Richtwerte des Flensburger Jobcenter für die Leistungen für Unterkunft und Heizung
Für Empfänger von Grundsicherung nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden die Mietobergrenzen in der Stadt Flensburg zum 1.7.2021 angehoben. In Flensburg gelten folgende Kosten der Unterkunft als angemessen (im Ausnahme- und Einzefall können diese Grenzen auch überschritten werden):
Haushalte | Angemessenheit* | Zahl der Wohnräume | Wohnfläche (Orientierungswerte) |
---|---|---|---|
Personen | Regelfall | ||
1 | 433,00 € | bis zu 50 qm | |
2 | 487,00 € | 2 | oder bis zu 60 qm |
3 | 564,00 € | 3 | oder bis zu 75 qm |
4 | 717,00 € | 4 | oder bis zu 90 qm |
5 | 769,00 € | 5 | oder bis zu 105 qm |
jede weitere Person |
weitere 74,00 € | 1 weiterer Raum | oder weitere 10 qm |
Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,30 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.
Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (als Richtwert gilt 1 €/qm) übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.
Alle Angaben sowie weitere Infos mit einer Arbeitshilfe zur Berechnung der Kosten der Unterkunft sind zu finden auf der Seite des Jobcenter Flensburg unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/kosten-der-unterkunft/
Siehe auch: Stadt Flensburg Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2019 Bericht vom 06.05.2021
https://www.flensburg.de/PDF/Angemessenheitsgrenzen_der_Stadt_Flensburg_g%C3%BCltig_ab_01_07_2021.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=5210&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1623665300
Bei rechtlichen Fragen immer einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!
Trotz der Anhebung der Mietobergrenzen gibt es immer wieder Streit um die Angemessenheit der obigen Grenzen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII. Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Klagewilligen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:
Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht
Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de
Grundsicherung / ALG II (“Hartz IV”)
Regelbedarfe und Beträge
Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mehr hierzu, zu Mehrbedarfe und Einmalleistungen sowie die genaue Höhe der Beträge unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii/
Berechnung des Hartz IV-Regelbedarf fehlerhaft
Immer mehr Menschen in Deutschland nutzen Tafeln, auch in Flensburg. Ein Grund sind die knappen Hartz-IV-Bezüge, die sich am Existenzminimum ausrichten. Das aber wird – mit Wissen der Regierung – seit Jahren zu niedrig berechnet. Dazu auch der Artikel auf SPIEGEL-Online:
Fehlerhafte Statistiken:Wieso Hartz IV tatsächlich zu wenig zum Leben ist unter: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/tafel-streit-wieso-hartz-iv-tatsaechlich-zu-wenig-zum-leben-ist-a-1197012.html
KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Nordfriesland
Mit Wirkung ab 01.01.2022 gelten folgende Obergrenzen für die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) in Leistungsfällen nach dem SGB II (Hartz IV), dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hier die ab 1.1.2022 gültige Tabelle mit den Mietobergrenzen für den Bereich Husum, Niebüll, Tönning, und Umgebung sowie die Inseln Sylt, Amrum und Föhr:
In den vorstehenden Beträgen sind Betriebskosten für Kabel-TV und für Aufzüge nicht enthalten. Ist die Unterkunft ohne Berücksichtigung dieser Nebenkosten im Rahmen der vorstehenden Tabellenwerte angemessen und ist die Wohnung mit einem Fahrstuhl ausgestattet oder besteht für die Wohnung mietvertraglich ein Anschlusszwang für Kabel-TV (Nachweis erforderlich), werden die Kabelanschlussgebühren und die Betriebskosten für den Fahrstuhl zusätzlich in nachgewiesener tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
Mehr auch auf der Website des Kreises Nordfriesland: https://www.nordfriesland.de/Kreis-Verwaltung/Jobcenter-Nordfriesland/Angemessene-Mietobergrenzen/
Streit um KDU-Sätze
So schreibt der Oldensworter Rechtsanwalt und Sozialrechtsexperte Dirk Audörsch auf seiner Homepage:
„Zwar ist eine Anhebung der Mietobergrenzen zu begrüßen, jedoch werden dadurch noch immer nicht die steigenden Mietkosten hireichend berücksichtigt, so dass die Anwaltskanzlei Audörsch auch weiterhin im Falle der Beauftragung für eine höhere Mietkostenübernahme erstreiten wird. Nehmen Sie daher gerne mittels Kontaktformular mit der Anwaltskanzlei Audörsch Kontakt auf.“
Auch hier gilt: Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter über die angemessene Höhe der KdU bzw. Übernahme der Mietkosten kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen auch gegen Sozialzentren in Nordfriesland vertritt empfehlen wir in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage ebenfalls mit ihm Kontakt aufzunehmen. Kontaktdaten siehe oben.
KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Schleswig-Flensburg
Maßgeblich für die Festlegung und Höhe der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII ist das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft, Bericht vom 17.02.2020 (Schlüssiges Konzept) und die 4. Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der Richtwerte von Kosten der Unterkunft im Kreis Schleswig-Flensburg für den Bereich des SGB II und SGB XII (Schlüssiges Konzept)
Das Schlüssige Konzept, die Richtlinie, die KdU-Tabelle und weitere Angaben und Informationen zum Thema SGB II und XII-Leistungen finden sich auf der Seite des Kreises Schleswig-Flensburg unter: https://www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Arbeit-/Leistungen/
Übersicht der angemessenen Heizkosten für den Kreis Schleswig-Flensburg ab 01.11.2020
Pauschalisierte Mietobergrenzen für das gesamte Kreisgebiet?
Auch mit diesen Mietobergrenzen droht weiterhin Streit, denn bis Oktober 2015 gab es für die einzelnen Orte im Kreis Schleswig-Flensburg gesonderte Festlegungen (die alten Mietobergrenzen findet man hier KdU-Schleswig-Flensburg-Kreis—01.09.2013). Wie der Kreis seine pauschalisierten Mietobergrenzen trotz „schlüssigem Konzept“ weiterhin im Falle sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen begründen will, ist fraglich, denn in den traditionellen Urlaubsorten im Kreis Schleswig-Flensburg sind die Wohnungen teurer, als beispielsweise in Schleswig. Auch allgemein gibt es im Kreis ein ganz erhebliches Mietpreisgefälle. Bei neuen KDU-Bescheiden und Aufforderung zum Wohnungswechsel bzw. Senkung der Mietkosten daher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren! Auch hier empfehlen wir den bereits oben genannten Rechtsanwalt Dirk Audörsch.
KdU-Tabelle und Mietobergrenzen für den Kreis Dithmarschen
Die für den Raum Dithmarschen ab 01.11.2019 bzw. 01.01.2021 angemessenen Bruttokalt-Mieten (Kaltmiete inkl. Betriebskosten ohne Heizkosten) sowie die Betriebskosten (kalt) entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:
Mietkategorie I = Norderdithmarschen (Amt Eider, Amt Heider Umland, Amt Wesselburen – ohne altes Amt Büsum)
Mietkategorie II = altes Amt Büsum (Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Österdeichstrich, Westerdeichstrich,
Warwerort)
Mietkategorie III = Stadt Brunsbüttel
Mietkategorie IV = Stadt Heide
Mietkategorie V = Süderdithmarschen (Amt Burg-Sankt Michaelisdonn, Amt Marne-Nordsee, Amt Mitteldithmarschen)
Insbesondere ab einer Haushaltsgröße ab 5 Personen ist die Besonderheit des Einzelfalls zu beachten. Die Prüfung sollte dann durch den Sachbearbeiter / die Sachbearbeiterin erfolgen.
Übersicht über kalte Betriebskosten, sofern diese 65,00 € insgesamt unterschreiten
Für Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, können andere Miethöchstbeträge anerkannt werden. Dieses gilt insbesondere für dauerhaft voll er-werbsgeminderte Personen oder Personen, die die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht haben, da die allgemeine Belastbarkeit geringer sein dürfte, als bei jüngeren oder erwerbsfähigen Personen. Die anerkennungsfähigen Beträge dürfen die Höchstbeträge plus 10 % der jeweiligen Mietstufe gemäß Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WOGG) nicht übersteigen.
Mehr dazu und die Durchführungshinweise des Jobcenter Dithmarschen unter: KdU Dithmarschen – 01.01.2021-2
Das sind die Hartz IV Regelsätze 2022
Soziale Grundsicherung
Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.
Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.
Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche
Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung sollen die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.
Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)
Alleinstehende / Alleinerziehende | 449 Euro (+3 Euro) |
Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 404 Euro (+3 Euro) |
Regelbedarfsstufe 2 |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) | 360 Euro (+3 Euro) |
Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 360 Euro (+3 Euro) |
Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 376 Euro (+3 Euro) |
Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 311 Euro (+2 Euro) |
Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 285 Euro (+2 Euro) |
Regelbedarfsstufe 6 |
Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.
Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.
Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe
Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.
Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.
Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.
Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.
Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG ab 2022 in Euro je Monat
Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.
Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.
Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG.
Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.
Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?
Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?
Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt.
Wie werden die Regelsätze berechnet?
Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.
Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.
Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.
Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.
Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?
Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.
Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?
Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.
Kritik an der Festsetzung der Höhe der neuen Regelsätze:
Hartz IV: Paritätischer kritisiert geplante Anpassung der Regelsätze um drei Euro als “lächerlich gering” und warnt vor realen Kaufkraftverlusten
Die für 2022 angekündigte Hartz IV-Regelsatz-Erhöhung um zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband als “blanken Hohn”, viel zu niedrig und bitter für alle Betroffenen. Faktisch gleiche die “lächerlich geringe” Anpassung von weniger als einem Prozent nicht einmal die Inflation aus und komme somit sogar einer Kürzung gleich, kritisiert der Verband. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro.
“Es ist nicht zu fassen, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Es war bereits seit Monaten absehbar, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, wenn bei dem im Gesetz verankerten Fortschreibungsmechanismus nicht nachjustiert wird“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Der Paritätische hatte bereits im Frühjahr davor gewarnt, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten im kommenden Jahr eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung ein realer Kaufkraftverlust droht. “Es ist ein Trauerspiel, wie wenig die Bundesregierung im wahrsten Sinne des Wortes für arme Menschen übrig hat”, so Schneider.
Nach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle hätte ein sachgerecht ermittelter Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt mindestens 644 Euro statt den geltenden 446 Euro betragen müssen. In einer breiten Allianz mit Gewerkschaften, anderen Wohlfahrtsverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro und hatte den im Mai ausgezahlten einmaligen Corona-Zuschuss als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.
Zum Hintergrund: Die Höhe der aktuellen Regelsätze wurde im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1.1.2021 festgelegt. Der Paritätische kritisiert, dass der Gesetzgeber hier einmal mehr die verfassungsrechtlich eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Regelbedarfe ausschließlich zur Kürzung genutzt hat. Die Regelsätze sind im Ergebnis zu niedrig und nicht bedarfsdeckend. Die allgemeine Inflationsrate lag im Juli diesen Jahres bei 3,8 Prozent. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt jedoch nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatz-spezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt. Nach aktuellen Medienberichten soll der Regelsatz für Jugendliche und Erwachsene zum 1.1.2022 um drei Euro und für Kinder unter 14 um um zwei 2 Euro angehoben werden.
Hartz IV Rechner – Berechnung Arbeitslosengeld II
Mit dem folgenden Hartz IV Rechner können Sie ab Mitte Dezember 2021 daher das Arbeitslosengeld II direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der Basis-Regelsatz von 449 € ab 01.01.2022 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist. Hier geht´s zum Hartz IV Rechner http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html
Hartz IV-Regelsatz: Wichtige Aufschlüsselung
Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022
Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html
Grundsicherung im Alter: Wenn das Geld später nicht reicht
Nicht jeder verdient genug, damit am Ende des Arbeitslebens eine ordentliche Rente herauskommt. Und nicht jeder erbt später genug, um eine niedrige Rente ausgleichen zu können. Ist das der Fall, hilft im Alter die staatliche Grundsicherung, dass Betroffene finanziell über die Runden kommen. Große Sprünge lassen sich damit aber nicht machen. Die Altersvorsorge-Experten der Stiftung Warentest erklären, wie der Staat später hilft und beantworten die häufigsten Fragen zum Thema Grundsicherung. Unter: https://www.test.de/Grundsicherung-im-Alter-Wenn-das-Geld-spaeter-nicht-reicht-5153035-0/
Entscheidungsdatenbanken des Bundessozialgerichts, der Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Urteilen und Entscheidungen – auch zum Rechtsbereich SGB II und SGB XII
Allen Klagewilligen möchten wir in diesem Zusammenhang ebenso die untenstehenden Entscheidungsdatenbanken mit Sozialgerichtsurteilen (auch zu KDU) im Rechtsbereich des SGB II und SGB XII empfehlen:
Entscheidungsdatenbank des Bundessozialgerichts (BSG): http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en
Zur Homepage des Bundessozialgerichts mit Pressemtteilungen, Urteilen und Informationen zur Sozialgesetzgebung geht es hier: https://www.bsg.bund.de/DE/Home/home_node.html
Komplette Urteile des Bundessozialgerichts, der Landessozialgerichte und Sozialgerichte mit Begründungen und nach Datum und Aktenzeichen sortiert findet man auf der Seite Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php
Gemeinsame Rechtssprechungsdatenbank des Landes Berlin und Brandenburg – Berlin.de: Das Informationsangebot der Gerichte ist deutlich erweitert worden:
Jetzt steht Ihnen eine Auswahl von Urteilen und Beschlüssen aller Gerichte aus Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Auch Entscheidungen der Sozialgerichte und des Landessozialgerichts sind enthalten.
