Archiv für den Tag 1. Juli 2021

Mit dem Bus in die Region – jetzt noch besser

Bus-Angelburger-StrFlensburg. Am 01.07.2021 ist das Teilnetz Ost im Kreis Schleswig-Flensburg gestartet. Gemeint ist damit der Regionalbusverkehr im Dreieck Schleswig – Kappeln – Flensburg. Neben Verbesserungen für Kundinnen und Kunden sowie der Ausweitung einiger Fahrpläne, wird es eine neue Liniennummerierung für die Regionalbusse geben, die kürzer und somit einfacher ist.

  • Alle Hauptlinien, die nun über die Nordstraße verkehren, werden bis zum Bahnhof Flensburg verlängert.
  • Außerdem werden auf den getakteten Verbindungen ausschließlich Hybridbusse eingesetzt, die mit USB-Steckdosen, WLAN und TFT-Bildschirmen zur Kundeninformation ausgestattet sein werden.

Durch die Änderungen und das neue Angebot, musste auch die Haltestellenbelegung am Flensburger ZOB angepasst werden.

  • Die für die Stadt Glücksburg besonders relevante Linie 21 wird im Angebot weiter ausgebaut. Statt wie bisher stündlich verkehrt die Linie ab 1.7. montags bis freitags alle 30 Minuten. Am Wochenende fährt der Bus stündlich bis Glücksburg und alle 2h bis Schausende und Holnis. Insbesondere am Sonntag verbessert sich das Angebot mit dem Stundentakt (bisher 2h-Takt) massiv. Damit wird auch Glücksburg als Ausflugsziel im Freizeitverkehr gestärkt. Um das kulturelle Angebot in Flensburg wahrzunehmen, gibt es mehr Abendfahrten (letzte Abfahrt ab Flensburg Bahnhof um 23:03 Montag bis Samstag).
  • Neu eingeführt wird die Linie 22, die an allen Wochentagen im 2h-Takt Glücksburg mit Flensburg über Ulstrup, Munkbrarup und Wees verknüpft. Damit ergänzt sich das Angebot der Linie 21 und macht Glücksburg auch aus Richtung der Nordstraße besser erreichbar.
  • Die neue Linie 800 (ehemals 1605) verbindet Kappeln mit Flensburg und wird im Angebot für den Freizeitverkehr ausgebaut. Das beutet, dass es insbesondere in den Abendstunden mehr Fahrten gibt (letzte Abfahrt ab Flensburg Bahnhof um 22:45 Uhr Montag bis Samstag). An Schultagen wird das Angebot morgens und nachmittags auf einen 30 Minuten Takt verdichtet, was insbesondere Schülerinnen und Schülern bei ihrer Heimfahrt flexiblere Möglichkeiten bietet.
  • Die Linie 810 fährt von Flensburg über die Nordstraße bis Langballig und dann über Langballigau, Westerholz nach Streichmühle. Am Wochenende enden die Fahrten in Westerholz Strand und verkehren über die Strandstraße nach Langballigau. Die Linie 810 verkehrt an allen Wochentagen im 2h-Takt. Insbesondere im Schüler*innenverkehr Richtung Flensburg gibt es Verstärkerfahrten.
  • Die neue Linie 820 verbindet Montag bis Freitag im 2h-Takt Langballig mit Flensburg über Grundhof, Husby und Hürup. In Husby Bahnhof bestehen aus Richtung Flensburg Anschlüsse an die Züge aus und in Richtung Kiel.
  • Die Linie 840 wird neu eingeführt und stellt eine Verbindung zwischen Flensburg und Sörup über Hürup, Kleinsolt, Großsolt und Satrup her. Die Buslinie verkehrt an allen Wochentagen im 2h-Takt. Auf der Relation Flensburg – Hürup überlagern sich die Linien 820 und 840 Montag bis Freitag zu einem Stundentakt, die Anbindung von Hürup verbessert sich damit enorm. Am Wochenende gibt es einen 2h-Takt.
  • In Flensburg wird der Linienverlauf geändert, die Busse der Linien 820, 830 und 840 verkehren über die Ortsumgehung Tarup. Damit wird die Anbindung der Region zur Hochschule und Universität Flensburg verbessert.

Im Schüler*innenverkehr müssen sich Schülerinnen und Schüler, die bisher die Linie 1602 genutzt haben, neu orientieren. Die Fahrtmöglichkeiten sind aufgeteilt auf die Linien 810, 820 und 812.
Weitere Informationen zu den Änderungen am ZOB und der Liniennummern sowie zu Verbesserungen durch den Start des Teilnetzes-Ost finden sich auf der Internetseite der Stadt Flensburg und der DB Regio Bus Nord.

