Archiv für den Tag 21. Dezember 2020
Corona: Neue Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg – Maskenpflicht, Böllerverbot und Quarantänepflicht
Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung und „Böllerverbot“ in besonderen öffentlichen Bereichen sowie verschärfte Quarantäne-Regeln
Mit Wirkung 21.12. treten in Flensburg neue Corona-Regeln in Kraft. In vielen Bereichen der Innenstadt und auf öffentlichen Plätzen herrscht Maskenpflicht sowie zu Silvester ein Böllerverbot. Dazu hat die Stadt Flensburg am 20.12. eine Allgemeinverfügung verkündet. Ebenfalls gibt es vom gleichen Tag eine weitere Allgemeinverfügung mit verschärften Quarantäne Regeln: „Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer SARS-CoV-2-Infektion oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson“. Der Text der beiden Allgemeinverfügungen folgt untenstehend:
Allgemeinverfügung
Der Oberbürgermeisterin der Stadt Flensburg
zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Flensburg
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 14.12.2020, verpflichtend:
a. in der Zeit von 6.30 Uhr – 18.00 Uhr
Südermarkt
ZOB (Süderhofenden zwischen Rathausstraße und Nikolaistraße)
Bahnhofsvorplatz (zwischen Bahnhofstraße und Mühlendamm)
b. in der Zeit von 9.00 Uhr – 18.00 Uhr
Fußgängerzone der Innenstadt mit folgenden Straßenzügen:
– Dr.Todsen-Straße
– Rote Straße
– Angelburger Straße (zwischen Holm und Süderhofenden)
– Holm
– Nikolaistraße
– Rathausstraße (im Übergang zwischen Holm und Großer Straße)
– Große Straße
– Nordermarkt
– Norderstraße (zwischen Marienstraße und Toosbystraße)
– Schiffbrückstraße
– Willy-Brandt-Platz
c. In der Zeit von 9.00 Uhr – 18.00 Uhr
Hafenbereich mit folgenden Straßenzügen:
– Schiffbrücke
– Norderhofenden
– Hafenspitze
– Am Kanalschuppen
– Ballastkai (bis zur Einmündung Am Industriehafen)
d. Dies gilt für alle unter a) – c) aufgeführten Bereiche zusätzlich auch für die Zeit vom 31.12 2020 ab 18.00 Uhr bis zum 01.01.2021 6.30 Uhr.
2. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychi-schen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung der bezeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen nicht gestattet.
3. In den unter a) – c) aufgeführten Bereichen gilt für den 31.12.2020. und 01.01.2021 ein Verbot für die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Sinne von § 3 Abs.1 Nr.4 Sprengstoffgesetz.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21. Dezember bis einschließlich 04. Januar 2021. Die Geltungsdauer der Anordnung unter Ziffer 3) gilt für den 31.12.2020 und 01.01.2021. Eine Verlängerung oder ggf. auch vorzeitige Änderung oder Aufhe-bung ist in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich.
5. Die Anordnung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
6. Die Allgemeinverfügung der Stadt Flensburg über Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-19 vom 29.11.2020 wird aufgehoben.
Ebenfalls gelten verschärfte Quarantäne Regeln:
Allgemeinverfügung
Der Oberbürgermeisterin der Stadt Flensburg
über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit im Gebiet der Stadt Flensburg
Gemäß §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Personen,
1. die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)
oder
2. die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durchgeführter SARS-CoV-2 Antigenschnelltest auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist
oder
3. die nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind
oder
4. denen vom Gesundheitsamt der Stadt Flensburg mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),
sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis auf Weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).
5. Die unter Ziffer 2 genannten Personen, dürfen zur Durchführung einer molekularbiologischen Untersuchung auf SARS-CoV-2-Viren ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen, d.h. ohne jegliche Zwischenstopps.
