen auf Fehlinvestitionen und die unternehmerischen Abenteuer der letzten Jahre weiterhin die Ertragsituation der Stadtwerke Flensburg außerordentlich belasten. Auch das hochgepriesene KWKplus-Projekt, bei dem durch den zusätzlichen Einsatz von biogenen Ersatzbrensstoffen, CO2-Gutschriften für Einspareffekte sorgen sollten, hat nicht annähernd das halten können, was die Stadtwerke sich davon und den BürgerInnen versprachen.

Stadtwerke-Holzschnitzel – Mal eben 800.000 Euro in einer Wiese versenken

So wurde quasi nebenbei in den letzten Tagen bekannt, dass die Stadtwerke die mit städtischen Geldern und ohne politischen Beschluss für 800.000 Euro hergerichtete Europa-Wiese am Harniskai gar nicht mehr benötigen. Nun liegt sie brach und ist die teuerste, eingezäunte Teerfläche in ganz Flensburg. Eigentlich sollte sie als Lagerfläche für Holzschnitzel dienen. Die Stadtwerke hatten nämlich im Rahmen des KWKplus-Projektes geplant, jährlich zehntausende Tonnen Holzschnitzel für die Energieerzeugung einzusetzen. Aufgrund der Marktlage kann das Projekt jedoch nicht mehr im vollen Umfang realisiert werden, und nur ein Bruchteil der angepeilten Menge an Holzschnitzeln wird für die Energieerzeugung in Flensburg angeliefert. Die wird jetzt auf dem Gelände der Stadtwerke zwischengelagert. (Ausführlichere Infos auch hierzu am Ende dieses Beitrages unter dem entsprechenden Linkverweis und Zeitungsartikel)

KWKplusein teures Auslaufmodell?

Andersherum, faktisch haben sich die Stadtwerke damit von einem wesentlichen Baustein des KWKplus-Projekts klammheimlich verabschiedet, ohne dass die Öffentlichkeit jemals etwas davon erfuhr. Damit steht natürlich die gesamte 60-Mio. Euro teure Investition und die Kalkulation von KWKplus auf tönernen Füßen. In welchem Umfang das möglicherweise aktuell zu Kostensteigerungen beigetragen hat, diese Frage haben die Stadtwerke bis heute nicht beantwortet. Damit geraten ebenso die ambitionierten Klimaschutz-Ziele der Stadtwerke und ihres mit den Weihen des Flensburger Uni- und Klimaschutz-Professors Olav Hohmeyer versehenen „greenco2ncept“ in Gefahr. So ist die entsprechende Stadtwerke-Homepage schon seit langen nicht mehr so richtig aktualisert worden, finden sich auf ihr nicht gerade schmeichelhafte Zahlen zum Einsatz der biogenen Brennstoffe nur bis 2010 (siehe unter: http://www.stadtwerke-flensburg.de/home/unternehmen/umwelt-und-technik/projekte/greenco2ncept.html ) Auch die Gesamtmenge der eingesetzen nicht-biogenen Ersatzbrennstoffe (insbesondere aus aufbereitetem Gewerbemüll), erreicht in 2010 mit etwa 48.000 Tonnen nicht annähernd die angepeilte Menge. Die sollte in den ursprünglichen Planungen im Jahr 2012 bei mehr als 100.000 Tonnen liegen. Da es hierfür keine CO2-Gutschriften mehr gibt, ist  ein kostensenkender Effekt nicht annähernd erkennbar. Zur Egänzung noch die Zahlen von 2011: Jeweils 32.000 Tonnen EBS und 4.400 Tonnen Holzhackschnitzel.

Windstrom von der Westküste als ergänzende Alternative?

Insbesondere bei der Stromproduktion und vor allem beim Stromhandel stellt sich zudem die Frage, ob die Stadtwerke Flensburg nicht im besonderen Maße die Kooperation mit den Windmüllern an der Westküste suchen sollten. Die würden liebend gerne ihren Strom direkt an die Stadtwerke verkaufen bzw. ihn über noch gemeinsam aufzubauende intelligente Netze zusammen mit den Stadtwerken verteilen und absetzen. Zum Aufbau solcher Netze, wie für den Einsatz neuer Speichertechnologien braucht es allerdings nicht nur guten Willen, sondern natürlich auch Kapital und unternehmerisches Know-How. Tatsache ist aber, dass die praktische und technologische Umsetzung solcher Konzepte für beide Seiten aus kaufmännischer Sicht außerordentlich ertragreich wäre. Die Flensburger Energiegenossenschaft hat in Gesprächen mit der Stadtwerke-Führung das bereits vorgeschlagen, leider zögert man dort noch und sieht offensichtlich nicht die möglichen finanziellen und marktstrategischen Vorteile. Die würden sich auf jeden Fall positiv auf die Strompreisentwicklung in Flensburg auswirken.

Energie muss bezahlbar bleiben!

Ebenso müssen die kommunalpolitischen Akteure Lösungen finden, damit insbesondere Singles, Alleinerziehende und Familien mit niedrigen Einkommen entlastet werden. Denkbar wäre ein Fonds der Stadtwerke mit einer entsprechenden Garantiemenge an Strom, der jeweils zu einem festgelegten Preis („Sozialtarif“) an diese Bevölkerungsgruppe abgegeben wird. Schlussendlich müssen aber alle Maßnahmen darauf abzielen, dass Energie in Flensburg nicht unbezahlbar wird.

Die AKOPOL-Fraktion wird daher auf politischer Ebene, wie auch im Bündnis mit anderen Parteien, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Verbänden und Organisation und den betroffenen Menschen alles tun, um entsprechende Lösungen zu finden und umzusetzen. Sie fordert insbesondere auch den Vorstand und den Aufsichtsrat der Stadtwerke auf, noch transparenter die Öffentlichkeit und die zivilgesellschaftlichen Akteure in die Überlegungen für alternative Energiekonzepte einzubeziehen.

Jörg Pepmeyer, AKOPOL-Fraktionsvorsitzender

Hier geht’s zur aktuellen Berichterstattung zum Thema in den Flensburger Medien:

Aktuelle Daten und Zahlen über Stromabschaltungen und die Zahl der betroffenen Haushalte in Flensburg auf SHZ-Online vom 13. November 2012 | 00:00 Uhr | Von Holger Ohlsen: Abgestöpselt: 315 Haushalte ohne Strom http://www.shz.de/nachrichten/lokales/flensburger-tageblatt/artikeldetails/artikel/abgestoepselt-315-haushalte-ohne-strom.html

Wichtiger Hinweis: Im obigen Tageblatt-Artikel nennt Frau Remark vom Flensburger Jobcenter einen Betrag von 31,26 Euro, der als Stromanteil im Hartz IV-Regelsatz enthalten sei. Das ist aber nicht ganz richtig, denn der wird in der Aufschlüssleung für den sog. Regelbedarf nämlich zusammen im Posten für „Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung“ mit eingerechnet, macht 31,26 € . oder 8,36% Anteil vom Regelbedarf. D.h. faktisch ist der Stromanteil nicht wirklich extra ausgewiesen. Insofern liegt, wenn man es lebensnah betrachtet, der Strom-Anteil deutlich unter 30 Euro. Siehe hierzu auch die nebenstehende Quelle: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Aktuelle Daten und Zahlen aus Schleswig-Holstein in zwei Artikeln des Flensburger Tageblattes vom 12.11.2012:

SHZ-Online 12. November 2012 | 08:50 Uhr | Von sh:z: Stromkosten – Kommt die neue Armut aus der Steckdose? unter: http://www.shz.de/nachrichten/schleswig-holstein/panorama/artikeldetail/artikel/kommt-die-neue-armut-aus-der-steckdose.html