Mehr Infos: Stadtverkehr Flensburg

Auf den Hauptlinien im Stadtgebiet Flensburg fahren die Busse im 10-Minuten Takt, das weitere Stadtgebiet wird im 20-Minuten Takt erschlossen. Erfreulich: Der Kreis Schleswig-Flensburg und die Stadt Flensburg planen bis 2022 die Umstellung auf den SH-Tarif, so der Entwurf für den neuen Landes-Verkehrsplan (PDF-Datei: mehr).

  • Busverbindung finden: NAH.SH Routenplaner – mehr
  • Preise, Linien und mehr: NAH.SH Mobilitätszentrale Flensburg – mehr
  • Bus-Radar Flensburg: Wo ist mein Bus gerade? – mehr

Corona: Offene Impfaktionen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson im Impfzentrum Flensburg

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Flensburg. Das Land hat den Impfzentren weitere 25.000 Dosen des Corona-Impfstoffs von Johnson&Johnson zur Verfügung gestellt. Diese werden als „Offene Impfaktionen“ ohne Termin verimpft – solange der Vorrat reicht.
Ab Montag, den 5. Juli können sich immer montags und dienstags von 13 bis 17 Uhr Personen ab 18 Jahren ohne Anmeldung mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson gegen eine Corona-Infektion im Flensburger Impfzentrum impfen lassen[1]. Der Corona-Impfstoff von Johnson & Johnson ist bislang der erste COVID-19-Impfstoff, bei dem nur eine Impfdosis für einen umfassenden Schutz nötig ist. Bereits nach 14 Tagen nach der Impfung genießen Einwohner*innen den vollen Impfschutz und gelten als vollständig geimpft. Dies wird sowohl im gelben Impfpass, als auch nach Scannen des QR-Codes auf dem Impfzertifikat in den Apps wie der Corona-Warn-App und der CovPass-App so angezeigt.
Mitzubringen sind nur ein Ausweisdokument und – wenn möglich – Impfausweis sowie ausgedruckte und ausgefüllte Dokumente für die Impfung mit einem Vektor-Impfstoff (siehe www.impfen-sh.de oder direkt https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/_Informationen_Impfzentren/Download-Dokumente.html).  Die tatsächliche Verfügbarkeit und Wartezeiten vor Ort sind abhängig von der Inanspruchnahme der Sonderaktionen.

Hier finden Sie das Impfzentrum:
Twedter Mark 11
24944 Flensburg

[1] Auf Basis der derzeit verfügbaren Daten ist die Corona-Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für Personen ab 60 Jahren empfohlen. Jüngere können sich ebenfalls damit impfen lassen, wenn sie sich nach sorgfältiger Aufklärung durch die impfende Ärztin bzw. den impfenden Arzt und individueller Risikoanalyse dafür entscheiden (Mehr zum Impfstoff lesen Sie hier: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/impfstoffe/covid-19-vaccine-janssen-r-von-johnson-und-johnson-auf-einen-blick)

Barriere-Check am 6. Juli um 10 Uhr: Nordermarkt und Norderstraße

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Wie gut ist man in Flensburg mit Kinderwagen, Rollator, Trolley, Rollstuhl oder bei Sehbehinderung unterwegs? Wir testen die Strecke Nordermarkt Richtung Nordertor und dokumentieren Barrieren. Gemeinsam mit Bewegungs- und Sehbehinderten begehen wir einen Straßenzug und untersuchen, wie barrierefrei man hier unterwegs sein kann. Die Ergebnisse geben wir zur Behebung an Stadtverwaltung, TBZ und Ratsfraktionen weiter.

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Wir laden Sie nun herzlich ein zum nächsten Barriere-Check am Dienstag, 6. Juli 2021, 10:00-11:30 Uhr. Diesmal werden wir vom Nordermarkt zur Norderfischerstraße gehen. Treffpunkt: 10:00 Uhr am Nordermarkt.

!cid_image001_png@01D685B8Mehr Informationen zu den Barriere Checks finden Sie hier: https://nord.vcd.org/der-vcd-nord/ortsgruppe-flensburg/news/barriere-check-iii-vom-flensburger-nordermarkt-zur-hafenspitze/ 

AKFVeranstalter sind die Aktionsgruppe KLIMA Flensburg, VCD Flensburg, VdK Flensburg, Seniorenbeirat Flensburg und Innenstadtforum Südermarkt-PLUS.

Sollten die Coronabedingungen ein Treffen nicht erlauben, können Interessierte die Strecke zu individuellen Zeiten begehen. vdk-banner-nordDeshalb die Bitte um Anmeldung unter flensburg@vcd-nord.de oder 0461 7950 9938 oder kontakt@suedermarkt-plus.de
Achtung: Kurzfristige Änderung aufgrund von Corona-Bedingungen möglich!

