Mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher ab 1.1.2017 auch in Flensburg
Bundesrat stimmt zu
Regelsätze steigen ab 2017
Wer Grundsicherung bezieht, erhält ab Januar 2017 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 404 Euro auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhöht sich um 21 Euro. Der Bundesrat hat dem zugestimmt.
Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe nach SGB XII. Das Gesetz wurde durch den Bundestag am 01.12.2016 beschlossen. Der Bundesrat hat abschließend zugestimmt. Nicht zugestimmt hat er den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungen für 6 bis 14jährige am stärksten erhöht
Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Ab 1. Januar 2017 erhalten sie 291 Euro statt bisher 270 Euro. Dem Plus liegt die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts von 2013 zugrunde. Demnach ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet.
Diese Regelsätze gelten ab 1. Januar 2017 (Veränderung gegenüber 2016 in Klammern):
Alleinstehend / Alleinerziehend | 409 Euro (+ 5 Euro) | Regelbedarfsstufe 1 |
Erwachsene nicht-erwerbsfähige / Behinderte (z.B. Wohngemeinschaften) | 409 Euro (+ 5 Euro) | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 368 Euro (+ 4 Euro) | Regelbedarfsstufe 2 |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) | 327 Euro (+ 3 Euro) | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 327 Euro (+ 3 Euro) | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres | 311 Euro (+ 5 Euro) | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres | 291 Euro (+ 21 Euro) | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres | 237 Euro (unverändert) | Regelbedarfsstufe 6 |
Verbesserungen für Menschen mit Behinderung
Künftig erhalten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung. Wenn sie zum Beispiel bei den Eltern oder in einer WG leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Dadurch können Sozialhilfeempfänger leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise bei den Eltern leben. Dies ist eine wesentliche Verbesserung für erwachsene Menschen mit Behinderung.
Neu ist, das Menschen mit Behinderung, in stationären Einrichtungen ab 2020 die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent) statt Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent) erhalten. Dies wurde durch die Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz möglich.
Aufwendungen für Altersvorsorge als Bedarf berücksichtigt
Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse können als Bedarfe berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die vom Einkommen abgesetzt werden können.
Nach vier Wochen Ausland Leistungen gestrichen
Leistungsempfänger von Sozialleistungen können sich bis zu vier Wochen im Ausland aufhalten. Nach vier Wochen werden die Leistungen bis zur nachgewiesenen Rückkehr gestrichen. Dies soll verhindern, dass Leistungsempfänger dauerhaft im Ausland leben und somit dem heimischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz noch offen
Der Bundesrat hat dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zugestimmt. Das Bundestag hatte es am 1. Dezember 2016 verabschiedete. Das Gesetz sah geringere Regelbedarfe und neue Bedarfsstufen für Asylsuchende in Sammelunterkünften vor. Es sollte ebenfalls zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nicht verkündet werden. Bundesregierung und Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um eine Einigung zwischen Bund und Ländern zu erzielen.
Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Grundlage für die Neuberechnung der Regelsätze ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die Höhe der Regelsätze richtet sich nach den Lebensverhältnissen der einkommensschwächsten Haushalte in Deutschland. Als Vergleichsmaßstab für Familienhaushalte werden dabei die Konsumausgaben der unteren 20 Prozent der Haushalte herangezogen, bei Alleinstehenden sind es die unteren 15 Prozent.
Pressemitteilung der Bundesregierung vom 16.12.2016, siehe auch https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/09/2016-09-21-erhoehung-regelbedarf.html
Veröffentlicht am 17. Dezember 2016 in Bildung, Daten und Zahlen, Flensburg News, Hartz IV und Bürgergeld, Inklusion und Integration, Soziales und mit 1.1.2017, Alleinerziehende, Alleinstehende, Arbeitsagentur, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenzahlen, Arbeitslosigkeit, Arbeitsuchende, Asylbewerberleistungsgesetz, Aufstocker, Bedarf, Bedarfsgemeinschaft, Bedarfsgemeinschaften, Behinderte, Bundesrat, Bundesregierung, Bundestag, Erhöhung, Erwachsene, Flensburg, Grundsicherung, Grundsicherungsempfänger, Hartz IV und Bürgergeld, Hartz-IV-Bezieher, Januar 2017, Jobcenter, Jugendliche alleinerziehend, Kinder, Leistung, Leistungsempfänger, Menschen mit Behinderung, nicht-erwerbsfähig, nicht-erwerbstätige, Paare, Regelbedarfsstufe, Regelleistungsbezieher, SGB II, SGB XII getaggt. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Hinterlasse einen Kommentar.
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