Eilantrag gegen Anhebung der Mindestfraktionsgröße in Kommunalvertretungen – Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht begründet Ablehnung

Die endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus

Pressemitteilung des Landesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2023:

Begründung der Ablehnung des Eilantrages gegen die Anhebung der Fraktionsmindestgröße in größeren Kommunalvertretungen

Letzte Aktualisierung: 25.05.2023

Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Mai 2023 den Eilantrag der Landtagsfraktionen von FDP und SSW abgelehnt, mit dem diese das Inkrafttreten der Anhebung der Mindestgröße von Fraktionen in Gemeindevertretungen mit 31 oder mehr Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern und in den Kreistagen zum 1. Juni 2023 verhindern wollten (Az. LVerfG 3/23). Das Gericht hat dabei von der gesetzlich vorgesehen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Entscheidung im Eilverfahren zunächst ohne Begründung bekannt zu geben. Diese Begründung hat das Landesverfassungsgericht den Beteiligten gestern übermittelt.

Danach gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem das Inkrafttreten eines Gesetzes oder dessen Vollzug verhindert werden sollen, besonders strenge Anforderungen. Denn damit würde das Gericht erheblich in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers eingreifen.

Bei der Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung erlassen wird, bleiben die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen, grundsätzlich außer Betracht und werden dann später im Hauptsacheverfahren geprüft. Das Landesverfassungsgericht wägt im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur die Folgen ab, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag in der Hauptsache aber der erfolglos bliebe. Wenn sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz richtet, gelten für die Antragsteller sehr strenge Anforderungen an die Begründung, warum beim Inkrafttreten des Gesetzes besonders schwere Nachteile eintreten würden, die den Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers rechtfertigen würden. Den Ausführungen der Antragsteller waren solche besonders schweren Nachteile nicht zu entnehmen. Insbesondere haben auch fraktionslose Mitglieder von Gemeindevertretungen substantielle politische Einflussmöglichkeiten.

Eine Entscheidung über die gegen die Anhebung der Fraktionsmindestgröße und weitere Vorschriften des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2023 gerichteten Hauptsacheanträge im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle steht noch aus. Ein konkreter Zeitpunkt für die Entscheidung ist derzeit nicht absehbar.

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Veröffentlicht am 25. Mai 2023, in Flensburg News. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Hinterlasse einen Kommentar.

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