Neue Mietobergrenzen (KDU) für „Hartz IV“-Bezieher in Flensburg

Richtwerte des Flensburger Jobcenter für die Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für Empfänger von Grundsicherung nach SGB II („Hartz IV“) und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden die Mietobergrenzen in der Stadt Flensburg zum 1.7.2021 angehoben. In Flensburg gelten folgende Kosten der Unterkunft als angemessen (im Ausnahme- und Einzefall können diese Grenzen auch überschritten werden):kdu-flensburg

Die Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Kaltmiete inklusive der Betriebskosten. Die Betriebskosten müssen mindestens 1,30 €/ qm betragen und im Mietangebot gesondert ausgewiesen werden.

Zusätzlich werden die Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe (als Richtwert gilt 1 €/qm) übernommen. Sollte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, kann eine Begrenzung der Heizkosten erfolgen.

Alle Angaben sowie weitere Infos mit einer Arbeitshilfe zur Berechnung der Kosten der Unterkunft sind zu finden auf der Seite des Jobcenter Flensburg unter: https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/kosten-der-unterkunft/

Siehe auch: Stadt Flensburg Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2019 Bericht vom 06.05.2021
https://www.flensburg.de/PDF/Angemessenheitsgrenzen_der_Stadt_Flensburg_g%C3%BCltig_ab_01_07_2021.PDF?ObjSvrID=2306&ObjID=5210&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1623665300

Bei rechtlichen Fragen immer einen Rechtsbeistand oder zumindest eine entsprechende Beratungsstelle kontakten!

Trotz der Anhebung der Mietobergrenzen gibt es immer wieder Streit um die Angemessenheit der obigen Grenzen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Hartz IV) und SGB XII. Bevor es zu ernsthaften Konflikten mit den MitarbeiterInnen der Jobcenter kommt, sollte man im Streitfall entweder eine entsprechende Beratungsstelle oder einen Rechtsbeistand kontakten. Da Rechtsanwalt Dirk Audörsch zahlreiche Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten und Klagen gegen Sozialzentren bzw. Jobcenter vertritt und als Sozialrechtsexperte gilt, empfehlen wir allen Betroffenen in solch einem Fall bzw. vor einem Widerspruch oder einer Klage mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Erstberatung in Hartz IV-Angelegenheiten ist im Regelfall kostenfrei:

Dirk Audörsch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Osterender Chaussee 4
25870 Oldenswort
Fon: 04864-271 88 99
Fax: 04864- 271 75 11
email: info@rechtundschlichtung.de

Grundsicherung / ALG II (“Hartz IV”)

Regelbedarfe und Beträge

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Mehr hierzu, zu Mehrbedarfe und Einmalleistungen sowie die genaue Höhe der Beträge unter:  https://jobcenter-flensburg.de/kunden/arbeitslosengeld-ii/arbeitslosengeld-ii/

Regelsätze steigen ab 2022

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2022 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2022 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 0,76 Prozent mehr Geld. Mit der Anpassung sollen die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2022 (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern)

 
Alleinstehende / Alleinerziehende 449 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 360 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro
(+3 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 311 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 285 Euro
(+2 Euro)
Regelbedarfsstufe 6

Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Am 1. Januar 2022 soll die Verordnung in Kraft treten.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage der Fortschreibung für 2022 sind die Bedarfssätze aus dem Jahr 2021. Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Grundsätzlich festgelegt werden die Regelsätze auf Basis einer Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS). Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt, zuletzt 2018. In den Jahren, in denen keine EVS durchgeführt wird, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Laut Anlage zu § 28 SGB XII gelten die vorgenannten Regelbedarfe für folgende Personen:
Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG ab 2022 in Euro je Monat

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2022 geltenden Beträge erfolgte am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. I 2021 S. 4678). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2022 sind wie folgt:

Asylbewerber

Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 1, 2 und 2a AsylbLG.

Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.

Welche Leistungen erhalten die Berechtigten darüber hinaus?

Als weitere staatliche Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Welche weiteren Leistungen wurden neu festgesetzt?

Die Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz ebenfalls zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt.

Wie werden die Regelsätze berechnet?

Zur Berechnung der Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran.

Außerdem fließen die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein. Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und Drogeriewaren.

Was ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem statistische Informationen über die Ausstattung mit Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.

Das Statistische Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch. Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen regelmäßig freiwillig daran teil.

Warum werden die Daten der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?

Würden für die Berechnung der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches Budget verfügen könnten als Menschen, die im Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Wann werden die Regelsätze jeweils angepasst?

Die Regelsätze für Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst. Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen. In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze anhand der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.