SHZ-Online 12. November 2012 | 08:42 Uhr | Von Margret Kiosz: Energiearmut – Strom ist für immer mehr Bürger unbezahlbar unter: http://www.shz.de/nachrichten/top-thema/artikel/strom-ist-fuer-immer-mehr-buerger-unbezahlbar.html

Stadtwerke-Preiserhöhung nicht nur hausgemacht:

Nicht vergessen werden darf, dass ein erheblicher Teil der Strompreiserhöhung der Stadtwerke nicht hausgemacht ist, sondern, wie Carlo Jolly es in seinem Kommentar im Flensburger Tageblatt vom 10.11.2012 pointiert beschrieben hat, auf die ungerechtfertigte Befreiung nicht nur energieintensiver Wirtschaftsunternehmen von Energieumlagen zurückzuführen ist. Das summiert sich jährlich auf fast 3 Mrd. Euro, Tendez steigend. Bezahlen müssen das vor allem die privaten Stromkunden. Und zu verantworten hat das die CDU-geführte Bundesregierung. Hier geht´s zum Kommentar von Carlo Jolly http://www.shz.de/nachrichten/lokales/flensburger-tageblatt/artikeldetails/artikel/netzausbau-leicht-gemacht.html

FLENSBURGER TAGEBLATT vom 9.11.2012: Erhöhung um 10,51 Prozent – Strompreisschock in Flensburg unter: http://www.shz.de/nachrichten/lokales/flensburger-tageblatt/artikeldetails/artikel/strom-wird-ueber-zehn-prozent-teurer.html

Flensborg Avis vom 7.11.2012: Fattiges strømregning til debat Fattiges strømregning til debat Avis 7.11.2012

FLENSBURGER TAGEBLATT vom 7.11.2012: Linke und Akopol fordern Strom-Grundsicherung unter: http://www.shz.de/nachrichten/lokales/flensburger-tageblatt/artikeldetails/artikel/linke-und-akopol-fordern-strom-grundsicherung.html

AKOPOL-Beitrag vom 7.11.2012: Armut und Stromabschaltungen: Stadtwerke Flensburg verweigern Herausgabe öffentlichkeitsrelevanter Daten unter: https://akopol.wordpress.com/2012/11/07/armut-und-stromabschaltungen-stadtwerke-flensburg-verweigern-herausgabe-offentlichkeitsrelevanter-daten/

Flensburger Tageblatt vom 8.11.2012: Hafen ohne Zugriff auf Europawiese unter: http://www.shz.de/nachrichten/lokales/flensburger-tageblatt/artikeldetails/artikel/hafen-ohne-zugriff-auf-europawiese.html

Jobcenter muss höhere Miete für „Hartz IV“-Empfänger zahlen – Mietobergrenzen in Flensburg zu niedrig?

Stadt spart zum Nachteil von Erwerbslosen und Rentnern bei den Kosten der Unterkunft (KdU)

Am 17.6.2015 veranstaltete der Arbeitskreis Kommunalpolitik einen Infoabend für alle Empfänger von Grundsicherung nach SGB II (“Hartz IV”) und SGB XII in der Stadt Flensburg. Dort hatte Dirk Audörsch, Fachanwalt für Sozialrecht, nicht nur die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung zum Thema KdU erläutert, sondern auch was es mit dem “schlüssigen Konzept” genauer auf sich hat. In diesem Zusammenhang wies er auch auf eine Flensburger Besonderheit hin. Denn das Bundessozialgericht hat in mehreren Verfahren deutlich gemacht, dass für die Berechnung und Festlegung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft gemäß SGB II/XII zwingend ein sog. “schlüssiges Konzept” vorliegen muss.

Problem: Die wissenschaftliche Studie und die Datenbasis für das vermeintliche, schlüssige Konzept für Flensburg stammen aus dem Jahr 2009 und sind völlig veraltet. Die jetzt noch gültigen Flensburger KDU-Richtwerte aus dem Jahr 2013 erreichen dabei noch nicht mal den Toleranzwert der Studie aus dem Jahr 2009. Schon aufgrund der Preissteigerung für die Betriebskosten können diese Werte nicht (mehr) angemessen sein. Viel wichtiger: Fehlt es an einem schlüssigen Konzept bzw. an einer “validen” Datengrundlage für die Ermittlung der KDU-Höchstgrenzen, können nach Rechtsprechung der Sozialgerichte als Grundlage für die Berechnung angemessener Kosten der Unterkunft, die in der Wohngeldtabelle festgelegten und großzügigeren Grenzen herangezogen werden.

Ein Grund mehr also, um gegen KDU-Bescheide des Jobcenter in Flensburg zu klagen.

Hier die veraltete Studie der KDU-Richtwerteermittlung (“schlüssiges Konzept”) für das Jobcenter Flensburg: Institut Wohnen und Umwelt – Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Flensburg unter: KDU Flensburg Berechnung

Richtwerte des Flensburger Jobcenter für die Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für Empfänger von Grundsicherung nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden die Mietobergrenzen in der Stadt Flensburg zum 1.7.2021 angehoben. In Flensburg gelten folgende Kosten der Unterkunft als angemessen (im Ausnahme- und Einzefall können diese Grenzen auch überschritten werden):

Haushalte Angemessenheit* Zahl der Wohnräume Wohnfläche (Orientierungswerte)
Personen Regelfall
1 433,00 € bis zu 50  m
2 487,00 € 2 oder bis zu 60 qm
3 564,00 € 3 oder bis zu 75 qm
4 717,00 € 4 oder bis zu 90 qm
5 769,00 € 5 oder bis zu 105 qm
jede weitere
Person
weitere 74,00 € 1 weiterer Raum oder weitere 10 qm

Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,30 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.

Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (als Richtwert gilt 1 €/qm) übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.

Alle Angaben sowie weitere Infos mit einer Arbeitshilfe zur Berechnung der Kosten der Unterkunft sind zu finden auf der Seite des Jobcenter Flensburg unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/kosten-der-unterkunft/

Siehe auch: Stadt Flensburg Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2019 Bericht vom 06.05.2021
https://www.flensburg.de/PDF/Angemessenheitsgrenzen_der_Stadt_Flensburg_g%C3%BCltig_ab_01_07_2021.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=5210&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1623665300

Bei rechtlichen Fragen immer einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!

Trotz der Anhebung der Mietobergrenzen gibt es immer wieder Streit um die Angemessenheit der obigen Grenzen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII. Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Klagewilligen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:

Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de

Grundsicherung / ALG II (“Hartz IV”)

Regelbedarfe und Beträge

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mehr hierzu, zu Mehrbedarfe und Einmalleistungen sowie die genaue Höhe der Beträge unter: http://www2.jobcenterflensburg.de/index.php/kunden/arbeitslosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii

Berechnung des Hartz IV-Regelbedarf fehlerhaft

Immer mehr Menschen in Deutschland nutzen Tafeln, auch in Flensburg. Ein Grund sind die knappen Hartz-IV-Bezüge, die sich am Existenzminimum ausrichten. Das aber wird – mit Wissen der Regierung – seit Jahren zu niedrig berechnet. Dazu auch der Artikel auf SPIEGEL-Online:

Fehlerhafte Statistiken:Wieso Hartz IV tatsächlich zu wenig zum Leben ist unter: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/tafel-streit-wieso-hartz-iv-tatsaechlich-zu-wenig-zum-leben-ist-a-1197012.html

