Bürgerinitiative lehnt CCS-Technik und CO2-Endlagerung in der Nordsee kategorisch ab.
LNG (verflüssigtes Erdgas) – Anschlusspipelines und FSRU: BI hat Widerspruch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Elbwasser und Einleitung von Abwasserströmen aus der Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas in die Elbe eingelegt.
Einladung
zur außerordentlichen Mitgliederversammlung und Informationsveranstaltung
der Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.
am Mittwoch, 15.03.2023
in Berger´s Landgasthof, Dorfstr. 28, 25917 Enge-Sande
Einlass ab 18:30 Uhr, Beginn der Versammlung um 19:00 Uhr
Liebe Mitglieder,
liebe Gäste,
aus aktuellem Anlass laden wir Sie herzlich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und Informationsveranstaltung ein.
Tagesordnung
- Begrüßung
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sowie Genehmigung der Tagesordnung.
- Bericht des 1. Vorsitzenden über
- CCS – Lösung gegen die Klimaerwärmung oder Weg in die nächste Umweltkatastrophe? Geplanten CO2-Endlager in der Nordsee/ AWZ
- Fossile Rückwende – Energiewende in Schleswig–Holstein
- Aktuelle Situation zu LNG-Terminals in Brunsbüttel
- Vortrag von Reinhard Christiansen, Vorsitzender des Bürgerwindparks Ellhöft
- Windenergie ausgebremst
- Energiewende und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung
- Grüner Wasserstoff
- Wir geben Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern die Möglichkeit der Stellungnahme
- Diskussion/ Aussprache
Geplante CO2-Endlager in der Nordsee
Nach der Genehmigung für CO2-Endlager von WintershallDEA: Dänemark erteilt Zulassung – TotalEnergies darf CO2 in Nordsee speichern. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/daenemark-co2-einlagerung-101.html
Total ist die Firma, die 2012 schon einmal für einen Blowout in der Nordsee verantwortlich war. https://www.hse.gov.uk/offshore/elgin-platform-blowout.pdf
Die Bundesregierung und die Landesregierung von Schleswig-Holstein wollen CCS, auch in der deutschen Nordsee.
Wir fordern:
Stoppt CCS: Keine Deregulierung, kein Markt für CCS, kein Hochlauf einer CCS-Wirtschaft, keine Kommerzialisierung der CCS-Technik
- Kein Hochlauf einer CCS-Wirtschaft:
- CCS ist keine Alternative zu Vermeidung von Emissionen im Industriesektor.
- Es darf durch staatliche Subventionen kein Markt für CCS-Technik geschaffen werden. Keine CO2- Pipeline-Infrastruktur
- Keine ökonomischen Anreize durch Steuergelder für CCS auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene
- Geplante Subventionen für CCS-Prozesskette stoppen; Keine, auch keine indirekten Subventionen für blauen Wasserstoff (Wasserstoff aus Erdgas plus CO2-Deponierung)
- Meeresschutz:
- Keine Ratifizierung und keine provisorische Anwendung der Ausnahmeregel für CO2-Exporte im London Protokoll.
- Prinzipien der Vorsorge und Verursacherhaftung
- Kosten, gesellschaftlichen Folgekosten und Risiken von CCS müssen vor einer industriellen Weichenstellung ermittelt und gegen Alternativen abgewogen werden
- Eine unbegrenzte Haftung der Verursacher für CO2-Emissionen und -Deponien ist erforderlich
- Wir fordern einen ambitionierten Ausstiegsplan aus dem fossilen Energieträger und Rohstoff Erdgas und ein umfassendes Maßnahmenpaket für einen dekarbonisierten Industriesektor.
Statt CCS fordern wir die Förderung der natürlichen CO2-Senken (Schutz der Wälder, der Salzwiesen und der Meereslebensräume, Vernässung der Moore usw.). Durch die Wiedervernässung der Moore in Deutschland ist z.B. eine ca. 5% Reduktion der derzeitigen Treibhausgasemissionen bei uns möglich.
Erforderlich ist Energiesparen, hohe Energieeffizienz und Umstellung auf 100% Erneuerbare Energien.
