Urteil zur Höhe der Kosten der Unterkunft für „Hartz IV“-Bezieher im Kreis Nordfriesland
Kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Höhe der Kosten der Unterkunft im Kreis NF
Mietkosten müssen im Sinne der Wohngeldtabelle durch das Jobcenter übernommen werden
Am 13.05.2016 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in fünf Entscheidungen festgestellt, dass der Kreis Nordfriesland wohl nicht bis 2011 (und wohl auch darüber hinaus) über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Höhe der Kosten der Unterkunft für „Hartz IV“-Empfänger (SGB II und SGB XII) im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügt hat. Daher hat das Gericht entschieden, dass die Mietkosten im Sinne der Tabelle zum Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10% zu übernehmen sind.
Im Wesentlichen wird in dem Konzept des Kreises die Insel Sylt nicht hinreichend berücksichtigt. Auch die Art und Weise der Berücksichtigung von Bestandsmieten (bereits vermietet) und Angebotsmieten (Anzeigen) in dem Konzept erntet Kritik durch das Gericht. Zwar wurde die Revision zum BSG nicht zugelassen, jedoch wurde von dem Kreis Nordfriesland die Zulassung der Revision beantragt. Damit sind die Entscheidungen gegenwärtig noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsanwaltskanzlei Audörsch geht aber davon aus, dass die Revision mangels Erfolgsaussicht nicht zugelassen wird.
Sollte der Kreis Nordfriesland auch Ihre tatsächliche Miete als Hartz-IV-EmpfängerIn nicht übernehmen, so können Sie sich hier an die Kanzlei Audörsch wenden, die auch solche Verfahren führt.
Exemplarisch finden Sie eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13.05.2016 (Az.: L 3 AS 126/13) hier.
Siehe zum gleichen Thema: Kosten der Unterkunft (KDU): Tabelle und Mietobergrenzen für Empfänger von Grundsicherung („Hartz IV“) im Kreis Nordfriesland
unter: https://akopol.wordpress.com/2015/02/03/kosten-der-unterkunft-kdu-tabelle-und-mietobergrenzen-fur-empfanger-von-grundsicherung-hartz-iv-im-kreis-nordfriesland/
Veröffentlicht am 20. Oktober 2016 in Daten und Zahlen, Flensburg News, Hartz IV, Soziales und mit AKOPOL, Aufschlüsselung, Az.: L 3 AS 126/13, Bezieher, BSG, Bundessozialgericht, Dirk Audörsch, Empfänger, Grundsicherung, Hartz IV, Hartz-IV-Empfänger, Husum, Jobcenter, Kanzlei, KDU, KDU-Angemessenheitsgrenze, Klage, Kosten der Unterkunft, Kreis Nordfriesland, L 3 AS 126/13, Landessozialgericht, Leistungsbezieher, Miete, Miethöhe, Mietobergrenze, Nordfriesland, Obergrenze, Oldenswort, Rechtsanwalt, Regelbedarf, Regelsatz, schlüssiges Konzept, Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, SGB II, SGB XII, Sozialgericht, Unterkunft, Urteil, Wohnen, Wohngeldtabelle getaggt. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. Hinterlasse einen Kommentar.
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