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Nordfriesland

Mit Wirkung ab 01.01.2021 hat der Kreistag in Husum folgende Obergrenzen für die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) in Leistungsfällen nach dem SGB II (Hartz IV), dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz neu festgelegt. Hier die Beschlusvorlage des Kreistages Nordfriesland und die ab 1.1.2021 gültige Tabelle mit den Mietobergrenzen für den Bereich Husum, Niebüll, Tönning, und Umgebung sowie die Inseln Sylt, Amrum und Föhr:

In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
Fettgedruckte Zahlen: Das mit der Konzepterstellung beauftragte Unternehmen empirica hat für das Konzept 2021 bezüglich des Vergleichsraums Sylt nur Zahlen für Haushalte bis 3 Personen ermittelt. Bei den größeren Haushalten erfolgten keine Angaben mangels zu geringer Fallzahlen. Es wurde daher auf der Basis des ermittelten Wertes für 3-Personenhaushalte der Quadratmeterpreis errechnet und mit den angemessenen Wohnflächen der nachfolgenden größeren Haushalbe multipliziert. Bei allen größeren Haushalten lag das Ergebnis unter dem aktuellen Wert. Hinsichtlich der 2-Personen-Haushalte auf Sylt ist das ermittelte Ergebnis von empirica niedriger als das empirica-Ergebnis für das aktuelle Konzept 2019.
Damit wegen der niedrigeren Werte die Leistungsempfänger im laufenden Bezug auf Sylt keine Nachteile haben und nicht umziehen müssen, bleibt es bei den fett markierten Haushaltsgrößen auch ab 2021 bei den bis 31. Dezember 2020 geltenden Mietobergrenzen (Bestandschutzregelung).

Streit um die neuen KDU-Sätze

So schreibt der Oldensworter Rechtsanwalt und Sozialrechtsexperte Dirk Audörsch auf seiner Homepage:

„Zwar ist eine Anhebung der Mietobergrenzen zu begrüßen, jedoch werden dadurch noch immer nicht die steigenden Mietkosten hireichend berücksichtigt, so dass die Anwaltskanzlei Audörsch auch weiterhin im Falle der Beauftragung für eine höhere Mietkostenübernahme erstreiten wird. Nehmen Sie daher gerne mittels Kontaktformular mit der Anwaltskanzlei Audörsch Kontakt auf.“

Auch hier gilt: Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter über die angemessene Höhe der KdU bzw. Übernahme der Mietkosten kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen auch gegen Sozialzentren in Nordfriesland  vertritt empfehlen wir in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage ebenfalls mit ihm Kontakt aufzunehmen. Kontaktdaten siehe oben.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Schleswig-Flensburg

Kreis Schleswig

Maßgeblich für die Festlegung und Höhe der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII ist das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht vom 17.02.2020 (Schlüssiges Konzept) und die 4. Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII (Schlüssiges Konzept)

Das Schlüssige Konzept, die Richtlinie, die KdU-Tabelle und weitere Angaben und Informationen zum Thema SGB II und XII-Leistungen finden sich auf der Seite des Kreises Schleswig-Flensburg unter: https://www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Arbeit-/Leistungen/

Übersicht der angemessenen Heizkosten für den Kreis Schleswig-Flensburg ab 01.11.2020

Schleswig-Flensburg Heizkosten

Pauschalisierte Mietobergrenzen für das gesamte Kreisgebiet?

Auch mit diesen Mietobergrenzen droht weiterhin Streit, denn bis Oktober 2015 gab es für die einzelnen Orte im Kreis Schleswig-Flensburg gesonderte Festlegungen (die alten Mietobergrenzen findet man hier KdU-Schleswig-Flensburg-Kreis—01.09.2013). Wie der Kreis  seine pauschalisierten Mietobergrenzen trotz „schlüssigem Konzept“ weiterhin im Falle sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen begründen will, ist fraglich, denn in den traditionellen Urlaubsorten im Kreis Schleswig-Flensburg sind die Wohnungen teurer, als beispielsweise in Schleswig. Auch allgemein gibt es im Kreis ein ganz erhebliches Mietpreisgefälle. Bei neuen KDU-Bescheiden und Aufforderung zum Wohnungswechsel bzw. Senkung der Mietkosten daher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren! Auch hier empfehlen wir den bereits oben genannten Rechtsanwalt Dirk Audörsch.

KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Dithmarschen

Die für den Raum Dithmarschen ab 01.11.2019 bzw. 01.01.2021 angemessenen Bruttokalt-Mieten (Kaltmiete inkl. Betriebskosten ohne Heizkosten) sowie die Betriebskosten (kalt) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:

Dithmarschen 1

Mietkategorie I = Norderdithmarschen (Amt Eider, Amt Heider Umland, Amt Wesselburen – ohne altes Amt Büsum)
Mietkategorie II = altes Amt Büsum (Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich,
Warwerort)
Mietkategorie III = Stadt Brunsbüttel
Mietkategorie IV = Stadt Heide
Mietkategorie V = Süderdithmarschen (Amt Burg-Sankt Michaelisdonn, Amt Marne-Nordsee, Amt Mitteldithmarschen)

Insbesondere ab einer Haushaltsgröße ab 5 Personen ist die Besonderheit des Einzelfalls zu beachten. Die Prüfung sollte dann durch den Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin erfolgen.

Übersicht über kalte Betriebskosten, sofern diese 65,00 € insgesamt unterschreiten

Dithmarschen

Für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, können andere Miethöchstbeträge anerkannt werden. Dieses gilt insbesondere für dauerhaft voll er-werbsgeminderte Personen oder Personen, die die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben, da die allgemeine Belastbarkeit geringer sein dürfte, als bei jüngeren oder erwerbsfähigen Personen. Die anerkennungsfähigen Beträge dürfen die Höchstbeträge plus 10 % der jeweiligen Mietstufe gemäß Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WOGG) nicht übersteigen.

Mehr dazu und die Durchführungshinweise des Jobcenter Dithmarschen unter: KdU Dithmarschen – 01.01.2021-2

Das sind die Hartz IV Regelsätze 2022

Soziale Grundsicherung

Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung sollen die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)

 
Alleinstehende / Alleinerziehende 449 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 311 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 285 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG ab 2022 in Euro je Monat

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Asylbewerber

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG.

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Kritik an der Festsetzung der Höhe der neuen Regelsätze:

Hartz IV: Paritätischer kritisiert geplante Anpassung der Regelsätze um drei Euro als “lächerlich gering” und warnt vor realen Kaufkraftverlusten

Berlin, 26.08.2021. Der Hartz IV Regelsatz soll 2022 um lediglich drei Euro angehoben werden. Das gleicht nicht einmal die Inflation aus, kritisiert der Paritätische scharf.

Die für 2022 angekündigte Hartz IV-Regelsatz-Erhöhung um zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband als “blanken Hohn”, viel zu niedrig und bitter für alle Betroffenen. Faktisch gleiche die “lächerlich geringe” Anpassung von weniger als einem Prozent nicht einmal die Inflation aus und komme somit sogar einer Kürzung gleich, kritisiert der Verband. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro.

“Es ist nicht zu fassen, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Es war bereits seit Monaten absehbar, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, wenn bei dem im Gesetz verankerten Fortschreibungsmechanismus nicht nachjustiert wird“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Der Paritätische hatte bereits im Frühjahr davor gewarnt, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten im kommenden Jahr eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung ein realer Kaufkraftverlust droht. “Es ist ein Trauerspiel, wie wenig die Bundesregierung im wahrsten Sinne des Wortes für arme Menschen übrig hat”, so Schneider.

Der ParitätischeNach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle hätte ein sachgerecht ermittelter Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt mindestens 644 Euro statt den geltenden 446 Euro betragen müssen. In einer breiten Allianz mit Gewerkschaften, anderen Wohlfahrtsverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro und hatte den im Mai ausgezahlten einmaligen Corona-Zuschuss als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.