Weitere Tipps und Informationen zum Thema SGB II/XII (Hartz IV) und KdU
Ganz besonders möchten wir in diesem Zusammenhang die äußerst hilfreiche Site von Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht) mit ausgezeichneten Hinweisen und Beiträgen zum Thema SGB II und XII/Hartz IV und KDU empfehlen: http://www.harald-thome.de/ . Geradezu eine Fundgrube für jeden Sozialrechts-Laien und Interessierten ist auch sein immer wieder aktualisierter Folienvortrag ALG II, gleich am Anfang seiner Startseite als PDF-Datei zu finden. Übrigens, den Newsletter von Harald Thomé kann man über diesen Link abonnieren: http://www.harald-thome.de/newsletter.html
Hilfreiche Informationen hierzu auch unter folgendem Link: http://www.erwerbslos.de/rechtshilfen/534-absolut-empfehlenswert-ratgeber-hartz-iv-tipps-und-hilfen-des-dgb.html
Hartz IV Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung bei Hartz IV
Hilfreiche Hinweise zum Umgang mit Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen
unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ratgeber-eingliederungsvereinbarung-563.php
Hartz IV: Ohne Verhandlung keine EGV
LSG Mainz: ohne vorherige Verhandlung kein Verwaltungsakt
17.05.2016 (jur). Jobcenter und Hartz-IV-Bezieher müssen über eine Eingliederungsvereinbarung auch tatsächlich eine Vereinbarung anstreben und über die einzelnen Punkte vorher verhandeln. Ohne Verhandlungen zumindest angeboten zu haben darf die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung nicht einfach per Bescheid durchsetzen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az.: L 6 AS 181/16 B ER). Weiterlesen unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ohne-verhandlung-keine-egv.php
Beschluss vom 1.8.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz IV-Empfängern bei Versagung der KDU-Leistungen
Die eigene Wohnung sei ein wichtiger Bestandteil des sozialen Existenzminimums, heißt es in der Entscheidung. Dazu gehöre, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Die Gerichte müssten berücksichtigen, welche finanziellen, sozialen oder gar gesundheitlichen Folgen ein Verlust der Wohnung haben könnte. Mehr dazu in dem Beitrag der Wochenzeitung DIE ZEIT vom 22.08.2017: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-EmpfängernSozialgerichte müssen prüfen, welche Folgen eine Kürzung von ALG-II-Bezügen hat. Eine schematische Beurteilung sei unzulässig, entschieden die Verfassungsrichter. Weiterlesen unter: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-08/bundesverfassungsgericht-hartz-iv-rechte-wohnkosten-heizkosten
Dazu die Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichtes: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung
Pressemitteilung Nr. 72/2017 vom 22. August 2017: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-072.html
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 01. August 2017: 1 BvR 1910/12
Widerspruch gegen KdU-Bescheide des Jobcenters oder Sozialzentrums einlegen – Wichtige Infos und Musteranschreiben
Angesichts zahlreicher Klagen zur Höhe der sog. Angemessenheitsgrenzen bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) durch die Jobcenter bzw. Sozialzentren empfiehlt es sich im Zweifelsfall bei strittigen KdU-Bescheiden bzw. der Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Der erste Schritt hierzu ist frist- und formgerecht Widerspruch beim Jobcenter oder Sozialzentrum einzulegen. Ein Musteranschreiben von www.erwerbslosenforum.de gibt es hier: Musterwiderspruch zu Kosten für Unterkunft und Heizung Sollte diesem Widerspruch nicht stattgegeben werden, sollte man einen Rechtsbeistand konsultieren (kann man auch schon beim Widerspruch) und ggfs. vor