LNG (verflüssigtes Erdgas) – Anschlusspipelines und FSRU
Wir haben Widerspruch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Elbwasser und Einleitung von Abwasserströmen aus der Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas in die Elbe eingelegt.
Hier ein Auszug aus dem Widerspruch:
- LNGG verstößt gegen internationale Verträge und das Grundgesetz
- UVP ist mangels Krise der Gasversorgung erforderlich
§ 4 LNGG legt die Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung fest. Demnach darf nur dann auf eine UVP verzichtet werden, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden.

15. Februar 2023: Erste LNG-Ladung von adnoc erreicht den Elbehafen in Brunsbüttel – Pressefoto: Copyright Brunsbüttel Ports GmbH
Derzeit liegt jedoch weder eine Gasversorgungskrise vor, noch ist eine zu erwarten. Vielmehr geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass die Gasspeicher am Ende des Winters noch zu ca. 50% gefüllt sein werden. Die Gasversorgung aus Norwegen und unseren Nachbarländern ist völlig ausreichend, um die Gasversorgung in Deutschland sicherzustellen.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium hat jetzt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken eingeräumt, dass im Zeitraum 2022/2023 keine Gasmangellage zu erwarten ist, selbst wenn es einen besonders strengen Winter geben sollte. https://dip.bundestag.de/vorgang/gasversorgungslage-und-lng-infrastruktur/294355
Die hier maßgebliche Sach- und Rechtslage ist die im Zeitpunkt des Erlasses. Maßgeblich sind nicht etwa nicht näher unterlegte Prognosen aus dem Frühjahr 2022:
- a) Es herrscht tatsächlich keine Gasmangellage. Selbst die vollständige Einstellung der Gaslieferung über die Pipeline NordStream 1 im Spätsommer 2022 konnte und kann tatsächlich kompensiert werden, und zwar sogar ohne jeglichen Betrieb auch nur irgendeiner FSRU in Deutschland.
- b) Mit dem nunmehr genehmigten Betrieb der FSRU Esperanza in Wilhelmshaven (jährliche Kapazität von 7,5 Mrd. Nm3) und der bereits im Probebetrieb befindlichen FSRU Neptune in Lubmin (jährliche Kapazität von 4,5 Mrd. Nm3) stehen darüber hinaus bereits vorsorglich Back-Ups in erheblichem Umfang zur Verfügung.
Mit der Realisierung eines Vorhabens, das jährlich mit 3,5 Mrd. Nm3 fossilem Erdgas betrieben werden soll, würden folglich tatsächlich weitere Überkapazitäten geschaffen werden.
In diesem Zusammenhang verweisen wir ausdrücklich auf aktuelle Ist-Zahlen des BMWK, aus denen sich ebenfalls Überkapazitäten ergeben. Siehe nur
https://table.media/climate/analyse/wirtschaftsministerium-prognostiziert-ueberkapazitaeten-bei-lng-terminals/ .
Darüber hinaus belegt auch der Netzentwicklungsplan Gas 2022-2032, dass durch die Berücksichtigung sämtlicher Kapazitätsreservierungen/Kapazitätsausbauansprüche nach §§ 38/39 GasNZV für LNG die höchsten LNG-Einspeiseleistungen mit 182 Gwh/h angenommen werden müssen. Das entspricht dem doppelten Erdgasverbrauch Deutschlands im Jahr 2021. Wörtlich heißt es: „Auf Grund der hohen LNG-Einspeiseleistung von 182 GWh/h ergibt sich eine bilanzielle Überdeckung von 87 Gwh/h.“ In diesem Szenario sind die Erdgaslieferungen über unsere westlichen Nachbarländer und Norwegen noch nicht einmal enthalten, die derzeit völlig ausreichen, um eine aktuelle Gasmangellage zu verhindern und über den Winter für mehr als ausreichend gefüllte Speicher zu sorgen.
- c) Das LNGG dient ausschließlich zur Abwendung einer Gasmangellage in Deutschland. Dafür sind bereits die vorhandenen Gaslieferungen aus dem europäischen Ausland bei Beibehaltung der bisherigen Einsparungen völlig ausreichend, auch ohne eigene LNG-Terminals.