Zum Hintergrund: Die Höhe der aktuellen Regelsätze wurde im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1.1.2021 festgelegt. Der Paritätische kritisiert, dass der Gesetzgeber hier einmal mehr die verfassungsrechtlich eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Regelbedarfe ausschließlich zur Kürzung genutzt hat. Die Regelsätze sind im Ergebnis zu niedrig und nicht bedarfsdeckend. Die allgemeine Inflationsrate lag im Juli diesen Jahres bei 3,8 Prozent. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt jedoch nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatz-spezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt. Nach aktuellen Medienberichten soll der Regelsatz für Jugendliche und Erwachsene zum 1.1.2022 um drei Euro und für Kinder unter 14 um um zwei 2 Euro angehoben werden.

Hartz IV Rechner – Berechnung Arbeitslosengeld II

Mit dem folgenden Hartz IV Rechner können Sie ab Mitte Dezember 2021 daher das Arbeitslosengeld II direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der Basis-Regelsatz von 449 € ab 01.01.2022 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist. Hier geht´s zum Hartz IV Rechner http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Hartz IV-Regelsatz: Wichtige Aufschlüsselung

Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Grund­sicherung im Alter: Wenn das Geld später nicht reicht

Nicht jeder verdient genug, damit am Ende des Arbeits­lebens eine ordentliche Rente heraus­kommt. Und nicht jeder erbt später genug, um eine nied­rige Rente ausgleichen zu können. Ist das der Fall, hilft im Alter die staatliche Grund­sicherung, dass Betroffene finanziell über die Runden kommen. Große Sprünge lassen sich damit aber nicht machen. Die Alters­vorsorge-Experten der Stiftung Warentest erklären, wie der Staat später hilft und beant­worten die häufigsten Fragen zum Thema Grund­sicherung. Unter: https://www.test.de/Grundsicherung-im-Alter-Wenn-das-Geld-spaeter-nicht-reicht-5153035-0/

Entscheidungsdatenbanken des Bundessozialgerichts, der Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Urteilen und Entscheidungen – auch zum Rechtsbereich SGB II und SGB XII

Allen Klagewilligen möchten wir in diesem Zusammenhang ebenso die untenstehenden Entscheidungsdatenbanken mit Sozialgerichtsurteilen (auch zu KDU) im Rechtsbereich des SGB II und SGB XII empfehlen:

Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts (BSG): http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en

Zur Homepage des Bundessozialgerichts mit Pressemtteilungen, Urteilen und Informationen zur Sozialgesetzgebung geht es hier:  https://www.bsg.bund.de/DE/Home/home_node.html

Komplette Urteile des Bundessozialgerichts, der  Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Begründungen und nach Datum und Aktenzeichen sortiert findet man auf der Seite Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

Gemeinsame Rechtssprechungsdatenbank des Landes Berlin und Brandenburg – Berlin.de: Das Informationsangebot der Gerichte ist deutlich erweitert worden:
Jetzt steht Ihnen eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen aller Gerichte aus Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Auch Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts sind enthalten.

Weitere Tipps und Informationen zum Thema SGB II/XII (Hartz IV) und KdU

Ganz besonders möchten wir in diesem Zusammenhang die äußerst hilfreiche Site von Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht) mit ausgezeichneten Hinweisen und Beiträgen zum Thema SGB II und XII/Hartz IV und KDU empfehlen: http://www.harald-thome.de/ . Geradezu eine Fundgrube für jeden Sozialrechts-Laien und Interessierten ist auch sein immer wieder aktualisierter Folienvortrag ALG II,  gleich am Anfang seiner Startseite als PDF-Datei zu finden. Übrigens, den Newsletter von Harald Thomé kann man über diesen Link abonnieren: http://www.harald-thome.de/newsletter.html

Hilfreiche Informationen hierzu auch unter folgendem Link: http://www.erwerbslos.de/rechtshilfen/534-absolut-empfehlenswert-ratgeber-hartz-iv-tipps-und-hilfen-des-dgb.html

Hartz IV Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV

Hilfreiche Hinweise zum Umgang mit Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen
unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ratgeber-eingliederungsvereinbarung-563.php

Hartz IV: Ohne Verhandlung keine EGV

LSG Mainz: ohne vorherige Verhandlung kein Verwaltungsakt

17.05.2016 (jur). Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher müssen über eine Eingliederungsvereinbarung auch tatsächlich eine Vereinbarung anstreben und über die einzelnen Punkte vorher verhandeln. Ohne Verhandlungen zumindest angeboten zu haben darf die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung nicht einfach per Bescheid durchsetzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16 B ER). Weiterlesen unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ohne-verhandlung-keine-egv.php

Beschluss vom 1.8.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz IV-Empfängern bei Versagung der KDU-Leistungen

Die eigene Wohnung sei ein wichtiger Bestandteil des sozialen Existenzminimums, heißt es in der Entscheidung. Dazu gehöre, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Die Gerichte müssten berücksichtigen, welche finanziellen, sozialen oder gar gesundheitlichen Folgen ein Verlust der Wohnung haben könnte. Mehr dazu in dem Beitrag der Wochenzeitung DIE ZEIT vom 22.08.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-EmpfängernSozialgerichte müssen prüfen, welche Folgen eine Kürzung von ALG-II-Bezügen hat. Eine schematische Beurteilung sei unzulässig, entschieden die Verfassungsrichter. Weiterlesen unter: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-08/bundesverfassungsgericht-hartz-iv-rechte-wohnkosten-heizkosten

Dazu die Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichtes: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

Pressemitteilung Nr. 72/2017 vom 22. August 2017: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-072.html

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 01. August 2017: 1 BvR 1910/12

Widerspruch gegen KdU-Bescheide des Jobcenters oder Sozialzentrums  einlegen – Wichtige Infos und Musteranschreiben

Angesichts zahlreicher Klagen zur Höhe der sog. Angemessenheitsgrenzen bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) durch die Jobcenter bzw. Sozialzentren empfiehlt es sich im Zweifelsfall bei strittigen KdU-Bescheiden bzw. der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Der erste Schritt hierzu ist frist- und formgerecht Widerspruch beim Jobcenter oder Sozialzentrum einzulegen. Ein Musteranschreiben von www.erwerbslosenforum.de gibt es hier: Musterwiderspruch zu Kosten für Unterkunft und Heizung  Sollte diesem Widerspruch nicht stattgegeben werden, sollte man einen Rechtsbeistand konsultieren (kann man auch schon beim Widerspruch) und ggfs. vor dem Sozialgericht klagen, insbesondere dann, wenn sich das Jobcenter unter dem Stichwort Angemessenheit weigert, bei Mieterhöhungen oder Umzug die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. SGB-II und XII-Leistungsempfänger (“Hartz IV”) können zudem Prozesskostenhilfe beantragen (mehr hierzu unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe ) Und Achtung: Immer darauf achten, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Weitere wichtige Infos, Urteile und Musteranschreiben findet man im Download-Bereich von erwerbslosenforum.de unter: http://www.erwerbslosenforum.de/downloads.htm

Aufgrund der zahlreichen Klagen von SGB II und SGB XII-Leistungsbeziehern gegen die Jobcenter und Sozialzentren vor den Sozialgerichten wegen der Übernahme und Höhe  der KdU möchten wir die untenstehenden Meldungen auf sozialrechtsexperte.blogspot.de und http://www.gegen-hartz.de allen klagewilligen Betroffenen ebenfalls zum Lesen wärmstens empfehlen.

Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.10.2012:

Jobcenter muss schlüssiges Konzept zur Festlegung der KdU-Angemessenheitsgrenze nachweisen

Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt – eine “Ghettobildung” soll ausgeschlossen werden.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, – S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen

Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 – S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen – L 6 AS 415/11 NZB). Weiterlesen unter:http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html

Trotz “schlüssigem Konzept” Anspruch auf mehr Geld. Siehe hierzu den dpa-Beitrag vom 07.08.2014:

Mietobergrenzen bei Hartz-IV –  Gutachten kann falsch sein

Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Welche Mietobergrenze gilt, muss sorgfältig ermittelt werden. Neben der Durchschnittmiete muss dabei auch der Standard der Wohnung berücksichtigt werden. Weiterlesen unter: https://www.aachener-nachrichten.de/ratgeber/recht/gutachten-fuer-mietobergrenzen-fuer-hartz-iv-empfaenger-kann-falsch-sein-1.888387

Klagen hilft siegen!

Ähnlich dem oben dokumentierten Rechtsstreit hat es eine vergleichbare und erfolgreiche Klage eines Flensburger Leistungsbeziehers auf Übernahme von höheren Mietkosten durch das Jobcenter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht in Schleswig ebenfalls schon gegeben. Die endete mit erheblichen Nachzahlungen durch das Flensburger Jobcenter. Dabei orientierte sich das Gericht ebenfalls an den Richtwerten der Wohngeldtabelle, die damals erheblich höher lagen, als die KdU-Richtwerte in Flensburg. Das Sozialgericht begründete dies damit, dass es in Flensburg kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. KdU-Richtwerte bzw. Mietobergrenzen für SGB II und SGB XII-Leistungsbezieher gäbe. Die Stadt Flensburg hat nach diesem Urteil dann entsprechend reagiert und eine Studie zur Richtwerteermittlung der KDU-Höchstgrenzen in Auftrag gegeben und anschließend ihre KdU-Richtwerte angepasst. Die genannte Studie gibt es untenstehend einzusehen. Für den Kreis Nordfriesland fehlt dieses sog. “schlüssige Konzept” jedoch. Weshalb es sich lohnt, im Zweifelsfall gegen den Kreis NF zu klagen, falls es Streit mit dem Sozialzentrum um die Höhe der zu übernehmenden Miete bzw. Kosten der Unterkunft gibt.

Studie der KdU-Richtwerteermittlung für das Jobcenter Flensburg: Institut Wohnen und Umwelt – Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Flensburg unter: KDU Flensburg Berechnung

Erwerbslosenverein Tacheles

Informationen rund um SGB II, Sozialrecht, soziale Ausgrenzung und Gegenwehr: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/

Tacheles Rechtsprechungsticker für jede Kalenderwoche mit den aktuellen Sozialgerichtsurteilen auf der rechten Seite der Tacheles-Homepage unter Newsticker oder die Entscheidungsdatenbank im Tickerarchiv unter: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/

Tacheles Adressverzeichnis

Hier finden Sie Rechtsanwälte, Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialinitiativen, die Beratung und Unterstützung zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Arbeitslosenrecht nach dem SGB III oder allgemeine Existenzsicherung anbieten. Ebenfalls finden Sie hier Organisationen oder Personen, die Ihnen beim Gang zur Behörde Beistand und Schutz als Ämterbegleitung anbieten: http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Infos zum SGB II und SGB XII

Die Infoplattform SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bietet Zugänge zur Diskussion um das Gesetz und dessen Umsetzung sowie zu den sozioökonomischen Hintergründen und Auswirkungen.

Infos zum SGB II auf wikipedia: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland. http://de.wikipedia.org/wiki/Zweites_Buch_Sozialgesetzbuch

Merkblatt (jeweils auf deutsch und türkisch)
Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesagentur für Arbeit August 2018

Aus dem Vorwort:

Dieses Merkblatt zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten.

Es erläutert Ihnen die Stationen im Jobcenter, Besonderheiten für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und auch das, was Sie beachten und befolgen sollten, wenn Sie Leistungen beantragt haben.
Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Auf jede Einzelheit kann das Merkblatt natürlich nicht eingehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Jobcenter.

Die Broschüre in deutscher Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-ALGII_ba015397.pdf

Die Broschüre in türkischer Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/SGB2-Merkblatt-tr_ba015625.pdf

Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

SOZIALHILFE und Grundsicherung im Alter  und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Diese Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über das Sozialhilferecht im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Sozialhilferecht umfasst neben den Leistungen und Voraussetzungen der Sozialhilfe auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Jeder Mensch kann in eine Situation geraten, in der er staat­ licher Hilfe bedarf: zum Beispiel durch einen Unfall, Krankheit, eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit, den Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Erwerbseinkommen.
Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert, z. B. durch die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung. Was aber, wenn wir in eine Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in der die eigenen Mittel nicht mehr ausreichen, uns aber auch keine Versicherung, keine Agentur für Arbeit, keine Bank und kein Verwandter hilft?
Für diese Situationen gibt es die Sozialhilfe. Sie ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Die Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jede Bürgerin und jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat, wie dies auch bei anderen Sozialleistungen, z. B. beim Kindergeld oder Wohngeld, der Fall ist. Jeder Mensch kann Sozialhilfe in Anspruch nehmen und zwar gesetzlich garantiert. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn und soweit sie bzw. er sich nicht selber helfen kann und ihr bzw. ihm auch kein anderer hilft. In diesem Fall besteht Hilfebedürftigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch die Notlage verursacht worden ist.
Bei den Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ist allerdings eine Besonderheit zu beachten: Neben den für den Lebensunterhalt vorgesehenen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Wer bei Hilfebedürftigkeit auf welche der beiden Leistungen einen Leistungsanspruch hat, richtet sich danach, ob sie bzw. er erwerbsfähig ist oder nicht. Bei Erwerbsfähigkeit besteht in der Regel Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Ist dies nicht der Fall, besteht in der Regel ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII). Eine Übersicht, welches System gegebenenfalls in Frage kommt, siehe das Schaubild auf der Seite 14.

Die Broschüre zum Herunterladen als PDF-Datei: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf;jsessionid=EB76217AF9FDB7AF4610BE854C7FCDF3?__blob=publicationFile&v=9

Hartz IV-Broschüre mit hilfreichen Tipps und Hinweisen

Die im April 2017 aktualisierte und überarbeitete Broschüre der LINKEN-Fraktion im Bundestag ist ein Ratgeber für alle, die mit dem System Hartz IV zu tun haben – entweder als Betroffene oder aber als Teil der Öffentlichkeit, die sich gegen dieses System wendet.

Die Broschüre will über die rechtlichen Möglichkeiten im System Hartz IV informieren und Hinweise geben  auf Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf der lokalen Ebene.

Bestellungen bitte über das Versandportal der Fraktion DIE LINKE http://versand.linksfraktion.net

Bestellungen von Initiativen, Vereine usw. bitte mit Lieferadresse an: versand@linksfraktion.de

Die Broschüre zum Herunterladen als PDF-Datei:
https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Broschuere_HartzIV_2017.pdf

Datenschutz-Bruschüre ULDDatenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Broschüre des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein beantwortet die häufigsten Fragen

Da es oftmals Unsicherheit über die Frage gibt, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II bzw. “Hartz IV” gelten und welche Rechte nicht nur Teilnehmer an sog. Integrationsmaßnahmen der Jobcenter hinsichtlich der Dokumentation und Weitergabe ihrer persönlichen Daten haben, möchten wir auf eine entsprechende Broschüre “Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II – die häufigsten Fragen zum Datenschutz ” (Stand Mai 2016) des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hinweisen. Die Broschüre des ULD ist kostenfrei abzurufen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/blauereihe/blauereihe-alg2.pdf

Gleichzeitig gibt es auf der Seite des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein zum Thema Datenschutz im Sozialamt – häufig gestellte Fragen“ zusammenfassende Informationen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/faq-sozialamt/

Siehe zum gleichen Thema auch:

Hartz IV: Die Machtspielchen der Jobcenter unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-die-machtspielchen-der-jobcenter-90016592.php

(…) Diese Rechtsunsicherheiten (hinsichtlich des Datenschutzes) haben auch den Datenschutzbeauftragten des Bundes Peter Schaar und seine Behörde mehrfach beschäftigt und das Eingreifen erforderlich gemacht. Im Februar 2012 erschien ein kurzes Infoblat. „Datenschutz im Jobcenter“. Durch Nachfrage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes wurden weitere Details bekanntgegeben.
So enthielt ein Auszug aus dem „Empfehlungspaket zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte im Rechtskreis SGB II“, SP II 23 – II-5020, vom Januar 2012 eine vierseitige Übersicht „Was Jobcenter kopieren dürfen“.