dem Sozialgericht klagen, insbesondere dann, wenn sich das Jobcenter unter dem Stichwort Angemessenheit weigert, bei Mieterhöhungen oder Umzug die Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen. SGB-II und XII-Leistungsempfänger (“Hartz IV”) können zudem Prozesskostenhilfe beantragen (mehr hierzu unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe ) Und Achtung: Immer darauf achten, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Weitere wichtige Infos, Urteile und Musteranschreiben findet man im Download-Bereich von erwerbslosenforum.de unter: http://www.erwerbslosenforum.de/downloads.htm
Aufgrund der zahlreichen Klagen von SGB II und SGB XII-Leistungsbeziehern gegen die Jobcenter und Sozialzentren vor den Sozialgerichten wegen der Übernahme und Höhe der KdU möchten wir die untenstehenden Meldungen auf sozialrechtsexperte.blogspot.de und http://www.gegen-hartz.de allen klagewilligen Betroffenen ebenfalls zum Lesen wärmstens empfehlen.
Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.10.2012:
Jobcenter muss schlüssiges Konzept zur Festlegung der KdU-Angemessenheitsgrenze nachweisen
Ein schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt – eine “Ghettobildung” soll ausgeschlossen werden.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 16.10.2012, – S 11 AS 620/12 , Berufung zugelassen
Fehlt es an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Anforderungen des BSG und lässt sich wegen einer fehlenden validen Datengrundlage keine angemessene Vergleichsmiete bestimmen, kann auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden(in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 – S 14 AS 1061/11, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen – L 6 AS 415/11 NZB). Weiterlesen unter:http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ein-schlussiges-konzept-erfordert-nach.html
Trotz “schlüssigem Konzept” Anspruch auf mehr Geld. Siehe hierzu den dpa-Beitrag vom 07.08.2014:
Mietobergrenzen bei Hartz-IV – Gutachten kann falsch sein
Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf die Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Welche Mietobergrenze gilt, muss sorgfältig ermittelt werden. Neben der Durchschnittmiete muss dabei auch der Standard der Wohnung berücksichtigt werden. Weiterlesen unter: https://www.aachener-nachrichten.de/ratgeber/recht/gutachten-fuer-mietobergrenzen-fuer-hartz-iv-empfaenger-kann-falsch-sein-1.888387
Klagen hilft siegen!
Ähnlich dem oben dokumentierten Rechtsstreit hat es eine vergleichbare und erfolgreiche Klage eines Flensburger Leistungsbeziehers auf Übernahme von höheren Mietkosten durch das Jobcenter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht in Schleswig ebenfalls schon gegeben. Die endete mit erheblichen Nachzahlungen durch das Flensburger Jobcenter. Dabei orientierte sich das Gericht ebenfalls an den Richtwerten der Wohngeldtabelle, die damals erheblich höher lagen, als die KdU-Richtwerte in Flensburg. Das Sozialgericht begründete dies damit, dass es in Flensburg kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. KdU-Richtwerte bzw. Mietobergrenzen für SGB II und SGB XII-Leistungsbezieher gäbe. Die Stadt Flensburg hat nach diesem Urteil dann entsprechend reagiert und eine Studie zur Richtwerteermittlung der KDU-Höchstgrenzen in Auftrag gegeben und anschließend ihre KdU-Richtwerte angepasst. Die genannte Studie gibt es untenstehend einzusehen. Für den Kreis Nordfriesland fehlt dieses sog. “schlüssige Konzept” jedoch. Weshalb es sich lohnt, im Zweifelsfall gegen den Kreis NF zu klagen, falls es Streit mit dem Sozialzentrum um die Höhe der zu übernehmenden Miete bzw. Kosten der Unterkunft gibt.