Kritik an der Festsetzung der Höhe der neuen Regelsätze:

Hartz IV: Paritätischer kritisiert geplante Anpassung der Regelsätze um drei Euro als “lächerlich gering” und warnt vor realen Kaufkraftverlusten

Berlin, 26.08.2021. Der Hartz IV Regelsatz soll 2022 um lediglich drei Euro angehoben werden. Das gleicht nicht einmal die Inflation aus, kritisiert der Paritätische scharf.

Die für 2022 angekündigte Hartz IV-Regelsatz-Erhöhung um zwei Euro für Kinder unter 14 und drei Euro für Jugendliche und Erwachsene kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband als “blanken Hohn”, viel zu niedrig und bitter für alle Betroffenen. Faktisch gleiche die “lächerlich geringe” Anpassung von weniger als einem Prozent nicht einmal die Inflation aus und komme somit sogar einer Kürzung gleich, kritisiert der Verband. Der Verband fordert die Bundesregierung auf, umgehend dafür zu sorgen, dass die Fortschreibungsformel für die Regelsätze in der Grundsicherung so angepasst wird, dass Preissteigerungen immer mindestens ausgeglichen werden. Davon unabhängig kritisiert der Paritätische die Regelsätze als grundsätzlich nicht bedarfsdeckend und fordert eine zügige Erhöhung auf mindestens 600 Euro.

“Es ist nicht zu fassen, dass die Bundesregierung die Armen wieder einmal im Regen stehen lässt. Es war bereits seit Monaten absehbar, dass sich die Grundsicherungsleistungen zu Beginn nächsten Jahres noch weiter vom tatsächlichen Bedarf der Menschen entfernen, wenn bei dem im Gesetz verankerten Fortschreibungsmechanismus nicht nachjustiert wird“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Der Paritätische hatte bereits im Frühjahr davor gewarnt, dass angesichts der Entwicklung der Löhne in der Pandemie nicht nur die Renten im kommenden Jahr eine Nullrunde erfahren werden, sondern voraussichtlich auch Beziehenden von Hartz IV und Altersgrundsicherung ein realer Kaufkraftverlust droht. “Es ist ein Trauerspiel, wie wenig die Bundesregierung im wahrsten Sinne des Wortes für arme Menschen übrig hat”, so Schneider.

Der ParitätischeNach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle hätte ein sachgerecht ermittelter Regelsatz für einen alleinlebenden Erwachsenen bereits jetzt mindestens 644 Euro statt den geltenden 446 Euro betragen müssen. In einer breiten Allianz mit Gewerkschaften, anderen Wohlfahrtsverbänden und weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro und hatte den im Mai ausgezahlten einmaligen Corona-Zuschuss als allenfalls einen „Tropfen auf den heißen Stein” kritisiert.

Zum Hintergrund: Die Höhe der aktuellen Regelsätze wurde im sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1.1.2021 festgelegt. Der Paritätische kritisiert, dass der Gesetzgeber hier einmal mehr die verfassungsrechtlich eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ermittlung der Regelbedarfe ausschließlich zur Kürzung genutzt hat. Die Regelsätze sind im Ergebnis zu niedrig und nicht bedarfsdeckend. Die allgemeine Inflationsrate lag im Juli diesen Jahres bei 3,8 Prozent. Die jährliche Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar erfolgt jedoch nach dem Sozialgesetzbuch XII auf Basis eines Mischindexes, der zu 70 Prozent die regelsatz-spezifische Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berücksichtigt. Nach aktuellen Medienberichten soll der Regelsatz für Jugendliche und Erwachsene zum 1.1.2022 um drei Euro und für Kinder unter 14 um um zwei 2 Euro angehoben werden.

Hartz IV Rechner – Berechnung Arbeitslosengeld II

Mit dem folgenden Hartz IV Rechner können Sie ab Mitte Dezember 2021 daher das Arbeitslosengeld II direkt online berechnen. Dabei wird im Rechner der Basis-Regelsatz von 449 € ab 01.01.2022 berücksichtigt, der maßgeblich für die gesamte Berechnung der Leistungen ist. Hier geht´s zum Hartz IV Rechner http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

Hartz IV-Regelsatz: Wichtige Aufschlüsselung

Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022

Zur offiziell festgelegten Zusammensetzung, Aufschlüsselung und Höhe des Regelsatzes bzw. Regelbedarfs siehe auch Regelbedarf Hartz IV – Regelsatz 2022 unter: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/regelbedarf.html

Hartz IV: Tipps und wichtige Hinweise zum Thema SGB II/XII (Hartz IV), Grundsicherung im Alter und Kosten der Unterkunft (KdU) in der Stadtblog-Rubrik HARTZ IV

Neben den oben stehenden Hinweisen und Tipps gibt es weitere Beiträge und aktuelle Meldungen zum Thema „Hartz IV“ und zur sozialen Situation in Flensburg hier

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