ABC Fachlexikon

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen – Nach den Regelungen des SGB IX 2018

Herausgeber:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Inhalte:

  • Fachlexikon
  • Leistungen für behinderte Menschen im Beruf
  • Anschriften der Integrationsämter

für betriebliche Funktionsträger
wird in Einzelexemplaren zur Verfügung gestellt
512 Seiten

Bestellen: bei Ihrem Integrationsamt

Oder als PDF-Datei zum kostenfreien Download:  ABC Fachlexikon Größe: 4.19 MB / Stand: 15.08.2018

Sozialatlas Flensburg 2021: Zahl der Sozialleistungsempfänger*innen nimmt weiter zu

Bevölkerungszahl sinkt leicht auf 96.731 Personen

Kinderarmut – Knapp ein Viertel aller Kinder und Jugendlichen unter 15 Jahren lebt in Armutshaushalten sowie jedes zweite Kind in der Neustadt

27.834 Menschen mit Migrationshintergrund, 28,8% Anteil an der Gesamtbevölkerung

Mit dem Sozialatlas 2021 liegt die 20. kleinräumige Fortschreibung von Sozialstrukturdaten für die Stadt Flensburg und ihre 13 Stadtteile vor, heißt es in der Mitteilungsvorlage für die Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschuss am 15.11.2021 Die detaillierten Daten des Sozialatlas 2021 hier

Sozialatlas Flensburg 2020: Mehr Geburten – Bevölkerungszahl steigt auf 96.920 Personen

Über 20.000 FlensburgerInnen brauchen staatliche Transferleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes
Kinderarmut – Ein Viertel aller Kinder und Jugendlichen unter 15 Jahren lebt in Armutshaushalten sowie jedes zweite Kind in der Neustadt
27.362 Menschen mit Migrationshintergrund, 28,2% Anteil an der Gesamtbevölkerung

Die detaillierten Daten des Sozialatlas 2020 hier

Sozialatlas Flensburg 2019 – Zahl der SozialleistungsempfängerInnen wächst weiter

Mehr im Sozialatlas 2019 unter: https://akopol.wordpress.com/2019/10/13/sozialatlas-flensburg-2019-zahl-der-sozialleistungsempfaengerinnen-waechst-weiter/

Sozialatlas Flensburg 2018 – Mehr EmpfängerInnen von Sozialleistungen
Mehr im Sozialatlas 2018 unter: https://akopol.wordpress.com/2018/11/18/sozialatlas-flensburg-2018-zunahme-der-empfaengerinnen-von-sozialleistungen/

Sozialatlas 2017 für Flensburg liegt vor – Weiterhin hohe Armutsquote Sozialatlas_2017: https://akopol.wordpress.com/2017/10/18/sozialatlas-2017-fuer-flensburg-liegt-vor-weiterhin-hohe-armutsquote/

Sozialatlas 2016 für Flensburg liegt vor – Altersarmut nimmt weiter zu
unter: https://akopol.wordpress.com/2016/12/06/sozialatlas-2016-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-weiter-zu/

Sozialatlas 2015 für Flensburg liegt vor – Altersarmut nimmt rasant zu unter: https://akopol.wordpress.com/2015/11/25/sozialatlas-2015-fuer-flensburg-liegt-vor-altersarmut-nimmt-rasant-zu/

Ebenso auch der AKOPOL-Beitrag Sozialatlas 2014 für Flensburg liegt vor – Armut in der Stadt nimmt weiter zu unter:
https://akopol.wordpress.com/2014/11/11/sozialatlas-2014-fur-flensburg-liegt-vor-armut-in-der-stadt-nimmt-weiter-zu/

Zukünftig dramatische Verschärfung der Situation auf dem Flensburger Wohnungsmarkt – Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau

Ebenso dramatisch spitzt sich auch die Wohnungssituation für viele Empfänger von Sozialleistungen und Geringverdiener in Flensburg zu. Eine von der Stadt und Kommunalpolitik in Auftrag gegebene Studie fordert mehr Engagement im sozialen Wohnungsbau und prognostiziert ebenso für Flensburg einen dramatischen Anstieg der Altersarmut
Zielgruppenorientierte Wohnungsmarktanalyse Flensburg: Immer weniger Wohnungen für Menschen mit kleinen Einkommen unter:
https://akopol.wordpress.com/2013/04/06/zielgruppenorientierte-wohnungsmarktanalyse-flensburg-immer-weniger-wohnungen-fur-menschen-mit-kleinen-einkommen/

Zur schleswig-holsteinischen Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklung von 2007 bis einschl. 2012 (Zahlen für Flensburg auf S. 104-108) siehe auch das
Mietgutachten für das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Ergebnisbericht zur Wohnungsmarkt- und Mietenentwicklung
Bearbeitung: Jürgen Veser (IfS) Renate Szameitat (GEWOS) Thomas Thrun (IfS) Dr. Johannes Promann (GEWOS)
im Auftrag des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein
17. Juni 2013 unter: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wohnen/Downloads/Wohnraum/mietgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Mehr zum Thema KDU und Wohnungssituation auch im AKOPOL-Blog:

BGH-Urteil vom 21.11.2017: Urteil zu Mieterhöhung Mieter müssen vermeintliche Modernisierung nicht hinnehmen

Bauarbeiten, die den Charakter eine Mietwohnung grundlegend verändern, sind keine Modernisierung mehr. Mieter müssen solche Maßnahmen daher nicht dulden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. Im Streitfall sollte die Kaltmiete durch die vermeintliche Modernisierung von 464 auf 2150 Euro steigen. (Az: VIII ZR 28/17) Konkret geht es um ein Reihenhaus in Berlin-Wedding. Weiterlesenhier– Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/29295306 ©2017

Hier geht´s zum Beschluss des BGH http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=80345&pos=8&anz=527

Wohnungsmängel: Als Mieter nicht jammern, sondern handeln!