Studie der KdU-Richtwerteermittlung für das Jobcenter Flensburg: Institut Wohnen und Umwelt – Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Flensburg unter: KDU Flensburg Berechnung
Erwerbslosenverein Tacheles
Informationen rund um SGB II, Sozialrecht, soziale Ausgrenzung und Gegenwehr: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/
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Hier finden Sie Rechtsanwälte, Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialinitiativen, die Beratung und Unterstützung zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht mit den Schwerpunkten Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Arbeitslosenrecht nach dem SGB III oder allgemeine Existenzsicherung anbieten. Ebenfalls finden Sie hier Organisationen oder Personen, die Ihnen beim Gang zur Behörde Beistand und Schutz als Ämterbegleitung anbieten: http://www.my-sozialberatung.de/adressen
Infos zum SGB II und SGB XII
Die Infoplattform SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bietet Zugänge zur Diskussion um das Gesetz und dessen Umsetzung sowie zu den sozioökonomischen Hintergründen und Auswirkungen.
Infos zum SGB II auf wikipedia: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Bundesrepublik Deutschland. http://de.wikipedia.org/wiki/Zweites_Buch_Sozialgesetzbuch
Merkblatt (jeweils auf deutsch und türkisch)
Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesagentur für Arbeit August 2018
Aus dem Vorwort:
Dieses Merkblatt zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) informiert Sie über die wichtigsten Voraussetzungen und die notwendigen Schritte, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten.
Es erläutert Ihnen die Stationen im Jobcenter, Besonderheiten für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und auch das, was Sie beachten und befolgen sollten, wenn Sie Leistungen beantragt haben.
Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.
Auf jede Einzelheit kann das Merkblatt natürlich nicht eingehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Jobcenter.
Die Broschüre in deutscher Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Merkblatt-ALGII_ba015397.pdf
Die Broschüre in türkischer Sprache zum Herunterladen als PDF-Datei: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/SGB2-Merkblatt-tr_ba015625.pdf
Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
SOZIALHILFE und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Diese Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über das Sozialhilferecht im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Sozialhilferecht umfasst neben den Leistungen und Voraussetzungen der Sozialhilfe auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Jeder Mensch kann in eine Situation geraten, in der er staat licher Hilfe bedarf: zum Beispiel durch einen Unfall, Krankheit, eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit, den Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Erwerbseinkommen.
Gegen die Folgen der meisten dieser Fälle sind wir versichert, z. B. durch die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung. Was aber, wenn wir in eine Situation geraten, in der all dies nicht in Frage kommt? In eine Notlage, in der die eigenen Mittel nicht mehr ausreichen, uns aber auch keine Versicherung, keine Agentur für Arbeit, keine Bank und kein Verwandter hilft?
Für diese Situationen gibt es die Sozialhilfe. Sie ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Die Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die jede Bürgerin und jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat, wie dies auch bei anderen Sozialleistungen, z. B. beim Kindergeld oder Wohngeld, der Fall ist. Jeder Mensch kann Sozialhilfe in Anspruch nehmen und zwar gesetzlich garantiert. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn und soweit sie bzw. er sich nicht selber helfen kann und ihr bzw. ihm auch kein anderer hilft. In diesem Fall besteht Hilfebedürftigkeit. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch die Notlage verursacht worden ist.
Bei den Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ist allerdings eine Besonderheit zu beachten: Neben den für den Lebensunterhalt vorgesehenen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Wer bei Hilfebedürftigkeit auf welche der beiden Leistungen einen Leistungsanspruch hat, richtet sich danach, ob sie bzw. er erwerbsfähig ist oder nicht. Bei Erwerbsfähigkeit besteht in der Regel Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Ist dies nicht der Fall, besteht in der Regel ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII). Eine Übersicht, welches System gegebenenfalls in Frage kommt, siehe das Schaubild auf der Seite 14.
Die Broschüre zum Herunterladen als PDF-Datei: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf;jsessionid=EB76217AF9FDB7AF4610BE854C7FCDF3?__blob=publicationFile&v=9
Hartz IV-Broschüre mit hilfreichen Tipps und Hinweisen
Die im April 2017 aktualisierte und überarbeitete Broschüre der LINKEN-Fraktion im Bundestag ist ein Ratgeber für alle, die mit dem System Hartz IV zu tun haben – entweder als Betroffene oder aber als Teil der Öffentlichkeit, die sich gegen dieses System wendet.