- § 7 LNGG – Die Maßgaben für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes wurden ignoriert
Für Vorhaben, für die keine UVP durchgeführt werden muss, schreibt das LNGG in § 7 Maßgaben für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes vor. Dazu gehört eine öffentliche Auslegung und die Möglichkeit für alle Betroffenen, Einwendungen gegen den Plan zu erheben.
In der Begründung der Erlaubnis wird unter Punkt 1.3. Verfahren festgehalten: „Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht vorgesehen und wurde auch nicht durchgeführt“. Gemäß § 7 LNGG wäre aufgrund des Verzichts auf eine UVP jedoch jedermann Zugang zu den Unterlagen und Gelegenheit für Einwendungen zu geben gewesen.
- Das LNGG gilt nur für LNG-Terminals ab einer Kapazität von 5 Mrd. Nm3 pro Jahr
Der am Standort Brunsbüttel wasserrechtlich genehmigte Betrieb einer FSRU unterliegt mit einer Kapazität von jährlich lediglich 3,5 Mrd. Nm3 Erdgas nicht dem LNGG. In der Begründung zum LNGG wird eine Kapazität von jährlich mindestens 5 Mrd. Nm3 Erdgas pro Jahr an Einspeisung in das Deutsche Erdgasnetz gefordert. Die Genehmigung sieht sowohl für Phase 1, als auch für die Phase 2 lediglich eine Regasifizierungskapazität von 3,5 Mrd. Nm3 Erdgas vor.
- Keine gesetzliche Bedarfsfeststellung
Die Elbehafen LNG GmbH benennt auch nicht ansatzweise Zahlen oder gar Nachweise für einen Bedarf in einer Größenordnung von jährlich 3,5 Mrd. Nm3 pro Jahr am Standort Brunsbüttel.
- Kein Bedarfsnachweis und damit keine Planrechtfertigung
Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde bis zum 31.12.2043 erteilt. Eine Gasmangellage ist jedoch Voraussetzung für eine Genehmigung gemäß LNGG. Eine Gasmangellage für die nächsten 21 Jahre ist jedoch völlig unplausibel.
- Die geplante Jetty (Schiffsanleger für die FSRU) ist nicht genehmigungsfähig und wird keinesfalls innerhalb von 12 Monaten zur Verfügung stehen.
- a) Für ein landseitiges LNG-Terminal sind bereits am 30.06.2021 Antragsunterlagen eingereicht worden. Trotz Vorbereitung des Antrags auf eine vergleichbare Jetty für den festen LNG-Terminal in Brunsbüttel spätestens seit 2018, sind die Antragsunterlagen bis heute noch nicht einmal auslegungsfähig, geschweige denn genehmigungsfähig.
- b) Die Standsicherheit der für die FSRU in Brunsbüttel geplante Jetty und die Sicherheit der FSRU stehen in Frage. So soll eine Mulde von 17,6 m Wassertiefe in unmittelbarer Deichnähe erstellt werden, die fast zwangsläufig Rutschungen nach sich ziehen würde. Die Erfahrungen mit der Elbvertiefung, die massive Mängel in der Prognose von Schlickverlagerungen sowie erhebliche Rutschungen von Elbsedimenten offenbart haben, wurden in diesem Verfahren vollständig ignoriert.
- c) Für den Betrieb der FSRU an der Jetty wird eine störfallrechtliche Betrachtung erforderlich werden. Aufgrund der Lage kann hierfür keine Genehmigung erteilt werden.
- d) Für den Betrieb der FSRU muss es eine Betrachtung der nautischen Prozesse und Risiken geben. Die Gefahren werden mit der Jetty weiter ansteigen, da sich die Anlage noch näher an der Fahrrinne befinden wird, als in Phase 1.
Daher ist die Genehmigung für die Phase 2 zu widerrufen. Die Genehmigung für die Phase 1 ist nicht befristet. Eine Genehmigung der Phase 1 für ein Jahr oder länger ist jedoch unzulässig. Daher ist die Genehmigung zu befristen.
- Standsicherheit des Gefahrgutanliegers wird durch die FSRU gefährdet
- Unrichtige Sachverhaltsdarstellung
Auf S. 24 heißt es: „Um das verflüssigte Erdgas in den Phasen 1 und 2 zu regasifizieren, wird das unter Druck (Unterstreichung durch Verfasser) stehende LNG von ca. -163 °C auf 5°C erwärmt“. LNG steht nicht unter Druck.