Angesichts des teilweise recht desolaten Zustandes des Wohnungsbestandes in Flensburg und zahlreicher Konflikte von Mietern mit ihren Vermietern oder Hausverwaltungen wegen Wohnungsmängeln möchten wir einen sehr hilfreichen AKOPOL-Beitrag vom 06.08.2016 und Link allen Flensburger Mietern wärmstens an´s Herz legen: Maroder Wohnungsbestand in Flensburg: Mietminderung bei Wohnungsmängeln unter: https://akopol.wordpress.com/2016/08/06/maroder-wohnungsbestand-in-flensburg-mietminderung-bei-wohnungsmaengeln/

WICHTIG: Mieter sollten bei Mängeln in der Wohnung handeln und sich von Vermietern nicht alles gefallen lassen. Deshalb untenstehend der Link auf eine sehr ausführliche Mietminderungstabelle mit über 200 Entscheidungen der Gerichte zur Mietminderung. Als Mietminderungstabelle wird eine inoffizielle Sammlung von Gerichtsurteilen bezeichnet, die sich mit der Frage befassen, in welcher Höhe die Minderung der Kaltmiete im Falle eines Mangels der Mietsache angemessen ist. Mehr in dem Beitrag Mietminderungstabelle – Höhe einer Mietminderung bestimmen unter: http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mietminderungstabelle.html

Infoportal mietminderung.net: Gleichzeitig hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. das Portal www.mietminderung.net ins Leben gerufen. Ziel ist es, eine umfassende Informationsplattform zu schaffen, über die sich interessierte Bürgerinnen und Bürger bezüglich häufigen Mietminderungsgründen, sowie allgemeinen Mietrechtsangelegenheiten informieren können.

Mieterverein Flensburg: Und ansonsten empfiehlt es sich Mitglied im Flensburger Mieterverein zu werden, wo man Beratung und rechtliche Unterstützung bekommt www.mieterverein-flensburg.de

Jobcenter muss höhere Miete für “Hartz IV”-Empfänger zahlen – Mietobergrenzen auch in Flensburg zu niedrig? unter: https://akopol.wordpress.com/2012/09/19/jobcenter-muss-hohere-miete-fur-hartz-iv-empfanger-zahlen-mietobergrenzen-auch-in-flensburg-zu-niedrig/

Aktuelles Urteil: Sozialgericht Mainz hält Angemessenheitsregelung bei den Kosten der Unterkunft für SGB II und SGB XII-Empfänger für verfassungswidrig – Auch für Flensburg gilt: Klagen hilft siegen unter: https://akopol.wordpress.com/2012/08/19/aktuelles-urteil-sozialgericht-mainz-halt-angemessenheitsregelung-bei-den-kosten-der-unterkunft-fur-sgb-ii-und-sgb-xii-empfanger-fur-verfassungswidrig/

AKOPOL fordert mehr bezahlbare Wohnungen und einen qualifizierten Mietspiegel für Flensburg – Wohnen und Wohnungsnot in Flensburg unter: https://akopol.wordpress.com/2011/09/11/akopol-fordert-mehr-bezahlbare-wohnungen-und-einen-qualifizierten-mietspiegel-fur-flensburg/und

Debatte um die Fortschreibung der „Grundsätze und Leitlinien für die Steuerung des Wohnens in Flensburg“ – Neubau von Wohnungen nur für den Mittelstand? unter: https://akopol.wordpress.com/tag/wohnen/

Sozialgericht Mainz hält Angemessenheitsregelung bei den Kosten der Unterkunft für SGB II und SGB XII-Empfänger für verfassungswidrig

Auch für Flensburg gilt: Klagen hilft siegen!

Angesichts der aktuellen Debatte in Flensburg zum Thema Wohnungsnot, Gentrifizierung und zur Höhe der sog. Angemessenheitsgrenzen für die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KDU) durch das Flensburger Jobcenter möchten wir auf ein spannendes Urteil zum Thema KDU-Angemessenheitsgrenzen besonders hinweisen.

Hartz IV Angemessenheitsregelung verfassungswidrig

Angemessensheitsbegriff bei den Unterkunftskosten verstößt gegen die Verfassung

Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgerichts Mainz verstoßen die Angemessensheitsregelungen bei den Kosten der Unterkunft bei Hartz IV und der Sozialhilfe (SGB II und SGB XII) gegen die bundesdeutsche Verfassung (Aktenzeichen: S 17 AS 1452/09). Weiterlesen…

Jetzt haben alle diejenigen SGB II und SGB XII-Leistungsbezieher (fälschlich auch Hartz IV genannt), die aufgrund der Angemessenheitsgrenzen keine menschenwürdige Wohnung in Flensburg finden und bezahlen können, wenn Sie das Jobcenter auf die Übernahme entsprechend höherer Mietkosten verklagen wollen, zumindest schon mal ein Vergleichsurteil, auf das sie sich berufen können. Allerdings muss einschränkend gesagt werden, dass dieses Urteil höchstinstanzlich, also durch ein Landessozialgericht oder das Bundessozialgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht noch nicht bestätigt ist. Das vollständige Urteil des Sozialgerichts Mainz gibt es hier zum Nachlesen: http://www.elo-forum.org/unterkunft/100526-sg-mainz-angemessenheitsregelungen-kosten-unterkunft-kdu-verfassungswidrig.html

Ebenso möchten wir in diesem Zusammenhang noch auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Neuruppin hinweisen. Ein Arbeitslosengeld II-Empfänger (“Hartz IV”) aus Hohen Neuendorf (Brandenburg) hatte sich erfolgreich gegen die zu niedrigen Richtwerte für Wohnkosten im Landkreis Oberhavel zu Wehr gesetzt. Vor dem Sozialgericht Neuruppin schlossen das Jobcenter und der Hilfeempfänger im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einen Vergleich, wonach das Jobcenter dem 44-Jährigen die Unterkunftskosten auf Basis des Wohngeldgesetzes zuzüglich zehn Prozent Sicherheitszuschlag zu gewähren hat. Mehr hierzu in dem AKOPOL-Blog-Beitrag Jobcenter muss höhere Miete für “Hartz IV”-Empfänger zahlen Mietobergrenzen auch in Flensburg zu niedrig? unter: https://akopol.wordpress.com/2012/09/19/jobcenter-muss-hohere-miete-fur-hartz-iv-empfanger-zahlen-mietobergrenzen-auch-in-flensburg-zu-niedrig/

Ebenso möchten wir auf ein wichtiges Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.10.2012 hinweisen, das auch für Flensburg von besonderer Bedeutung ist:

Jobcenter muss schlüssiges Konzept zur Festlegung der KDU-Angemessenheitsgrenze nachweisen

Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt – eine „Ghettobildung“ soll ausgeschlossen werden.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, – S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen

Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 – S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen – L 6 AS 415/11 NZB). Weiterlesen unter: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html

Widerspruch gegen KDU-Bescheide des Jobcenter einlegen – Wichtige Infos und Musteranschreiben auf www.erwerbslosenforum.de

Daher empfiehlt es sich auch bei strittigen KDU-Bescheiden des Jobcenter Flensburg bzw. der Aufforderung zur Senkung für die Kosten der Unterkunft die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Der erste Schritt hierzu ist frist- und formgerecht Widerspruch beim Jobcenter einzulegen. Ein Musteranschreiben von www.erwerbslosenforum.de gibt es hier: Musterwiderspruch zu Kosten für Unterkunft und Heizung  Sollte diesem Widerspruch nicht stattgegeben werden, sollte man auf jeden Fall einen Rechtsbeistand konsultieren (kann man auch schon beim Widerspruch) und ggfs. vor dem Sozialgericht klagen, insbesondere dann, wenn sich das Jobcenter unter dem Stichwort Angemessenheit weigert, bei Mieterhöhungen oder Umzug die KDU-Kosten in voller Höhe zu übernehmen.