6. Die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich unter untenstehenden Kontaktdaten beim Gesundheitsamt der Stadt Flensburg zu melden.
Folgende Daten müssen mittgeteilt werden:
– Vor- und Nachname,
– Geburtsdatum,
– Telefonische Erreichbarkeit,
– Anschrift,
– Einordnung der eigenen Person (Ziffer 1 – 3),
– Krankheitssymptome inkl. Mitteilung des Tages des ersten Auftretens,
– Tag des Testes,
– Vor- und Nachname, von noch im Haushalt lebenden Personen.
7. Die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Personen sind verpflichtet, folgende Verhaltensmaßnahmen einzuhalten:
– Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
– Ein Abstand von > 1,50 – 2m zu allen Personen ist einzuhalten.
– Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen.
– Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Dieser ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
– Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
– Führen eines Tagebuchs bezüglich ihrer Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen.
– Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich das Gesundheitsamt der Stadt Flensburg unter den unten aufgeführten Kontaktdaten zu informieren.
8. Den unter Ziffer 1 – 4 genannten Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 IfSG untersagt. Ausgenommen isteine Tätigkeit im Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.
9. Die Anordnung zur Absonderung gilt solange, bis sie vom Gesundheitsamt der Stadt Flensburg wieder aufgehoben wird.
10. Diese Allgemeinverfügung gilt vom 22.12. 2020 bis einschließlich 15.01.2021. Eine Verlängerung ist möglich.
11. Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.
12. Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
Die Allgemeinverfügungen mit ausführlicher Begründung sind auf der Corona-Seite der Stadt Flensburg veröffentlicht
Die Verwüstung geht weiter – Kapitalismus zerstört Lebensqualität
Kahlschlag am Wasserturm
Unglaublich: Abholzung erfolgte ohne Kenntnis und Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde in Flensburg
Nachtrag zum untenstehenden Beitrag: Am 23.12. berichtete shz-online, dass tatsächlich die Stadt Flensburg als untere Naturschutzbehörde nicht informiert war. Ebenso habe es nach Angaben eines Rathaus-Sprechers keine Genehmigung zur Rodung von Bäumen und Sträuchern gegeben. Die Arbeiten auf dem Gelände der ehemaligen Kolonie 115 seien nach Bekanntwerden durch die Stadt gestoppt worden, gleichzeitig erwarte den Eigentümer des Geländes jetzt eine Anhörung und die Aussicht auf ein Ordnungsgeld.
Dazu auch der Beitrag von Mira Nagar auf shz-online vom 23.12.: Kolonie am Wasserturm: Kleingärten vorschnell zerpflügt – Ohne Genehmigung wurden Pflanzen der Kolonie 115 entfernt – die Arbeiten wurden gestoppt. unter: https://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/kolonie-am-wasserturm-kleingaerten-vorschnell-zerpfluegt-id30702532.html

Während am Freitag 18.12.2020 wieder eine Mahnwache vor FFG/Rheinmetall-Defence stattfand, wurde am anderen Ufer ein weiteres Stück Natur platt gemacht. Die Kleingartenkolonie 115 am Wasserturm wurde eingeebnet, die Pflanzen und Gartenlauben völlig zerstört. Nach der Mahnwache konnten nur noch die Reste fotografiert werden.

Ob die untere Naturschutzbehörde der Naturzerstörung zugestimmt hat, ist ungewiss. Der Baggerführer meinte, es sei alles legal, aber die Mahnwachenteilnehmerin, die bei der unteren Naturschutzbehörde nachgefragt hatte, sagte, die seien überrascht von ihrem Anruf und hätten gar nicht gewusst, dass dort eine Rodung stattfände.

Das Reststück des Klueser Waldes steht noch. FFG hatte schon eine Schneise hineingeschlagen und hält dies für einen ganz normalen Forstweg. Zweck eines solchen „Forstweges“ wäre der Abtransport der geschlagenen Bäume. FFG-Vorstand Dino Erichsen kündigte aber nun an…
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