Die Broschüre will über die rechtlichen Möglichkeiten im System Hartz IV informieren und Hinweise geben auf Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf der lokalen Ebene.
Bestellungen bitte über das Versandportal der Fraktion DIE LINKE http://versand.linksfraktion.net
Bestellungen von Initiativen, Vereine usw. bitte mit Lieferadresse an: versand@linksfraktion.de
Die Broschüre zum Herunterladen als PDF-Datei:
https://www.linksfraktion.de/fileadmin/user_upload/Broschuere_HartzIV_2017.pdf
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte bei Bezug von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Broschüre des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein beantwortet die häufigsten Fragen
Da es oftmals Unsicherheit über die Frage gibt, welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Bezieher von Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II bzw. “Hartz IV” gelten und welche Rechte nicht nur Teilnehmer an sog. Integrationsmaßnahmen der Jobcenter hinsichtlich der Dokumentation und Weitergabe ihrer persönlichen Daten haben, möchten wir auf eine entsprechende Broschüre “Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II – die häufigsten Fragen zum Datenschutz ” (Stand Mai 2016) des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hinweisen. Die Broschüre des ULD ist kostenfrei abzurufen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/blauereihe/blauereihe-alg2.pdf
Gleichzeitig gibt es auf der Seite des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein zum Thema „Datenschutz im Sozialamt – häufig gestellte Fragen“ zusammenfassende Informationen unter: https://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/faq-sozialamt/
Siehe zum gleichen Thema auch:
Hartz IV: Die Machtspielchen der Jobcenter unter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-die-machtspielchen-der-jobcenter-90016592.php
(…) Diese Rechtsunsicherheiten (hinsichtlich des Datenschutzes) haben auch den Datenschutzbeauftragten des Bundes Peter Schaar und seine Behörde mehrfach beschäftigt und das Eingreifen erforderlich gemacht. Im Februar 2012 erschien ein kurzes Infoblat. „Datenschutz im Jobcenter“. Durch Nachfrage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes wurden weitere Details bekanntgegeben.
So enthielt ein Auszug aus dem „Empfehlungspaket zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte im Rechtskreis SGB II“, SP II 23 – II-5020, vom Januar 2012 eine vierseitige Übersicht „Was Jobcenter kopieren dürfen“.
ABC Fachlexikon
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen – Nach den Regelungen des SGB IX 2018
Herausgeber:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)
Inhalte:
- Fachlexikon
- Leistungen für behinderte Menschen im Beruf
- Anschriften der Integrationsämter
für betriebliche Funktionsträger
wird in Einzelexemplaren zur Verfügung gestellt
512 Seiten
Bestellen: bei Ihrem Integrationsamt
Oder als PDF-Datei zum kostenfreien Download: ABC Fachlexikon Größe: 4.19 MB / Stand: 15.08.2018
Sozialatlas Flensburg 2021: Zahl der Sozialleistungsempfänger*innen nimmt weiter zu
Bevölkerungszahl sinkt leicht auf 96.731 Personen
Kinderarmut – Knapp ein Viertel aller Kinder und Jugendlichen unter 15 Jahren lebt in Armutshaushalten sowie jedes zweite Kind in der Neustadt
27.834 Menschen mit Migrationshintergrund, 28,8% Anteil an der Gesamtbevölkerung
Mit dem Sozialatlas 2021 liegt die 20. kleinräumige Fortschreibung von Sozialstrukturdaten für die Stadt Flensburg und ihre 13 Stadtteile vor, heißt es in der Mitteilungsvorlage für die Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschuss am 15.11.2021 Die detaillierten Daten des Sozialatlas 2021 hier
Sozialatlas Flensburg 2020: Mehr Geburten – Bevölkerungszahl steigt auf 96.920 Personen
Über 20.000 FlensburgerInnen brauchen staatliche Transferleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes
Kinderarmut – Ein Viertel aller Kinder und Jugendlichen unter 15 Jahren lebt in Armutshaushalten sowie jedes zweite Kind in der Neustadt
27.362 Menschen mit Migrationshintergrund, 28,2% Anteil an der Gesamtbevölkerung
Die detaillierten Daten des Sozialatlas 2020 hier
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