SGB-II und XII-Leistungsempfänger (“Hartz IV”) können zudem Prozesskostenhilfe beantragen (mehr hierzu unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe ) Und Achtung: Immer darauf achten, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Weitere wichtige Infos, Urteile und Musteranschreiben findet man zudem im Download-Bereich von erwerbslosenforum.de unter: http://www.erwerbslosenforum.de/downloads.htm

Entscheidungsdatenbanken des Bundessozialgerichts, der Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Urteilen und Entscheidungen – auch zum Rechtsbereich SGB II und SGB XII

Allen Klagewilligen möchten wir in diesem Zusammenhang ebenso die untenstehenden Entscheidungsdatenbanken mit Sozialgerichtsurteilen (auch zu KDU) im Rechtsbereich des SGB II und SGB XII empfehlen:

Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts (BSG): http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en

Komplette Urteile des Bundessozialgerichts, der  Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Begründungen und nach Datum und Aktenzeichen sortiert findet man auf der Seite Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php

Gemeinsame Rechtssprechungsdatenbank des Landes Berlin und Brandenburg – Berlin.de: Das Informationsangebot der Gerichte ist deutlich erweitert worden:
Jetzt steht Ihnen eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen aller Gerichte aus Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Auch Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts sind enthalten.

Angesichts der zahlreichen Klagen von „Hartz-IV“-Empfängern bei den Sozialgerichten wegen zu niedriger Regelsätze und des Streits um die Übernahme von Wohnungs- bzw. Mietkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KDU) durch die Jobcenter möchten wir auch die untenstehende Meldung von http://www.gegen-hartz.de allen Betroffenen zum Lesen wärmstens empfehlen.

Hartz IV-Regelsatz-Klage: Wichtige Aufschlüsselung

Aufteilung der Hartz IV Regelbedarfe 2011 – 2012 – 2013

13.11.2012

In Deutschland sind derzeit mehrere Klagen gegen die verfassungswidrig zu niedrig bemessene Hartz IV Regelbedarfe anhängig. Rüdiger Böker, bestellter Gutachter beim Bundesverfassungsgericht zur Regelsatzentscheidung vom 9. Februar 2010 und Sachverständiger vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat ein aktuelles Papier veröffentlicht, in dem er die Zusammensetzung der Hartz IV Regelsätze/Regelbedarfe 2011/2012/2013 aufschlüsselt.

Harald Thomé von Tacheles e.V. in Wuppertal, schreibt dazu in seinem Newsletter: „Das Papier ist dann wichtig, wenn geprüft werden soll, in welcher Höhe Strom im Regelsatz enthalten ist, Fahrtkosten oder auch Ernährung und Hygiene. Auch spannend ist, darin zu sehen, wie viel zum Leben und zur Teilhabe die Politik den Hartz IV-/SGB XII-Leistungsbeziehern zuerkennt.“ Weiterlesen unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-regelsatz-klage-wichtige-aufschluesselung-9001190.php

Übrigens, den Newsletter von Harald Thomé kann man über diesen Link abonnieren: http://www.harald-thome.de/newsletter.html

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Zur Höhe der KDU-Sätze in Flensburg siehe auch den AKOPOL-Blog-Artikel: Flensburg: Neue Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“) unter: https://akopol.wordpress.com/2011/09/01/flensburg-neue-mietobergrenzen-fur-empfanger-von-grundsicherung-%e2%80%9ehartz-iv%e2%80%9c/

KDU und Jobcenter Flensburg – Werden Bezieher von Grundsicherung vorsätzlich benachteiligt?

Zweifelhafter rechtlicher Umgang des Jobcenters mit Leistungsempfängern?

AKOPOL-Fraktion fordert öffentliche Stellungnahme der Stadt und des Jobcenters

Die AKOPOL-Fraktion kritisiert die Praxis des Flensburger Jobcenters bei der Übernahme der sog. Kosten der Unterkunft (KDU) für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“) und den Umgang des Jobcenters mit Leistungsempfängern.

Bereits seit längerem gibt es nicht nur von AKOPOL erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Flensburger Jobcenter berechneten und festgelegten Mietobergrenzen für SGB-II-Leistungsempfänger und der pauschalisierten Zahlung der Heiz- und Nebenkosten. Vorliegende Urteile der Sozialgerichte und noch laufende Klageverfahren gegen das Flensburger Jobcenter bestätigen diese Zweifel. Nach den uns vorliegenden Akten legt man im Jobcenter offensichtlich die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen sehr freizüging aus, allerdings zum Nachteil der Betroffenen.

Wir werden nicht nur das bei der nächsten Sitzung des Sozialausschusses zum Thema machen und nötigenfalls auch entsprechende Änderungen einfordern. Ebenso werden wir den Umgang des Jobcenters mit Leistungsempfängern weiterhin zum Thema der politischen und öffentlichen Debatte machen. Wir erwarten insbesondere zum Fall Theodor Rob auf der nächsten Sozialausschuss-Sitzung eine ausführliche und öffentliche Stellungnahme der Leitung des Jobcenters und des Leiters des Fachbereichs Jugend, Soziales, Gesundheit der Stadt Flensburg, Horst Bendixen. Mehr zu diesem Skandal auch in einem Artikel auf shz-online Betrug in Flensburg – „Schuldig“ wegen Wohnungsreparatur unter: https://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/schuldig-wegen-wohnungsreparatur-id1612921.html

Wer die Leserbriefe im Flensburger Tageblatt dazu gelesen hat, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es keinerlei Verständnis für das Vorgehen des Jobcenters gibt. Offensichtlich wurde da mit Kanonen auf Spatzen geschossen und unverhältnismäßig hart vorgegangen, wie auch Holger Ohlen in seinem Fördeschnack unter der Überschrift „Haltet Ihn!“ feststellte. Nachzulesen auf shz-online unter: http://www.shz.de/nachrichten/lokales/flensburger-tageblatt/artikeldetails/article/111/haltet-ihn.html

Wir würden uns übrigens über Erfahrungsberichte von Kunden des Flensburger Jobcenters nicht nur zu diesem Thema sehr freuen. Einfach als Kommentar auf unseren Blog stellen.

Jörg Pepmeyer (AKOPOL-Fraktionsvorsitzender)

Zum Umgang der ehemaligen ARGE Flensburg mit Leistungsbeziehern noch ein  Leserartikel vom 16.9.2010 von Malte Kühnert Hartz IV: Zweifelhafte Methoden der ARGE Flensburg unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-zweifelhafte-methoden-der-arge-flensburg-29199.php

Richtwerte für die Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung (KDU) auf der Internetseits des Jobcenters Flensburg unter: http://www.jobcenter-ge.de/lang_de/nn_292514/sid_C7F22105311AA68565E248599F7E60DE/Argen/ArgeFlensburg/DE/LeistungenFuerArbeitsuchende/GeldleistungenAlg2/KdU.html

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2012 und 2013 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Praktische Tipps und rechtliche Hinweise zum Thema gibt es auch auf der Internetseite von Harald Thomé unter http://www.harald-thome.de/

Klagen hilft siegen: Laut offizieller Statistiken der Bundesagentur für Arbeit sind 40 Prozent der Widersprüche bei Sanktionen erfolgreich, aber nur sieben Prozent der Betroffenen setzen sich zur Wehr. http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-40-prozent-der-widersprueche-erfolgreich-9001222.php

Entscheidungsdatenbank mit Sozialgerichtsurteilen zum Rechtsbereich SGB II und SGB XII

Allen klagewilligen Beziehern von Grundsicherung und ihren Rechtsbeiständen möchten wir in diesem Zusammenhang ebenso die Entscheidungsdatenbank auf http://www.my-sozialberatung.de mit Sozialgerichtsurteilen (auch zu KDU) im Rechtsbereich des SGB II und SGB XII wärmstens empfehlen: http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&sort=-Datum%20des%20Eintrags&range=100

sowie die Gemeinsame Rechtssprechungsdatenbank des Landes Berlin und Brandenburg – Berlin.de: Das Informationsangebot der Gerichte ist deutlich erweitert worden:
Jetzt steht Ihnen eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen aller Gerichte aus Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Auch Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts sind enthalten.

Jörg Pepmeyer (AKOPOL-Fraktionsvorsitzender)

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