- Fehlende Beschränkungen der Einleitung von erwärmtem Kühlwasser bei hohen Wassertemperaturen der Elbe
Es fehlen Beschränkungen der Einleitung von erwärmtem Kühlwasser in die Elbe bei erhöhten Wassertemperaturen der Elbe. Ein Verbot der Einleitung erwärmten Abwassers in eine übermäßig warme Elbe ist jedoch rechtlich geboten. Dabei sind auch die lokalen Auswirkungen zu berücksichtigen, nicht nur die Auswirkungen auf die gesamte Unterelbe. Das erwärmte Kühlwasser kann die ohnehin schon schlechte Sauerstoffsättigung des Elbwassers weiter reduzieren und gefährdet damit Fauna und Flora.
- Fehlende Auflagen für die Gültigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung in Phase 2
Die in der Erlaubnis für die 2. Phase mit dem neu errichteten Anleger aufgeführte Auflage fordert lediglich das Vorliegen einer emissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das ist unzureichend. Es fehlen insbesondere:
- a) eine UVP, für die bis zur Fertigstellung der Jetty ausreichend Zeit wäre,
- b) störfallrechtliche Genehmigungen,
- c) nautische Genehmigungen sowie
- d) ein umfassendes Sicherheitskonzept für den Normalbetrieb und für Unfälle.
- Fehlende emissionsschutzrechtliche Genehmigungen
- Schadstoffemissionen der FSRU sowie des Betriebs der FSRU werden zwangsläufig zu Auswirkungen auf die Wasserqualität führen. Das wurde in der Genehmigung nicht berücksichtigt und muss nachgeholt werden.
- Zudem ist auf die zu erwartenden Lärm- und Lichtemissionen durch das LNG-Terminalschiff Höegh Gannet einzugehen.
- Fehlende Gefahrenvermeidungs- und Abwehrstrategie zum Schutz des Elbwassers
Für die ebenfalls geplante Anschlusspipeline von Brunsbüttel nach Hetlingen wurde jetzt ein Enteignungsverfahren gestartet.
Die Erdgaslobby hat Deutschland weiterhin fest im Griff https://mailchi.mp/hans-josef-fell/die-bundesregierung-rgt-die-letzte-generation-und-schafft-selbst-keinen-wirksamen-klimaschutz-11577334?e=1b32722996
Freiwillige Mitgliedsbeiträge
Auf der Mitgliederversammlung im November 2018 wurde beschlossen, die Mitglieder der Bürgerinitiative um freiwillige Mitgliedsbeiträge zu bitten. Wir freuen uns sehr darüber, dass unser Aufruf, einen freiwilligen, jährlichen Mitgliedsbeitrag*) zu leisten, gut angenommen wird. Dies gibt uns mehr Planungssicherheit für kommende Aktionen.
Vielen Dank dafür!
*) Empfehlung: einfache Mitglieder 12 €; Gemeinden 150-300 €; Kreise 1500 €
Der Vorstand
Wir wünschen allen Gesundheit und einen ungebrochenen Kampfgeist für unsere gemeinsame Zukunft. Wir hoffen, dass wir uns zahlreich zu unserer Jahreshauptversammlung wieder sehen können.
V.i.S.d.P.: Dr. Reinhard Knof
Spendenaufruf
Jede Spende hilft!
Für unsere Arbeit, wie z.B. den Druck von Plakaten, Unterschriftenlisten und Flyern und laufende Kosten benötigen wir neben unserem ehrenamtlichen Engagement auch Geld.
Wir bitten deshalb um Spenden, die bis zu einer Höhe von 200 Euro durch den Überweisungsbeleg direkt steuerlich geltend gemacht werden können. Für höhere Summen und auf Wunsch erstellen wir eine Spendenbescheinigung für das Finanzamt. Überweisungen bitte auf das hier angegebene Konto der als gemeinnützig anerkannten Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V. tätigen.
IBAN: DE86 2176 3542 0007 7190 19
BIC: GENODEF1BDS
bei der VR-Bank
Mehr Infos unter:
http://www.kein-co2-endlager.de/
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